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Taxi & Mietwagen

Mindestpreise für Mietwagen nach § 51a PBefG: Stand je Stadt 2026

Zuletzt geprüft: 11 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir
Inhalt (8 Abschnitte)

Worum es geht

Mietwagen mit Fahrer – also auch die Fahrzeuge, die Uber und Bolt vermitteln – sind nicht an den Taxitarif gebunden. Seit der PBefG-Novelle 2021 dürfen die Genehmigungsbehörden aber eine Preisuntergrenze für Mietwagenfahrten festlegen: das Mindestbeförderungsentgelt nach § 51a PBefG. Mehrere Städte haben das inzwischen getan, und mehrere Verwaltungsgerichte haben 2026 im Eilverfahren Grenzen gezogen.

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlage und zeigt den Stand je Stadt – jede Angabe mit amtlicher Quelle und Datum. Die Rechtslage ändert sich gerade schnell. Prüfen Sie vor jeder Preisentscheidung die aktuelle Fassung bei Ihrer Genehmigungsbehörde. Dieser Text ist keine Rechtsberatung.

Was § 51a PBefG regelt

Die Vorschrift hat vier Absätze. Für Mietwagen ist vor allem Absatz 1 wichtig:

AbsatzInhalt (nah am Wortlaut)Gilt für
1Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen für den Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem Bezirk betrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte, festlegen.Mietwagen
2Für den gebündelten Bedarfsverkehr muss die Behörde Mindestbeförderungsentgelte vorsehen, die einen hinreichenden Abstand zu den Entgelten des öffentlichen Personennahverkehrs sicherstellen. Zusätzlich kann sie Höchstbeförderungsentgelte und den Zeitpunkt der Anwendung festlegen.Ridepooling (§ 50 PBefG)
3Vor Mindestentgelten nach Absatz 2 sind die Aufgabenträger, die Unternehmen des gebündelten Bedarfsverkehrs und die Industrie- und Handelskammern anzuhören. Für Höchstentgelte gilt § 39 Abs. 2 entsprechend.nur Absatz 2
4§ 39 Abs. 3 gilt entsprechend: Mindestbeförderungsentgelte dürfen nicht unterschritten, Höchstbeförderungsentgelte nicht überschritten werden.beide

Für Mietwagenunternehmer heißt das: Das Gesetz selbst setzt keinen Mindestpreis fest. Es gibt der örtlichen Genehmigungsbehörde eine Befugnis. Ob, für welches Gebiet und in welcher Höhe ein Mindestentgelt gilt, steht in der jeweiligen Festsetzung – in der Praxis eine Allgemeinverfügung der Stadt. Oberhalb der Untergrenze bleibt die Preisbildung frei; eine Tarifpflicht wie beim Taxi besteht für Mietwagen nicht. Zum gebündelten Bedarfsverkehr lesen Sie mehr im Ratgeber Ridepooling nach § 50 PBefG.

Zweck: gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Taxi und Mietwagen

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/26175, S. 53) nennt den Zweck ausdrücklich: Absatz 1 ermächtigt die Behörde, „Regelungen zur Unterbindung des Anbietens von Leistungen zu nicht marktgerechten Preisen zu treffen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern“. Damit soll „das Level-Playing-Field der Verkehrsarten erhalten“ bleiben.

Hintergrund ist das unterschiedliche Pflichtenprogramm. Taxen unterliegen einer Beförderungspflicht und einer Tarifpflicht: Der Taxitarif darf grundsätzlich weder über- noch unterschritten werden (Spielräume sieht § 51 PBefG etwa für Festpreise und Preiskorridore bei vorbestellten Fahrten vor). Für Mietwagen besteht dagegen keine Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht, so die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages in ihrer Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 070/24. Die Städte begründen ihre Festsetzungen mit dem Preisgefälle bei plattformvermittelten Fahrten. München etwa stellte in der Begründung seiner Allgemeinverfügung fest, dass der Taxitarif auf wirtschaftlichen Strecken systematisch unterboten werde, vor allem bei Rabatten der Plattformen.

Voraussetzungen und Grenzen

§ 51a Abs. 1 ist eine Kann-Vorschrift. Die Behörde entscheidet nach Ermessen; Gerichte prüfen, ob sie dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Aus den bisherigen Entscheidungen und der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste ergeben sich fünf Prüfsteine.

1. Öffentliche Verkehrsinteressen, nicht Schutz einzelner Unternehmen. Ein Mindestentgelt greift nach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste in die Niederlassungsfreiheit der Mietwagenunternehmen ein (Art. 49 AEUV). Der Europäische Gerichtshof hat 2023 in der Rechtssache C-50/21 (Barcelona, dort ging es um eine zahlenmäßige Begrenzung der Mietwagenlizenzen) entschieden, dass rein wirtschaftliche Ziele – etwa die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Taxidienste – eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht rechtfertigen. Die Behörde muss also ein darüber hinausgehendes öffentliches Verkehrsinteresse darlegen.

2. Verhältnismäßigkeit und Nachweise. Die Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein. Die Wissenschaftlichen Dienste folgern aus der EuGH-Rechtsprechung, dass vor der Einführung von Mindestentgelten „entsprechende Analysen zum Mietwagen- und Taximarkt notwendig sein“ dürften; reine Plausibilitätsvermutungen reichten nicht. § 51a selbst schreibt kein Gutachten vor. In der Praxis beauftragen die Städte trotzdem Gutachten: Dortmund ließ die Auswirkungen von einem Gutachterunternehmen prüfen, Bremen vergab am 26.08.2025 einen Gutachtenauftrag, Hannover kündigte eine gutachterliche Beratung an.

3. Angemessene Höhe. Nach der Sitzungsvorlage des Münchner Kreisverwaltungsreferats hat das Verwaltungsgericht Leipzig (Urteil vom 15.11.2024 – 1 K 311/23) nicht die grundsätzliche Zulässigkeit eines Mindestentgelts beanstandet, sondern die Höhe der damaligen Leipziger Regelung. Alle derzeit bekannten Festsetzungen liegen unter dem örtlichen Taxitarif.

4. Nur im eigenen Bezirk und hinreichend bestimmt. Drei Verwaltungsgerichte haben 2026 im Eilverfahren den räumlichen Geltungsbereich beanstandet:

  • VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 01.04.2026 – 7 L 141/26, Essen): Die Entgeltberechnung für Fahrten, die das Stadtgebiet verlassen oder außerhalb beginnen, sei zu unbestimmt; für Fahrtanteile außerhalb ihres Gemeindegebiets dürfte die Stadt nicht zuständig sein.
  • VG Köln (Beschluss vom 24.07.2026 – 18 L 1226/26): Das Gesetz beschränke den maximal zulässigen Geltungsbereich auf das Stadtgebiet; der Pflichtfahrbereich der Taxen dürfe nicht auf Mietwagen übertragen werden.
  • VG München (Beschlüsse vom 06.10.2026, u. a. M 23 S 26.6195): § 51a Abs. 1 ermächtige nur zu Mindestentgelten für Mietwagenfahrten, die ausschließlich im eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich stattfinden (redaktioneller Leitsatz).

Dortmund hat darauf reagiert: Nach der überarbeiteten Vorlage greifen die Mindestentgelte nur, wenn Start, Ziel und der gesamte Fahrtweg im Stadtgebiet liegen.

5. Richtiges Organ. Das VG Köln hielt die Kölner Festsetzung auch deshalb für voraussichtlich rechtswidrig, weil der Oberbürgermeister ohne hinreichende Beteiligung des Rates entschieden hatte. Ob und in welcher Ausgestaltung ein Mindestentgelt festgelegt wird, habe der Stadtrat zu entscheiden.

Alle drei Entscheidungen von 2026 sind Eilbeschlüsse. Gegen sie ist die Beschwerde möglich; eine Entscheidung in der Hauptsache steht jeweils aus.

So gestalten die Städte das Mindestentgelt

Die bisher bekannten Allgemeinverfügungen folgen einem ähnlichen Muster:

  • Bezugsgröße Taxitarif: Grund- und Kilometerpreis des örtlichen Taxitarifs, abzüglich eines Abschlags. Der Mietwagenpreis darf den Taxitarif damit um höchstens 7 % (Essen), 7,5 % (Heidelberg), 15 % (Dortmund) oder 20 % (Köln) unterschreiten. München hat feste Beträge veröffentlicht (5,13 € Grundpreis, 2,43 €/km bis 7 km, 2,25 €/km darüber), abgeleitet aus Grund- und Kilometerpreis abzüglich des Tarifkorridors für Taxen. Wartezeit und Taxi-Zuschläge werden in München und Dortmund nicht angesetzt.
  • Ausnahmen: Fahrten, die nachweislich mindestens eine Stunde vor Fahrtantritt beim Mietwagenunternehmen bestellt wurden (München, Köln, Essen, Dortmund), sowie Krankenfahrten mit Entgeltvereinbarung einer Krankenkasse (Köln, Essen, Dortmund).
  • Rabatte: Rabatte, Bonus- oder Cashback-Zahlungen des Unternehmens oder des Vermittlers dürfen den Fahrpreis nicht unter das Mindestentgelt drücken (München, Köln; Essen: „unter Berücksichtigung etwaiger Nachlässe“).
  • Genehmigungsort egal: Das Mindestentgelt gilt auch für Mietwagen, die eine andere Behörde genehmigt hat (München, Köln, Essen).
  • Mehrwertsteuer: Das Mindestentgelt versteht sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (München, Köln, Essen).
  • Dokumentation: München verlangt je Fahrt Kennzeichen, Start und Ziel, beauftragte Kilometer und berechnetes Entgelt in digitaler Form.
  • Sanktion: Verstöße sind nach den Allgemeinverfügungen Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, mit Geldbuße bis zu 10.000 € (München, Köln, Essen).

Stand je Stadt

Die Tabelle nennt nur, was eine amtliche Quelle oder eine Gerichtsmitteilung belegt. Alle Quellen wurden am 14.10.2026 abgerufen; die Spalte „Stand“ nennt das Datum der jüngsten Quelle.

StadtStatusHöhe / RegelungQuelleStand
Heidelberggilt seit 01.08.2025 (Allgemeinverfügung)höchstens 7,5 % unter dem TaxitarifStadt Heidelberg14.10.2026
Essenin Kraft seit 01.01.2026; gegenüber zwei Antragstellerinnen vorläufig nicht vollziehbar (VG Gelsenkirchen, 7 L 141/26)Taxitarif (Grund- und Kilometerpreis) abzüglich 7 %; Ausnahmen für Vorbestellung und KrankenfahrtenAllgemeinverfügung, VG Gelsenkirchen01.04.2026
Kölnin Kraft seit 01.06.2026; nach Eilbeschluss des VG Köln (18 L 1226/26) voraussichtlich rechtswidrig – vorläufig befreit sind nur die beiden erfolgreichen Antragsteller, weitere Verfahren anhängigTaxitarif (Grund- und Kilometerpreis) abzüglich 20 %; Ausnahmen für Vorbestellung und KrankenfahrtenAllgemeinverfügung, VG Köln24.07.2026
MünchenAllgemeinverfügung seit 04.07.2026; nach Eilbeschlüssen des VG München vom 06.10.2026 vollzieht die Stadt sie nicht mehr und prüft eine Beschwerde5,13 € Grundpreis, 2,43 €/km bis 7 km, 2,25 €/km darüber; Ausnahme für VorbestellungAllgemeinverfügung, Stadt München09.10.2026
Dortmundgilt seit 01.09.2026 (Allgemeinverfügung nach Ratsbeschluss)höchstens 15 % unter dem Taxitarif; nach der Vorlage nur Fahrten vollständig im Stadtgebiet; Ausnahmen für Vorbestellung und KrankenfahrtenStadt Dortmund, Vorlage31.08.2026
LeipzigAllgemeinverfügung vom 21.03.2025 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen; eine neue Festsetzung haben wir nicht gefunden–E-Amtsblatt 11/202531.05.2025
Bremenin Prüfung: Gutachten am 26.08.2025 beauftragt, lag am 04.08.2026 noch nicht voroffenDrs. 21/873 S04.08.2026
Berlinin Prüfung beim LABO mit Sachverständigenbüro und rechtlicher Beratung; Zeitplan offenoffenDrs. 19/2619315.06.2026
Hannoverangekündigt: erst gutachterliche Beratung, dann Allgemeinverfügung; eine bekanntgemachte Festsetzung haben wir nicht gefundengeplant zwischen ÜSTRA-Tarif und TaxipreisStadt Hannover26.03.2025

Für die übrigen Städte unserer Stadt-Ratgeber – Hamburg, Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf, Nürnberg, Dresden, Duisburg, Bochum, Bonn und Münster – haben wir bis zum 14.10.2026 keine bekanntgemachte Festsetzung gefunden. Das ist keine amtliche Auskunft: Fragen Sie bei Ihrer Genehmigungsbehörde nach, bevor Sie Preise kalkulieren.

Mehr zu den einzelnen Städten finden Sie in den Ratgebern zur Mietwagenkonzession in Köln, München, Dortmund, Essen, Leipzig, Bremen, Berlin und Hannover. Maßgeblich ist bei Abweichungen immer die jüngste amtliche Quelle.

Was das für Ihre Kalkulation bedeutet

  • Festsetzung lesen, nicht Schlagzeilen: Ein Eilbeschluss wirkt in Köln und Essen nur zugunsten der Antragsteller. Für alle anderen bleibt die Allgemeinverfügung verbindlich, bis sie aufgehoben oder ausgesetzt wird. In München hat die Stadt den Vollzug selbst ausgesetzt.
  • Auf die Fahrstrecke achten: Das Mindestentgelt knüpft an das Stadtgebiet an, nicht an den Ort Ihrer Genehmigung. Wer im Umland genehmigt ist und in der Stadt fährt, ist ebenfalls betroffen.
  • Plattformpreise prüfen: Rabatte der Vermittler zählen mit. Ordnungswidrig handelt nach den Allgemeinverfügungen der Unternehmer, der den Preis berechnet; in Köln auch der Vermittler, der unzulässige Rabatte gewährt.
  • Vorbestellungen dokumentieren: Wo Fahrten ausgenommen sind, die mindestens eine Stunde vorher bestellt wurden, müssen Sie den Zeitpunkt des Auftragseingangs nachweisen können. Den Auftragseingang müssen Sie ohnehin erfassen und ein Jahr aufbewahren (§ 49 Abs. 4 PBefG).
  • Vom Taxitarif aus rechnen: Weil die meisten Städte das Mindestentgelt aus dem Taxitarif ableiten, ändert sich die Untergrenze mit jeder Tarifänderung. Wie ein Taxitarif aus einer Vollkostenrechnung hergeleitet wird – regionale Kostenstruktur, Selbstkostenpreis je Besetzt-Kilometer, Vergleich mit Nachbarkommunen –, beschreibt unsere Seite zum Kostengutachten zu Tarif- und Entgeltfragen (Tarifkalkulation nach § 51 PBefG). Die aktuellen Taxitarife der Großstädte finden Sie im Ratgeber Taxitarif Deutschland 2026.

Für Städte, Verbände und Unternehmen erstellen wir ein Gutachten zu Mindestentgelten für Mietwagen: Markt- und Kostenanalyse als Grundlage einer Festsetzung – oder ihrer fachlichen Prüfung.

Wer erst gründet, findet den Genehmigungsweg im Leitfaden Mietwagenkonzession beantragen und die Regeln für Plattformfahrten im Ratgeber Uber, Bolt und FreeNow legal fahren.

Häufige Fragen zu Mindestpreisen für Mietwagen

Muss jede Stadt ein Mindestentgelt für Mietwagen festlegen?

Nein. Für Mietwagen ist § 51a Abs. 1 PBefG eine Kann-Vorschrift: Die Genehmigungsbehörde darf zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen Mindestbeförderungsentgelte festlegen, muss es aber nicht. Eine Pflicht besteht nur für den gebündelten Bedarfsverkehr (§ 51a Abs. 2 PBefG).

Wie hoch ist ein Mindestentgelt für Mietwagen?

Das Gesetz nennt keine Höhe. Die bisherigen Allgemeinverfügungen leiten es aus Grund- und Kilometerpreis des örtlichen Taxitarifs ab, mit einem Abschlag: Essen 7 %, Heidelberg 7,5 %, Dortmund 15 %, Köln 20 %. München hat feste Werte von 5,13 € Grundpreis und 2,43 €/km bis 7 km beziehungsweise 2,25 €/km darüber festgesetzt, vollzieht sie aber seit dem 09.10.2026 nicht mehr.

Gilt das Mindestentgelt auch, wenn mein Mietwagen in einer anderen Stadt genehmigt ist?

In München, Köln und Essen ja: Die Allgemeinverfügungen gelten unabhängig davon, welche Behörde die Mietwagengenehmigung erteilt hat. Entscheidend ist, wo die Fahrt stattfindet. Die Verwaltungsgerichte Köln und München haben im Eilverfahren zugleich entschieden, dass eine Stadt nur Fahrten in ihrem eigenen Gebiet erfassen darf.

Gilt der Mindestpreis auch für vorbestellte Fahrten?

In München, Köln, Essen und Dortmund nicht, wenn der Auftrag nachweislich mindestens eine Stunde vor Fahrtantritt beim Mietwagenunternehmen eingegangen ist. In Köln, Essen und Dortmund sind außerdem Krankenfahrten mit Entgeltvereinbarung einer Krankenkasse ausgenommen.

Was droht, wenn ich das Mindestentgelt unterschreite?

Die Allgemeinverfügungen von München, Köln und Essen stufen Verstöße als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG ein; die Geldbuße kann bis zu 10.000 € betragen. Maßgeblich ist der vom Fahrgast zu zahlende Preis – Rabatte des Vermittlers dürfen ihn nicht unter die Untergrenze drücken.

Ist ein Mindestpreis für Mietwagen rechtlich überhaupt zulässig?

Die Rechtsgrundlage ist § 51a Abs. 1 PBefG. Nach Darstellung des Münchner Kreisverwaltungsreferats hat das Verwaltungsgericht Leipzig 2024 nicht die grundsätzliche Zulässigkeit, sondern die Höhe der damaligen Leipziger Regelung beanstandet. 2026 hatten Eilanträge gegen die Festsetzungen in Essen, Köln und München Erfolg – wegen mangelnder Bestimmtheit, fehlender Beteiligung des Rates und eines zu weiten räumlichen Geltungsbereichs. Über die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht haben die Gerichte dabei noch nicht abschließend entschieden.

Quellen

  1. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 51a – Beförderungsentgelte im Verkehr mit Mietwagen und im gebündelten Bedarfsverkehr — Bundesministerium der Justiz · abgerufen am 14.10.2026
  2. Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts, BT-Drs. 19/26175 (Begründung zu § 51a, S. 53) — Deutscher Bundestag · abgerufen am 14.10.2026
  3. Mindestentgelte bei der Personenbeförderung mit Mietwagen (WD 5 - 3000 - 070/24, Stand 29.05.2024) — Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages · abgerufen am 14.10.2026
  4. Allgemeinverfügung über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen (Amtsblatt Nr. 17/2026) — Landeshauptstadt München · abgerufen am 14.10.2026
  5. VG München, Beschluss vom 06.10.2026 – M 23 S 26.6195 — Bayerische Staatskanzlei (BAYERN.RECHT) · abgerufen am 14.10.2026
  6. Mindestbeförderungsentgelte: Vollziehung ausgesetzt (09.10.2026) — Landeshauptstadt München · abgerufen am 14.10.2026
  7. Allgemeinverfügung der Stadt Köln über die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen (Bekanntmachung vom 14.04.2026) — Stadt Köln · abgerufen am 14.10.2026
  8. VG Köln kippt Mindestpreis für Mietwagenfahrten in der Stadt Köln (Pressemitteilung vom 24.07.2026, 18 L 1226/26) — Verwaltungsgericht Köln · abgerufen am 14.10.2026
  9. Allgemeinverfügung vom 13. Oktober 2025 über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen (Amtsblatt Nr. 52/2025) — Stadt Essen · abgerufen am 14.10.2026
  10. Eilantrag erfolgreich – Antragstellerinnen dürfen Mietwagenfahrten in Essen ohne Mindestbeförderungsentgelte durchführen (Pressemitteilung vom 01.04.2026, 7 L 141/26) — Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · abgerufen am 14.10.2026
  11. Mindestentgelte für Mietwagenunternehmen gelten ab 1. September (31.08.2026) — Stadt Dortmund · abgerufen am 14.10.2026
  12. Mindestentgelte für Mietwagen: Stadt Dortmund legt überarbeitete Regelung vor (08.06.2026) — Stadt Dortmund · abgerufen am 14.10.2026
  13. Taxi und Mietwagen – Allgemeinverfügung: Mindestpreise im Mietwagenverkehr — Stadt Heidelberg · abgerufen am 14.10.2026
  14. Aufhebung der Allgemeinverfügung über Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen (Elektronisches Amtsblatt 11/2025 vom 31.05.2025) — Stadt Leipzig · abgerufen am 14.10.2026
  15. Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19154 (Kreisverwaltungsausschuss 28.04.2026) – Städtevergleich und VG Leipzig, Urteil vom 15.11.2024 – 1 K 311/23 — Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat · abgerufen am 14.10.2026
  16. Fragen zum Gutachten zur geplanten Einführung von Mindestbeförderungsentgelten (Drs. 21/873 S, Mitteilung des Senats vom 04.08.2026) — Bremische Bürgerschaft · abgerufen am 14.10.2026
  17. Schriftliche Anfrage Drs. 19/26193, Antwort vom 15.06.2026 — Abgeordnetenhaus Berlin · abgerufen am 14.10.2026
  18. Stadt plant flexible Taxi-Festpreise und Mietwagen-Mindestpreise — Landeshauptstadt Hannover · abgerufen am 14.10.2026

Sachverständigen-Gutachten

Mindestentgelt geplant oder angegriffen?

Markt- und Kostenanalyse als Grundlage einer Festsetzung nach § 51a PBefG – oder ihrer fachlichen Prüfung.

Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Inhaber des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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