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Recht

Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 PBefG)

Mietwagen müssen nach Ausführung eines Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, es sei denn, sie haben vor der Fahrt vom Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Auftrag erhalten. Aufträge dürfen nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingehen; anders als Taxen dürfen Mietwagen nicht auf öffentlichen Plätzen bereitstehen. Für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung kann die Behörde Ausnahmen mit anderen Abstellorten zulassen (§ 49 Abs. 5 PBefG). Verstöße können zur Unzuverlässigkeit nach § 13 PBefG führen.

Experten-Rat: Den Eingang jedes Auftrags am Betriebssitz oder in der Wohnung muss der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch erfassen und ein Jahr aufbewahren (§ 49 Abs. 4 PBefG) – damit lässt sich eine rechtzeitige Anschlussbeauftragung belegen.

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Befangenheit des Sachverständigen (§ 406 ZPO)

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter – insbesondere bei wirtschaftlicher oder persönlicher Bindung an eine Partei. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sind Kernpflichten; ihre Verletzung führt zur Ablehnung und kann den Bestellungswiderruf nach sich ziehen.

Linienverkehr (§ 42 PBefG)

Regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, auf der Fahrgäste an festgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können (z. B. Stadt- und Regionalbusse). Der Linienverkehr ist genehmigungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG (Voraussetzungen: § 13 PBefG) und kann eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich (mit öffentlichem Dienstleistungsauftrag) erbracht werden.

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag (§ 8a PBefG / VO 1370/2007)

Grundlage für die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher ÖPNV-Leistungen. Die zuständige Behörde vergibt Verkehrsleistungen nach § 8a PBefG in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 1370/2007 – per wettbewerblichem Vergabeverfahren oder Direktvergabe. Vorabbekanntmachung und Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen sind vorgeschrieben.

EU-Gemeinschaftslizenz

Pflichtdokument für den gewerblichen Güterkraftverkehr: grenzüberschreitend innerhalb der EU und seit dem 27.02.2026 auch im Inland für Fahrzeuge über 3,5 t (§ 3 Abs. 1 GüKG). Die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt sie, wenn alle vier Voraussetzungen der VO (EG) 1071/2009 erfüllt sind: Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar (Art. 4 Abs. 6 VO (EG) 1072/2009); in jedem Fahrzeug ist eine beglaubigte Kopie mitzuführen.

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