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Recht

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Eine der vier Grundvoraussetzungen nach VO (EG) 1071/2009. Das Unternehmen muss jederzeit im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen können und Kapital und Reserven nachweisen: 9.000 € für das erste und 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 t, 900 € für jedes weitere Fahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 t; wer nur solche leichten Fahrzeuge einsetzt, 1.800 € für das erste und 900 € für jedes weitere (Art. 7). Nachweis über geprüfte Jahresabschlüsse bzw. eine Eigenkapitalbescheinigung (z. B. von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Kreditinstitut) oder über eine Bürgschaft. Für Taxi und Mietwagen gelten 2.250 € und 1.250 € (§ 2 PBZugV).

Experten-Rat: Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist keine einmalige Stichtagsfrage – das Unternehmen muss jederzeit zahlungsfähig sein, sonst droht der Widerruf der Lizenz. Ein Kontoauszug ersetzt keine Eigenkapitalbescheinigung.

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Niederlassungserfordernis

Ein Unternehmen muss seine Betriebstätigkeit effektiv und dauerhaft in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem es niedergelassen ist. Seit dem EU-Mobilitätspaket 2020 strenger kontrolliert: Fahrzeuge müssen regelmäßig in den Niederlassungsstaat zurückkehren.

Berufszugangsverordnungen (GBZugV/PBZugV)

Deutsche Verordnungen zum Berufszugang, die die VO (EG) 1071/2009 ergänzen und beide weiter gelten: die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Sie regeln u. a. Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung, die Fachkundeprüfung bei der IHK und das Antragsverfahren; die PBZugV gilt auch für Taxi und Mietwagen. EU-Vorgänger der VO (EG) 1071/2009 war die Richtlinie 96/26/EG.

Linienverkehrsgenehmigung

Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 42 PBefG). Geltungsdauer höchstens zehn Jahre (§ 16 Abs. 2 PBefG). Der Antrag enthält u. a. Übersichtskarte, Linienlänge, Angaben zu den Fahrzeugen, Beförderungsentgelte und Fahrplan (§ 12 Abs. 1 Nr. 3). Einen Bedarfsnachweis verlangt das Gesetz nicht; die Behörde prüft u. a., ob öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3).

Ortskundeprüfung

Früher verpflichtender Nachweis der Orts- und Straßenkenntnis für angehende Taxifahrer (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV a. F.). Mit der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes ist sie zum 2. August 2021 bundesweit als Zugangsvoraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entfallen; an ihre Stelle trat der Fachkundenachweis nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV. Er ist bundesrechtlich vorgeschrieben, wird aber derzeit nicht verlangt, weil Inhalte und Prüfstellen noch nicht festgelegt sind. Die Pflicht zu einem Navigationsgerät (§ 28a BOKraft) ist dagegen eine Ausstattungspflicht für Taxen.

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