Höchste Anerkennungsform im Sachverständigenwesen nach § 36 GewO. Die Bestellung erfolgt durch die IHK für ein bestimmtes Sachgebiet (z. B. „Taxen- und Mietwagenverkehr") und setzt besondere Sachkunde, persönliche Eignung und Unabhängigkeit voraus. Öbuv-Sachverständige genießen besonderen Vertrauensschutz und werden von Gerichten bevorzugt bestellt.
Experten-Rat: Nur die Bezeichnung „öffentlich bestellt und vereidigt" ist geschützt. Qualifizierte Privatgutachten dürfen auch ohne öbuv-Status erstellt werden und sind als Beweismittel zulässig.