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Taxi & Mietwagen

Für Uber, Bolt & FreeNow fahren: Was rechtlich gilt (2026)

8 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir

Plattform-Logo ist nicht gleich Rechtsrahmen

Wer in Deutschland „für Uber, Bolt oder FreeNow fährt", denkt häufig an ein neues, eigenständiges Geschäftsmodell. Rechtlich ist es das nicht. Die Apps sind Vermittler – der rechtliche Rahmen für die Beförderung selbst ergibt sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), und zwar fast immer aus den Regeln für den Mietwagenverkehr (§ 49 PBefG), nicht aus dem Taxirecht.

Diese Einordnung entscheidet darüber, welche Qualifikationen Sie brauchen, welche Pflichten gelten und worauf Behörden bei Kontrollen achten. Der folgende Beitrag trennt sauber zwischen der Rolle als Fahrer und der Rolle als Unternehmer – denn die beiden Ebenen werden in der Praxis regelmäßig vermischt.

Das Wichtigste in Kürze: Uber, Bolt und FreeNow vermitteln in Deutschland überwiegend Mietwagen im Sinne des § 49 PBefG, nicht Taxen. Wer selbst fährt, benötigt einen P-Schein (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). Wer als Unternehmer Aufträge ausführt, benötigt eine Mietwagenkonzession, den Nachweis der fachlichen Eignung (Fachkunde) und muss die Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 PBefG) beachten. Die Plattform ist in der Regel nicht der Beförderer.

Wer befördert hier eigentlich? Die Rolle der Plattform

Definition: Eine Vermittlung liegt vor, wenn die Plattform Fahrgast und Beförderungsunternehmen lediglich zusammenführt, ohne selbst die Beförderung zu erbringen. Beförderer – und damit Träger der Pflichten aus dem PBefG – ist das Mietwagenunternehmen, das die Konzession hält.

Das hat unmittelbare Folgen: Die App stellt die Technik, das Marketing und die Zahlungsabwicklung bereit, übernimmt aber nicht die personenbeförderungsrechtliche Verantwortung. Diese liegt beim konzessionierten Unternehmen. Ob Sie als Solo-Selbstständiger mit eigener Konzession fahren oder als angestellter Fahrer für ein Mietwagenunternehmen, das wiederum an die Plattform angebunden ist, macht für Ihre Pflichten einen erheblichen Unterschied – nicht aber dafür, dass am Ende immer ein konzessioniertes Unternehmen hinter der Fahrt stehen muss.

Mietwagen statt Taxi: Warum die Unterscheidung zählt

Plattform-Fahrten in Deutschland laufen ganz überwiegend über den Mietwagenverkehr. Der Unterschied zum Taxi ist kein Formalismus, sondern bestimmt den gesamten Betriebsalltag.

KriteriumTaxi (§ 47 PBefG)Mietwagen / Plattform (§ 49 PBefG)
Auftragsannahmeam Standplatz, per Zuruf, telefonischnur am Betriebssitz eingegangene Aufträge
Bereithalten auf der Straßeerlaubtnicht erlaubt
Heranwinken durch Fahrgästeerlaubtnicht erlaubt
Rückkehrpflichtneinja (§ 49 Abs. 4 PBefG)
Tarifkommunal festgelegtgrundsätzlich frei vereinbart
Beförderungspflichtjanein

Konkret bedeutet das: Ein Mietwagen darf nicht wie ein Taxi am Straßenrand auf Laufkundschaft warten oder herangewunken werden. Aufträge müssen am Betriebssitz eingehen – im Plattformbetrieb gilt die über die App vermittelte und beim Unternehmen eingegangene Bestellung als solcher Auftrag. Genau deshalb passt das Plattformmodell rechtlich zum Mietwagen und nicht zum Taxi.

Die Rückkehrpflicht – das zentrale Mietwagen-Thema

Die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 PBefG ist die wichtigste Pflicht, die Plattform-Fahrer im Mietwagenverkehr von Taxifahrern unterscheidet.

Definition: Nach Ausführung eines Beförderungsauftrags muss der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren – es sei denn, vor Antritt der Rückfahrt ist ein neuer Beförderungsauftrag eingegangen. Dann darf dieser unmittelbar im Anschluss ausgeführt werden.

Im Plattformbetrieb entsteht ein Anschlussauftrag typischerweise dadurch, dass die App während oder am Ende einer Fahrt eine neue Buchung zuweist. Liegt ein solcher Anschlussauftrag vor, muss der Wagen nicht erst zum Betriebssitz zurück. Liegt keiner vor, gilt die Rückkehrpflicht.

Praxishinweis: Der häufigste Vorwurf bei Kontrollen lautet nicht „illegale Beförderung", sondern „unzureichende Dokumentation". Wer ausschließlich über die App fährt, profitiert davon, dass Auftragsannahme und Anschlussaufträge dort automatisch protokolliert werden. Schalten Sie die App zwischen den Fahrten ab und warten Sie an einem belebten Ort auf Laufkundschaft, bewegen Sie sich dagegen schnell im Graubereich – das ist genau das Verhalten, das dem Mietwagen untersagt ist.

Seit der PBefG-Novelle 2021 können Kommunen zudem eigene Vorgaben machen – etwa Mindestentgelte für den Mietwagenverkehr festsetzen oder unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Rückkehrpflicht zulassen. Diese Regelungen unterscheiden sich von Stadt zu Stadt erheblich. Maßgeblich ist stets, was Ihre zuständige Genehmigungsbehörde vor Ort vorsieht.

Fahrer oder Unternehmer? Zwei Ebenen, zwei Pflichtenkreise

Die meisten Missverständnisse entstehen, weil zwei Rollen vermischt werden. Wer nur fährt, hat andere Pflichten als wer den Betrieb verantwortet.

Was wird gebraucht?Fahrer (angestellt oder selbst fahrend)Unternehmer (Konzessionsinhaber)
P-Schein (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, § 48 FeV)janur, wenn selbst gefahren wird
Mietwagenkonzession (§ 49 PBefG)neinja
Fachliche Eignung / Fachkunde (§ 13 PBefG, PBZugV)neinja
Finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 13 PBefG)neinja
Persönliche Zuverlässigkeitjaja
Beachtung der Rückkehrpflichtim Fahralltagals Betriebsverantwortung

Die Kurzform: Ein Fahrer braucht den P-Schein und kann damit für ein angebundenes Mietwagenunternehmen tätig werden. Ein Unternehmer braucht die Konzession und die Fachkunde – und zusätzlich den P-Schein, sobald er selbst ans Steuer geht. Die ausführliche Abgrenzung beider Qualifikationen finden Sie in unserem Beitrag P-Schein und Fachkunde – der Unterschied.

Der P-Schein: Pflicht für jeden, der fährt

Wer Fahrgäste gewerblich befördert, benötigt die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nach § 48 FeV – umgangssprachlich „P-Schein". Sie ist personengebunden und unabhängig davon, über welche Plattform die Aufträge kommen. Zu den typischen Voraussetzungen zählen:

  • ein Mindestalter (für Taxi und Mietwagen in der Regel 21 Jahre),
  • der Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B, in der Regel seit mindestens zwei Jahren,
  • der Nachweis der gesundheitlichen Eignung (ärztliche und augenärztliche Untersuchung),
  • der Nachweis der Zuverlässigkeit, unter anderem über ein erweitertes Führungszeugnis.

Für eine reine Fahrertätigkeit ist der P-Schein ausreichend – eine Fachkunde oder eigene Konzession ist hier nicht erforderlich.

Der Unternehmer: Konzession, Fachkunde, Verantwortung

Wer eigene Aufträge ausführt – ob mit einem Fahrzeug oder einer ganzen Flotte – betreibt ein Personenbeförderungsunternehmen und benötigt die Mietwagenkonzession nach § 49 PBefG. Deren Erteilung setzt drei Säulen voraus:

  1. Persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, Gewerbezentralregister),
  2. Finanzielle Leistungsfähigkeit (Eigenkapitalnachweis nach § 13 PBefG),
  3. Fachliche Eignung – nachgewiesen über die IHK-Fachkundeprüfung Taxi & Mietwagen.

Anders als die Taxikonzession unterliegt die Mietwagenkonzession keiner Bedürfnisprüfung und wird daher in vielen Städten deutlich schneller erteilt. Den vollständigen Ablauf – Voraussetzungen, Unterlagen, Behördenwege – beschreiben wir Schritt für Schritt im Leitfaden Mietwagenkonzession beantragen.

Praxishinweis: Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, der P-Schein genüge bereits, um „für Uber zu fahren" und damit ein Geschäft zu betreiben. Der P-Schein berechtigt ausschließlich zum Führen des Fahrzeugs. Sobald Sie selbst Aufträge annehmen und abrechnen, sind Sie Unternehmer und benötigen Konzession und Fachkunde. Wer ohne Konzession Beförderungen durchführt, riskiert empfindliche Bußgelder und den Vorwurf der unerlaubten Personenbeförderung.

Steuern, Versicherung, Anmeldung – worauf Unternehmer achten

Über die Konzession hinaus sind weitere Punkte zu klären, die im Plattformbetrieb leicht übersehen werden:

  • Fahrzeugzulassung und Versicherung müssen die gewerbliche Mietwagennutzung ausdrücklich abdecken; eine reguläre Privatversicherung genügt nicht.
  • Steuerliche Behandlung: Mietwagenumsätze unterliegen grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz – anders als der ermäßigte Satz im klassischen Taxinahverkehr. Die genaue Einordnung gehört in die Hand der Steuerberatung.
  • Plattformgebühren fallen je nach Anbieter, Stadt und Fahrzeugklasse unterschiedlich aus; belastbare Sätze sollten Sie immer direkt mit der jeweiligen Plattform klären, da sie sich ändern.
  • Aufzeichnungspflichten: Auftragsannahme und Anschlussaufträge sollten nachvollziehbar dokumentiert sein – im reinen App-Betrieb übernimmt das die Plattform weitgehend, bei gemischtem Betrieb ist eigene Sorgfalt gefragt.

Häufige Fragen

Brauche ich eine Taxikonzession, um für Uber zu fahren?

Nein. Uber, Bolt und FreeNow vermitteln in Deutschland überwiegend Mietwagen. Maßgeblich ist daher die Mietwagenkonzession nach § 49 PBefG, nicht die Taxikonzession. Eine Taxikonzession bräuchten Sie nur, wenn Sie tatsächlich Taxiverkehr mit Standplatzrecht und Tarifbindung betreiben wollen.

Reicht der P-Schein, um über die Plattformen zu fahren?

Für eine reine Fahrertätigkeit ja: Wer für ein bereits konzessioniertes Mietwagenunternehmen fährt, benötigt den P-Schein, aber keine eigene Konzession und keine Fachkunde. Wer dagegen selbst Aufträge annimmt und abrechnet, ist Unternehmer und braucht zusätzlich Konzession und Fachkunde.

Darf ich mit dem Mietwagen am Bahnhof auf Fahrgäste warten?

Nein. Das Bereithalten an öffentlichen Plätzen und das Heranwinken sind dem Taxi vorbehalten. Der Mietwagen darf nur am Betriebssitz eingegangene Aufträge ausführen und unterliegt der Rückkehrpflicht. Genau hier liegt der häufigste Verstoß im Plattformbetrieb.

Was ist die Rückkehrpflicht und betrifft sie mich als Fahrer?

Die Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 PBefG) verlangt, nach Auftragsende zum Betriebssitz zurückzukehren, sofern kein Anschlussauftrag vorliegt. Sie betrifft den Betrieb rechtlich, wirkt sich aber unmittelbar auf Ihr Fahrverhalten aus. Im reinen App-Betrieb ist sie über die automatisch zugewiesenen Anschlussaufträge in der Regel gut dokumentierbar.

Ist die Plattform mein Arbeitgeber?

In der Regel nicht. Die Plattform ist Vermittler, nicht Beförderer und meist auch nicht Arbeitgeber. Ihr arbeitsrechtliches Verhältnis besteht entweder gar nicht (als selbstständiger Konzessionsinhaber) oder gegenüber dem Mietwagenunternehmen, das Sie anstellt. Die konkrete Ausgestaltung sollte vertraglich eindeutig geklärt sein.

Fazit

„Für Uber, Bolt oder FreeNow zu fahren" ist rechtlich kein eigenes Modell, sondern Mietwagenverkehr nach dem PBefG mit einer App davor. Fahrer benötigen den P-Schein; Unternehmer benötigen Mietwagenkonzession und Fachkunde und müssen die Rückkehrpflicht beachten. Wer diese beiden Ebenen sauber trennt und die zuständige Behörde frühzeitig einbindet, startet rechtssicher – ohne die typischen Fallstricke beim Bereithalten und bei der Rückkehrpflicht.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind PBefG, PBZugV, FeV sowie kommunale Vorgaben und die Anforderungen Ihrer zuständigen Behörde. Stand: Juni 2026 · Autor: Furkan Bakir · Bildungszentrum Verkehr.

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Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Geschäftsführer des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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