Mietwagen müssen nach Ausführung eines Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, es sei denn, sie haben vor der Fahrt vom Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Auftrag erhalten. Aufträge dürfen nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingehen; anders als Taxen dürfen Mietwagen nicht auf öffentlichen Plätzen bereitstehen. Für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung kann die Behörde Ausnahmen mit anderen Abstellorten zulassen (§ 49 Abs. 5 PBefG). Verstöße können zur Unzuverlässigkeit nach § 13 PBefG führen.
Experten-Rat: Den Eingang jedes Auftrags am Betriebssitz oder in der Wohnung muss der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch erfassen und ein Jahr aufbewahren (§ 49 Abs. 4 PBefG) – damit lässt sich eine rechtzeitige Anschlussbeauftragung belegen.