Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens (§ 1 Abs. 2 GüKG). Voraussetzungen: Die Güter gehören dem Unternehmen oder wurden von ihm z. B. gekauft, verkauft, gemietet, hergestellt oder bearbeitet; die Fahrt dient der An- oder Ablieferung bzw. Verbringung; gefahren wird mit eigenem oder vertraglich zur Verfügung gestelltem Personal; die Beförderung ist nur eine Hilfstätigkeit. Werkverkehr braucht keine Gemeinschaftslizenz und keine Versicherung nach § 7a (§ 9 GüKG).
Experten-Rat: Die Grenze zwischen Werkverkehr und gewerblichem Güterverkehr ist oft fließend. Wer Subunternehmer beauftragt oder Güter Dritter transportiert, überschreitet schnell die Grenze – mit erheblichen Rechtsfolgen.