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Recht

JVEG – Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

Regelt die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger. Das Honorar bemisst sich nach Anlage 1 JVEG, die den Sachgebieten feste Stundensätze (Honorargruppen) zuordnet; welchem Sachgebiet die Leistung zugeordnet wird, ergibt sich aus der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. Für Sachgebiete, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, wird ein Stundensatz nach billigem Ermessen bestimmt (§ 9 Abs. 1, 2 JVEG). Zusätzlich werden Reisekosten und Auslagen erstattet. Die Sätze wurden zuletzt mit dem KostBRÄG 2025 angepasst.

Experten-Rat: Für Privatgutachten gilt das JVEG nicht – hier wird das Honorar frei vereinbart, meist als Pauschale oder nach Stundenaufwand.

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Funktionsfähigkeitsgutachten (§ 13 Abs. 4 PBefG)

Gutachten zur Frage, ob die Erteilung weiterer Taxikonzessionen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht. Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist die Konzession dann zu versagen. Berücksichtigt werden nach dem Gesetz insbesondere die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen, die Taxendichte, die Ertrags- und Kostenlage einschließlich der Einsatzzeit sowie Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben; der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung betragen.

Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 PBefG)

Mietwagen müssen nach Ausführung eines Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, es sei denn, sie haben vor der Fahrt vom Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Auftrag erhalten. Aufträge dürfen nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingehen; anders als Taxen dürfen Mietwagen nicht auf öffentlichen Plätzen bereitstehen. Für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung kann die Behörde Ausnahmen mit anderen Abstellorten zulassen (§ 49 Abs. 5 PBefG). Verstöße können zur Unzuverlässigkeit nach § 13 PBefG führen.

Befangenheit des Sachverständigen (§ 406 ZPO)

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter – insbesondere bei wirtschaftlicher oder persönlicher Bindung an eine Partei. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sind Kernpflichten; ihre Verletzung führt zur Ablehnung und kann den Bestellungswiderruf nach sich ziehen.

Linienverkehr (§ 42 PBefG)

Regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, auf der Fahrgäste an festgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können (z. B. Stadt- und Regionalbusse). Der Linienverkehr ist genehmigungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG (Voraussetzungen: § 13 PBefG) und kann eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich (mit öffentlichem Dienstleistungsauftrag) erbracht werden.

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