Höchste Anerkennungsform im Sachverständigenwesen nach § 36 GewO. Die Bestellung erfolgt durch die IHK für ein bestimmtes Sachgebiet und setzt besondere Sachkunde, persönliche Eignung und Unabhängigkeit voraus. Öbuv-Sachverständige genießen besonderen Vertrauensschutz und werden von Gerichten bevorzugt bestellt.
Experten-Rat: Nur die Bezeichnung „öffentlich bestellt und vereidigt" ist geschützt. Qualifizierte Privatgutachten dürfen auch ohne öbuv-Status erstellt werden; im Prozess gelten sie als qualifizierter Parteivortrag – den Gerichtssachverständigen bestimmt das Gericht (§ 404 ZPO).