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Recht

Befangenheit des Sachverständigen (§ 406 ZPO)

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter – insbesondere bei wirtschaftlicher oder persönlicher Bindung an eine Partei. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sind Kernpflichten; ihre Verletzung führt zur Ablehnung und kann den Bestellungswiderruf nach sich ziehen.

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Linienverkehr (§ 42 PBefG)

Regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, auf der Fahrgäste an festgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können (z. B. Stadt- und Regionalbusse). Der Linienverkehr ist genehmigungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG (Voraussetzungen: § 13 PBefG) und kann eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich (mit öffentlichem Dienstleistungsauftrag) erbracht werden.

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag (§ 8a PBefG / VO 1370/2007)

Grundlage für die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher ÖPNV-Leistungen. Die zuständige Behörde vergibt Verkehrsleistungen nach § 8a PBefG in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 1370/2007 – per wettbewerblichem Vergabeverfahren oder Direktvergabe. Vorabbekanntmachung und Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen sind vorgeschrieben.

EU-Gemeinschaftslizenz

Pflichtdokument für den gewerblichen Güterkraftverkehr: grenzüberschreitend innerhalb der EU und seit dem 27.02.2026 auch im Inland für Fahrzeuge über 3,5 t (§ 3 Abs. 1 GüKG). Die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt sie, wenn alle vier Voraussetzungen der VO (EG) 1071/2009 erfüllt sind: Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar (Art. 4 Abs. 6 VO (EG) 1072/2009); in jedem Fahrzeug ist eine beglaubigte Kopie mitzuführen.

Fachliche Eignung

Persönlicher Nachweis über ausreichendes Wissen zur Leitung eines Transportunternehmens. Wird in der Regel durch die IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen. Im Güterkraftverkehr gilt alternativ eine Übergangsregel: mindestens zehn Jahre leitende Tätigkeit ohne Unterbrechung im Zeitraum vor dem 04.12.2009, die Prüfung übernimmt die IHK (§ 8 GBZugV). Für Taxi und Mietwagen genügen auch mindestens drei Jahre leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen, deren Ende höchstens zwei Jahre zurückliegt (§ 7 Abs. 1 PBZugV). Gesetzliche Pflicht nach EU-VO 1071/2009 (Güter, Bus) bzw. § 13 PBefG (Taxi, Mietwagen).

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