Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr ist (§ 46 Abs. 1 PBefG). Zulässige Formen: Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen, Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen sowie gebündelter Bedarfsverkehr (§ 46 Abs. 2). Genehmigungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG. Unterschied zum Linienverkehr: keine regelmäßige Verbindung mit festen Haltestellen zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten.
Gelegenheitsverkehr
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Verwandte Begriffe aus „Recht"
Konzessionspflicht
Gewerblicher Güter- und Personenverkehr ist in Deutschland genehmigungs- bzw. lizenzpflichtig. Die Gemeinschaftslizenz bzw. die Genehmigung nach PBefG erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Landratsamt, Regierungspräsidium, Stadtverwaltung). Im Güterkraftverkehr und bei Bussen müssen die vier Grundvoraussetzungen der VO (EG) 1071/2009 erfüllt sein; für Taxi und Mietwagen gelten § 13 Abs. 1 PBefG und die PBZugV. Güterbeförderung mit Fahrzeugen bis 3,5 t ist im Inland erlaubnisfrei.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Eine der vier Grundvoraussetzungen nach VO (EG) 1071/2009. Das Unternehmen muss jederzeit im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen können und Kapital und Reserven nachweisen: 9.000 € für das erste und 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 t, 900 € für jedes weitere Fahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 t; wer nur solche leichten Fahrzeuge einsetzt, 1.800 € für das erste und 900 € für jedes weitere (Art. 7). Nachweis über geprüfte Jahresabschlüsse bzw. eine Eigenkapitalbescheinigung (z. B. von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Kreditinstitut) oder über eine Bürgschaft. Für Taxi und Mietwagen gelten 2.250 € und 1.250 € (§ 2 PBZugV).
Niederlassungserfordernis
Ein Unternehmen muss seine Betriebstätigkeit effektiv und dauerhaft in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem es niedergelassen ist. Seit dem EU-Mobilitätspaket 2020 strenger kontrolliert: Fahrzeuge müssen regelmäßig in den Niederlassungsstaat zurückkehren.
Berufszugangsverordnungen (GBZugV/PBZugV)
Deutsche Verordnungen zum Berufszugang, die die VO (EG) 1071/2009 ergänzen und beide weiter gelten: die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Sie regeln u. a. Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung, die Fachkundeprüfung bei der IHK und das Antragsverfahren; die PBZugV gilt auch für Taxi und Mietwagen. EU-Vorgänger der VO (EG) 1071/2009 war die Richtlinie 96/26/EG.