Mindestens 45 aufeinanderfolgende Stunden Ruhe pro Woche. Muss außerhalb des Fahrzeugs genommen werden – die Fahrerkabine gilt nicht als geeigneter Ruheort (EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-102/16; seit 20.08.2020 ausdrücklich in Art. 8 Abs. 8 VO (EG) 561/2006).
Experten-Rat: Die Kosten der Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs trägt der Arbeitgeber – das ist eine ausdrückliche Pflicht aus Art. 8 Abs. 8 VO (EG) 561/2006. Ignoranz führt zu hohen Bußgeldern.