Eine der vier Grundvoraussetzungen für die Gemeinschaftslizenz (Art. 3 und 6 VO (EG) 1071/2009, § 2 GBZugV). Mit dem Antrag sind für die vertretungsberechtigte Person und den Verkehrsleiter ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen, jeweils bei Antragstellung nicht älter als drei Monate (§ 10 Abs. 2 GBZugV). Schwere Verstöße gegen Verkehrsrecht, Steuerrecht oder Sozialrecht können zur Versagung führen.
Zuverlässigkeit (Art. 6 VO 1071/2009)
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Verwandte Begriffe aus „Recht"
Omnibusverkehr / Linienverkehr
Regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten mit festen Haltestellen; ein Fahrplan ist kein zwingendes Merkmal (§ 42 PBefG). Bedarf einer Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG). Unterschied zum Gelegenheitsverkehr (Reisebusse, Ausflugsfahrten), der in §§ 46 ff. PBefG geregelt ist – für Busse insbesondere §§ 48 und 49 Abs. 1.
GüKG – Güterkraftverkehrsgesetz
Das GüKG regelt den Güterkraftverkehr in Deutschland. Seit dem 27.02.2026 brauchen Unternehmer mit Sitz im Inland für gewerblichen Güterkraftverkehr eine Gemeinschaftslizenz (§ 3 Abs. 1 GüKG); das Gesetz regelt die Voraussetzungen der Erteilung, Rücknahme und Widerruf (§ 3 Abs. 2, 4), die Fortgeltung alter Erlaubnisse (§ 24) sowie Sanktionen bei Verstößen.
VO (EG) 1071/2009 – Berufszugang Kraftverkehr
EU-Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (Berufszugang). Den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr regelt dagegen die VO (EG) 1072/2009. Vier Grundvoraussetzungen: tatsächliche Niederlassung, finanzielle Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Seit dem EU-Mobilitätspaket 2020 deutlich verschärft.
VO (EG) 1072/2009 – Güterverkehr EU
EU-Verordnung für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs. Regelt Fahrten zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie Kabotage. Enthält die Pflicht zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug.