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Recht

VO (EG) 1071/2009 – Berufszugang Kraftverkehr

EU-Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (Berufszugang). Den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr regelt dagegen die VO (EG) 1072/2009. Vier Grundvoraussetzungen: tatsächliche Niederlassung, finanzielle Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Seit dem EU-Mobilitätspaket 2020 deutlich verschärft.

Experten-Rat: Die Niederlassungsanforderungen wurden 2020 massiv verschärft. Viele Briefkastenfirmen im Ausland erfüllen die neuen Kriterien nicht mehr.

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VO (EG) 1072/2009 – Güterverkehr EU

EU-Verordnung für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs. Regelt Fahrten zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie Kabotage. Enthält die Pflicht zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug.

Werkverkehr

Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens (§ 1 Abs. 2 GüKG). Voraussetzungen: Die Güter gehören dem Unternehmen oder wurden von ihm z. B. gekauft, verkauft, gemietet, hergestellt oder bearbeitet; die Fahrt dient der An- oder Ablieferung bzw. Verbringung; gefahren wird mit eigenem oder vertraglich zur Verfügung gestelltem Personal; die Beförderung ist nur eine Hilfstätigkeit. Werkverkehr braucht keine Gemeinschaftslizenz und keine Versicherung nach § 7a (§ 9 GüKG).

Gelegenheitsverkehr

Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr ist (§ 46 Abs. 1 PBefG). Zulässige Formen: Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen, Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen sowie gebündelter Bedarfsverkehr (§ 46 Abs. 2). Genehmigungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG. Unterschied zum Linienverkehr: keine regelmäßige Verbindung mit festen Haltestellen zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten.

Konzessionspflicht

Gewerblicher Güter- und Personenverkehr ist in Deutschland genehmigungs- bzw. lizenzpflichtig. Die Gemeinschaftslizenz bzw. die Genehmigung nach PBefG erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Landratsamt, Regierungspräsidium, Stadtverwaltung). Im Güterkraftverkehr und bei Bussen müssen die vier Grundvoraussetzungen der VO (EG) 1071/2009 erfüllt sein; für Taxi und Mietwagen gelten § 13 Abs. 1 PBefG und die PBZugV. Güterbeförderung mit Fahrzeugen bis 3,5 t ist im Inland erlaubnisfrei.

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