Mietwagen müssen nach Ausführung eines Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, sofern sie nicht vor Fahrtantritt einen neuen Auftrag erhalten haben. Anders als Taxen dürfen sie nicht auf öffentlichen Plätzen bereitstehen oder Aufträge unterwegs annehmen. Verstöße können zur Unzuverlässigkeit nach § 13 PBefG führen.
Experten-Rat: Über die „es sei denn"-Formulierung trägt der Mietwagenunternehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine rechtzeitige Anschlussbeauftragung.