Maximale Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderwochen: 90 Stunden gesamt. Verhindert systematische Überschreitung der Wochenlimits durch wechselnde Wochenbelastung.
Zweiwöchige Lenkzeit (Doppelwoche)
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Verwandte Begriffe aus „Sozialvorschriften"
Tägliche Ruhezeit (regelmäßig)
Mindestens 11 Stunden Ruhe, die innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit genommen sein müssen (Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 561/2006); eine Aufteilung in 3 + 9 Stunden ist möglich (Art. 4). Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten darf sie höchstens dreimal auf mindestens 9 Stunden verkürzt werden (Art. 8 Abs. 4). Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit muss außerhalb des Fahrzeugs genommen werden.
Tägliche Ruhezeit (verkürzt)
Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten darf die tägliche Ruhezeit höchstens dreimal auf mindestens 9 Stunden verkürzt werden (Art. 8 Abs. 4 VO (EG) 561/2006). Die Verkürzung muss – anders als bei der wöchentlichen Ruhezeit – nicht ausgeglichen werden.
Wöchentliche Ruhezeit (regelmäßig)
Mindestens 45 aufeinanderfolgende Stunden Ruhe pro Woche. Muss außerhalb des Fahrzeugs genommen werden – die Fahrerkabine gilt nicht als geeigneter Ruheort (EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-102/16; seit 20.08.2020 ausdrücklich in Art. 8 Abs. 8 VO (EG) 561/2006).
Wöchentliche Ruhezeit (reduziert)
Kann auf mindestens 24 Stunden verkürzt werden. Die Differenz (45h minus verkürzte Stunden) muss innerhalb von 3 Wochen kompensiert werden, angehängt an eine andere Ruhezeit von mindestens 9h.