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Mindestentgelte · § 51a PBefG

Mindestpreise für Mietwagen, die sich begründen lassen.

§ 51a PBefG erlaubt der Genehmigungsbehörde, für Mietwagen Mindestbeförderungsentgelte festzulegen – nach Ermessen und mit nachvollziehbarer Begründung. 2026 haben drei Verwaltungsgerichte Festsetzungen im Eilverfahren beanstandet. Wir liefern die Markt- und Kostenanalyse, auf der eine Festsetzung aufbauen kann.

§ 51a

PBefG – Mindestentgelte für Mietwagen

3 VG

Eilentscheidungen 2026 zum Geltungsbereich

7–20 %

Abschläge auf den Taxitarif in bekannten Festsetzungen

Analyse

statt Plausibilitätsvermutung

Leistungsumfang auf einen Blick

Für wen: Genehmigungsbehörden (Stadt, Landkreis), Taxi- und Mietwagenverbände und Unternehmen

Enthalten

  • Marktstruktur Taxi- und Mietwagenverkehr im Bezirk
  • Kostenrechnung des Mietwagenbetriebs
  • Herleitung des Abschlags auf den Taxitarif
  • Begründung über öffentliche Verkehrsinteressen und Verhältnismäßigkeit
  • Räumlicher Geltungsbereich, Ausnahmen und Rabattregeln
  • Vergleich mit den Regelungen anderer Städte

Nicht enthalten

  • Rechtsberatung oder Prozessvertretung – das Gutachten liefert die Tatsachengrundlage
  • Entwurf der Allgemeinverfügung
  • Politische Empfehlung, ob ein Mindestentgelt eingeführt wird

Inhalt

Das umfasst das Gutachten

Marktstruktur im Bezirk

Anbieter, Fahrzeugbestand und Vermittlungswege von Taxi- und Mietwagenverkehr – soweit Daten vorliegen, auch plattformvermittelte Fahrten.

Kostenrechnung Mietwagenbetrieb

Vollkostenrechnung eines typischen Mietwagenbetriebs als Untergrenze dessen, was dauerhaft tragfähig ist.

Abschlag auf den Taxitarif

Herleitung und Plausibilisierung des Abstands zum örtlichen Taxitarif – die meisten Städte rechnen vom Taxitarif aus.

Öffentliche Verkehrsinteressen

Begründung über die Funktionsfähigkeit des Verkehrsangebots und die Verhältnismäßigkeit, nicht über den Schutz einzelner Unternehmen.

Geltungsbereich & Ausnahmen

Fachliche Prüfung von räumlichem Geltungsbereich, Vorbestell- und Krankenfahrten-Ausnahmen sowie Rabattregeln anhand der bisherigen Entscheidungen.

Vergleich mit anderen Städten

Wie andere Städte ihre Mindestentgelte ausgestaltet haben – Bezugsgröße, Ausnahmen, Dokumentationspflichten.

Wann ein Gutachten zu § 51a gebraucht wird

Auftraggeber ist in der Regel die Genehmigungsbehörde; Verbände und Unternehmen können eine bestehende Festsetzung fachlich prüfen lassen.

Die Stadt erwägt ein Mindestentgelt und braucht eine Markt- und Kostengrundlage für die Entscheidung des Rates.

Eine bestehende Festsetzung wurde im Eilverfahren beanstandet und soll überarbeitet werden.

Ein Verband möchte die Diskussion vor Ort mit belastbaren Zahlen führen.

Ein Mietwagenunternehmen oder eine Plattform will eine Festsetzung fachlich prüfen lassen.

Rechtsgrundlagen

Worauf wir uns stützen

§ 51a PBefG

Mindestbeförderungsentgelte im Mietwagenverkehr

§ 51 PBefG

Taxitarif und Tarifkorridor – die übliche Bezugsgröße

§ 49 Abs. 4 PBefG

Verkehr mit Mietwagen

Art. 49 AEUV

Niederlassungsfreiheit

§ 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG

Ordnungswidrigkeiten

§§ 631 ff. BGB

Werkvertrag – Grundlage des Gutachtenauftrags

Vertrauliche Erstanfrage

Mindestentgelt geplant? Wir liefern die Analyse dahinter.

  • Erste Einschätzung zur Beweisfrage und passenden Methodik
  • Transparenter Honorarrahmen vor Beginn der Tätigkeit
  • Strenge Vertraulichkeit ab der ersten Nachricht

Absolute Diskretion

Sachverhalt, Unterlagen und Ergebnisse unterliegen strenger Verschwiegenheit. Ihre Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet.

Ihr Gutachter

Porträt von Furkan Bakir, Gründer und Inhaber des Bildungszentrum Verkehr
Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Gründer & Inhaber

Fachbuchautor · Dozent · Prüfungspraxis Fachkunde

Qualifizierte Privatgutachten und fachliche Bewertungen im Personenbeförderungs- und Güterverkehrsgewerbe. Ein Privatgutachten ist kein gerichtliches Sachverständigengutachten – dessen Sachverständigen wählt das Gericht selbst aus (§ 404 ZPO). Im Prozess gilt ein Privatgutachten als Vortrag der Partei, die es vorlegt; gegenüber Behörden, Versicherungen und in Verhandlungen dient es als Entscheidungs- und Argumentationsgrundlage.

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FAQ

Häufige Fragen

Was Behörden, Verbände und Unternehmen zu Mindestentgelten für Mietwagen wissen sollten.

Nein. § 51a ist eine Kann-Vorschrift, die Behörde entscheidet nach Ermessen. Nach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages dürften vor der Einführung von Mindestentgelten aber Analysen zum Mietwagen- und Taximarkt notwendig sein; reine Plausibilitätsvermutungen reichten nicht. Mehrere Städte haben deshalb Gutachten beauftragt.
Drei Verwaltungsgerichte haben 2026 im Eilverfahren vor allem den räumlichen Geltungsbereich beanstandet: Nach diesen Entscheidungen darf ein Mindestentgelt nur innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs gelten. Das Verwaltungsgericht Köln bemängelte zusätzlich, dass der Oberbürgermeister ohne hinreichende Beteiligung des Rates entschieden hatte. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht jeweils aus.
In der Regel die Genehmigungsbehörde von Stadt oder Landkreis. Auch Verbände sowie Mietwagenunternehmen und Plattformen können eine bestehende Festsetzung fachlich prüfen lassen. Vor der Annahme prüfen wir, ob ein Interessenkonflikt besteht.
Nein. Das Gutachten liefert die Tatsachengrundlage – Markt, Kosten, Herleitung des Abschlags und die fachliche Einordnung von Geltungsbereich und Ausnahmen. Die rechtliche Prüfung und die Formulierung der Allgemeinverfügung bleiben beim Rechtsamt bzw. bei der anwaltlichen Beratung.
Die meisten Städte leiten das Mindestentgelt aus Grund- und Kilometerpreis des örtlichen Taxitarifs ab und ziehen einen Abschlag ab; bekannte Festsetzungen liegen zwischen 7 und 20 Prozent unter dem Taxitarif. Wer den Taxitarif ohnehin neu kalkuliert, kann beides auf derselben Kostenbasis aufbauen.

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