Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten darf die tägliche Ruhezeit höchstens dreimal auf mindestens 9 Stunden verkürzt werden (Art. 8 Abs. 4 VO (EG) 561/2006). Die Verkürzung muss – anders als bei der wöchentlichen Ruhezeit – nicht ausgeglichen werden.
Tägliche Ruhezeit (verkürzt)
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Verwandte Begriffe aus „Sozialvorschriften"
Wöchentliche Ruhezeit (regelmäßig)
Mindestens 45 aufeinanderfolgende Stunden Ruhe pro Woche. Muss außerhalb des Fahrzeugs genommen werden – die Fahrerkabine gilt nicht als geeigneter Ruheort (EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-102/16; seit 20.08.2020 ausdrücklich in Art. 8 Abs. 8 VO (EG) 561/2006).
Wöchentliche Ruhezeit (reduziert)
Kann auf mindestens 24 Stunden verkürzt werden. Die Differenz (45h minus verkürzte Stunden) muss innerhalb von 3 Wochen kompensiert werden, angehängt an eine andere Ruhezeit von mindestens 9h.
Fahrtunterbrechung / Lenkpause
Nach 4,5 Stunden Lenkzeit ist eine Unterbrechung von mind. 45 Minuten Pflicht. Aufteilung möglich: zuerst 15 Minuten, dann 30 Minuten. Keine weiteren Tätigkeiten (Laden, Beladen) während der Pause erlaubt.
Doppelbesatzung / Team-Driving
Beim Mehrfahrerbetrieb sind mindestens zwei Fahrer zum Lenken eingesetzt (Art. 4 Buchst. o VO (EG) 561/2006). Die Lenkzeitgrenzen gelten weiter für jeden Fahrer einzeln (9 Stunden, zweimal pro Woche 10 Stunden). Der Vorteil liegt bei den Ruhezeiten: Jeder Fahrer muss innerhalb von 30 statt 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben (Art. 8 Abs. 5), und die Fahrtunterbrechung darf im fahrenden Fahrzeug eingelegt werden (Art. 7). In der ersten Stunde ist die Anwesenheit des zweiten Fahrers fakultativ, danach Pflicht.