Regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten mit festen Haltestellen; ein Fahrplan ist kein zwingendes Merkmal (§ 42 PBefG). Bedarf einer Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG). Unterschied zum Gelegenheitsverkehr (Reisebusse, Ausflugsfahrten), der in §§ 46 ff. PBefG geregelt ist – für Busse insbesondere §§ 48 und 49 Abs. 1.
Omnibusverkehr / Linienverkehr
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Verwandte Begriffe aus „Recht"
GüKG – Güterkraftverkehrsgesetz
Das GüKG regelt den Güterkraftverkehr in Deutschland. Seit dem 27.02.2026 brauchen Unternehmer mit Sitz im Inland für gewerblichen Güterkraftverkehr eine Gemeinschaftslizenz (§ 3 Abs. 1 GüKG); das Gesetz regelt die Voraussetzungen der Erteilung, Rücknahme und Widerruf (§ 3 Abs. 2, 4), die Fortgeltung alter Erlaubnisse (§ 24) sowie Sanktionen bei Verstößen.
VO (EG) 1071/2009 – Berufszugang Kraftverkehr
EU-Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (Berufszugang). Den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr regelt dagegen die VO (EG) 1072/2009. Vier Grundvoraussetzungen: tatsächliche Niederlassung, finanzielle Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Seit dem EU-Mobilitätspaket 2020 deutlich verschärft.
VO (EG) 1072/2009 – Güterverkehr EU
EU-Verordnung für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs. Regelt Fahrten zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie Kabotage. Enthält die Pflicht zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug.
Werkverkehr
Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens (§ 1 Abs. 2 GüKG). Voraussetzungen: Die Güter gehören dem Unternehmen oder wurden von ihm z. B. gekauft, verkauft, gemietet, hergestellt oder bearbeitet; die Fahrt dient der An- oder Ablieferung bzw. Verbringung; gefahren wird mit eigenem oder vertraglich zur Verfügung gestelltem Personal; die Beförderung ist nur eine Hilfstätigkeit. Werkverkehr braucht keine Gemeinschaftslizenz und keine Versicherung nach § 7a (§ 9 GüKG).