EU-Verordnung für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs. Regelt Fahrten zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie Kabotage. Enthält die Pflicht zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug.
VO (EG) 1072/2009 – Güterverkehr EU
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Verwandte Begriffe aus „Recht"
Werkverkehr
Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens (§ 1 Abs. 2 GüKG). Voraussetzungen: Die Güter gehören dem Unternehmen oder wurden von ihm z. B. gekauft, verkauft, gemietet, hergestellt oder bearbeitet; die Fahrt dient der An- oder Ablieferung bzw. Verbringung; gefahren wird mit eigenem oder vertraglich zur Verfügung gestelltem Personal; die Beförderung ist nur eine Hilfstätigkeit. Werkverkehr braucht keine Gemeinschaftslizenz und keine Versicherung nach § 7a (§ 9 GüKG).
Gelegenheitsverkehr
Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr ist (§ 46 Abs. 1 PBefG). Zulässige Formen: Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen, Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen sowie gebündelter Bedarfsverkehr (§ 46 Abs. 2). Genehmigungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG. Unterschied zum Linienverkehr: keine regelmäßige Verbindung mit festen Haltestellen zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten.
Konzessionspflicht
Gewerblicher Güter- und Personenverkehr ist in Deutschland genehmigungs- bzw. lizenzpflichtig. Die Gemeinschaftslizenz bzw. die Genehmigung nach PBefG erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Landratsamt, Regierungspräsidium, Stadtverwaltung). Im Güterkraftverkehr und bei Bussen müssen die vier Grundvoraussetzungen der VO (EG) 1071/2009 erfüllt sein; für Taxi und Mietwagen gelten § 13 Abs. 1 PBefG und die PBZugV. Güterbeförderung mit Fahrzeugen bis 3,5 t ist im Inland erlaubnisfrei.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Eine der vier Grundvoraussetzungen nach VO (EG) 1071/2009. Das Unternehmen muss jederzeit im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen können und Kapital und Reserven nachweisen: 9.000 € für das erste und 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 t, 900 € für jedes weitere Fahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 t; wer nur solche leichten Fahrzeuge einsetzt, 1.800 € für das erste und 900 € für jedes weitere (Art. 7). Nachweis über geprüfte Jahresabschlüsse bzw. eine Eigenkapitalbescheinigung (z. B. von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Kreditinstitut) oder über eine Bürgschaft. Für Taxi und Mietwagen gelten 2.250 € und 1.250 € (§ 2 PBZugV).