Regelt die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger. Das Honorar bemisst sich nach Anlage 1 JVEG, die den Sachgebieten feste Stundensätze (Honorargruppen) zuordnet; welchem Sachgebiet die Leistung zugeordnet wird, ergibt sich aus der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. Für Sachgebiete, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, wird ein Stundensatz nach billigem Ermessen bestimmt (§ 9 Abs. 1, 2 JVEG). Zusätzlich werden Reisekosten und Auslagen erstattet. Die Sätze wurden zuletzt mit dem KostBRÄG 2025 angepasst.
Experten-Rat: Für Privatgutachten gilt das JVEG nicht – hier wird das Honorar frei vereinbart, meist als Pauschale oder nach Stundenaufwand.