Taxitarife, die wirtschaftlich tragen.
Taxitarife sind nach § 51 PBefG sachgerecht festzusetzen – das verlangt eine nachvollziehbare Kalkulation, keine Fortschreibung nach Gefühl. Wir liefern die Vollkostenrechnung: vom Selbstkostenpreis je Besetzt-Kilometer bis zum Vergleich mit Nachbarkommunen.
40–80 S.
Typischer Gutachtenumfang
Besetzt-km
Selbstkostenpreis als Kerngröße
§ 51
PBefG – kommunale Tariffestsetzung
Vergleich
Benchmark mit Nachbarkommunen
Leistungsumfang auf einen Blick
Für wen: Genehmigungsbehörden (Stadt, Landkreis), Taxiverbände und Unternehmen
Enthalten
- Regionale Kostenstruktur
- Vollkostenrechnung
- Selbstkostenpreis je Besetzt-Kilometer
- Kalkulatorischer Unternehmerlohn
- Gewinnzuschlag & Wagnis
- Vergleich mit Nachbarkommunen
Nicht enthalten
- Fortschreibung bestehender Tarife ohne Kalkulation
- Politische Empfehlung zur Tarifhöhe – das Gutachten liefert die Kostenbasis
Inhalt
Das umfasst das Tarifgutachten
Regionale Kostenstruktur
Erhebung der branchentypischen Kosten vor Ort: die realistische Grundlage, auf der die gesamte Kalkulation aufsetzt.
Vollkostenrechnung
Vollkostenrechnung, die alle fixen und variablen Kostenbestandteile sauber erfasst.
Selbstkostenpreis je Besetzt-km
Der Selbstkostenpreis je Besetzt-Kilometer als zentrale Steuerungsgröße, aus der sich der Tarif herleitet.
Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Ein angemessener kalkulatorischer Unternehmerlohn, der in der Praxis häufig zu niedrig angesetzt wird.
Gewinnzuschlag & Wagnis
Ein angemessener Gewinn- und Wagniszuschlag, damit der Betrieb dauerhaft tragfähig bleibt.
Vergleich mit Nachbarkommunen
Benchmark der Grund-, Kilometer- und Wartepreise mit umliegenden Kommunen zur Plausibilisierung.
Wann ein Tarifgutachten gebraucht wird
Auftraggeber ist in der Regel die Genehmigungsbehörde.
Anstehende Tarifrunde: Die letzte Anpassung liegt Jahre zurück und ist überfällig.
Kostendruck durch Kraftstoff, Mindestlohn und Sozialabgaben erzwingt eine Neukalkulation.
Die Kommune möchte den Tarif rechtssicher und nachvollziehbar begründen.
Koordinierte Anpassung mehrerer benachbarter Kommunen im Verbund.
Rechtsgrundlagen
Worauf wir uns stützen
§ 51 PBefG
Festsetzung von Beförderungsentgelten
§ 39 PBefG
Beförderungsentgelte & Genehmigung
§§ 631 ff. BGB
Werkvertrag – Grundlage des Gutachtenauftrags
JVEG
Vergütung bei gerichtlichem Auftrag
Eichrecht
Taxameter & Wegstreckenzähler
§ 51 Abs. 1 PBefG
Tarifkorridor für Festpreise bei Bestellfahrten
Vertrauliche Erstanfrage
Tarifrunde geplant? Wir liefern die Kalkulationsgrundlage.
- Erste Einschätzung zur Beweisfrage und passenden Methodik
- Transparenter Honorarrahmen vor Beginn der Tätigkeit
- Strenge Vertraulichkeit ab der ersten Nachricht
Absolute Diskretion
Sachverhalt, Unterlagen und Ergebnisse unterliegen strenger Verschwiegenheit. Ihre Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet.
Ihr Gutachter

Qualifizierte Privatgutachten und fachliche Bewertungen im Personenbeförderungs- und Güterverkehrsgewerbe. Ein Privatgutachten ist kein gerichtliches Sachverständigengutachten – dessen Sachverständigen wählt das Gericht selbst aus (§ 404 ZPO). Im Prozess gilt ein Privatgutachten als Vortrag der Partei, die es vorlegt; gegenüber Behörden, Versicherungen und in Verhandlungen dient es als Entscheidungs- und Argumentationsgrundlage.
Häufige Fragen
Was Behörden und Unternehmen zur Tarifkalkulation nach § 51 PBefG wissen sollten.
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