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Recht

GüKG – Güterkraftverkehrsgesetz

Das GüKG regelt den Güterkraftverkehr in Deutschland. Seit dem 27.02.2026 brauchen Unternehmer mit Sitz im Inland für gewerblichen Güterkraftverkehr eine Gemeinschaftslizenz (§ 3 Abs. 1 GüKG); das Gesetz regelt die Voraussetzungen der Erteilung, Rücknahme und Widerruf (§ 3 Abs. 2, 4), die Fortgeltung alter Erlaubnisse (§ 24) sowie Sanktionen bei Verstößen.

Experten-Rat: Wir empfehlen Gründern, das GüKG einmal vollständig zu lesen – es ist die rechtliche Grundlage für alles. Den Werkverkehr regeln § 1 Abs. 2 und § 9 GüKG; § 7a GüKG betrifft die Haftpflichtversicherung.

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VO (EG) 1071/2009 – Berufszugang Kraftverkehr

EU-Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (Berufszugang). Den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr regelt dagegen die VO (EG) 1072/2009. Vier Grundvoraussetzungen: tatsächliche Niederlassung, finanzielle Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Seit dem EU-Mobilitätspaket 2020 deutlich verschärft.

VO (EG) 1072/2009 – Güterverkehr EU

EU-Verordnung für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs. Regelt Fahrten zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie Kabotage. Enthält die Pflicht zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug.

Werkverkehr

Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens (§ 1 Abs. 2 GüKG). Voraussetzungen: Die Güter gehören dem Unternehmen oder wurden von ihm z. B. gekauft, verkauft, gemietet, hergestellt oder bearbeitet; die Fahrt dient der An- oder Ablieferung bzw. Verbringung; gefahren wird mit eigenem oder vertraglich zur Verfügung gestelltem Personal; die Beförderung ist nur eine Hilfstätigkeit. Werkverkehr braucht keine Gemeinschaftslizenz und keine Versicherung nach § 7a (§ 9 GüKG).

Gelegenheitsverkehr

Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr ist (§ 46 Abs. 1 PBefG). Zulässige Formen: Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen, Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen sowie gebündelter Bedarfsverkehr (§ 46 Abs. 2). Genehmigungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG. Unterschied zum Linienverkehr: keine regelmäßige Verbindung mit festen Haltestellen zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten.

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