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Sozialvorschriften

Tägliche Ruhezeit (verkürzt)

Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten darf die tägliche Ruhezeit höchstens dreimal auf mindestens 9 Stunden verkürzt werden (Art. 8 Abs. 4 VO (EG) 561/2006). Die Verkürzung muss – anders als bei der wöchentlichen Ruhezeit – nicht ausgeglichen werden.

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