Zum Inhalt springen
Zurück zum Glossar
Recht

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Bundesgesetz, das die gewerbliche Beförderung von Personen regelt. Es gilt für Taxen, Mietwagen, Linienbusse und Gelegenheitsverkehr. Regelt Konzessionen, Tarifpflicht, Betriebspflicht und die Rechte der Fahrgäste. Seit 2021 für Ridesharing-Dienste angepasst.

Experten-Rat: Das PBefG wurde 2021 für Ridesharing-Dienste angepasst. Wer in diesem Segment tätig ist, muss §§ 49 und 50 PBefG genau kennen.

Persönliche Beratung

Sie haben Fragen zu „Personenbeförderungsgesetz (PBefG)“?

Furkan Bakir und das Experten-Team beantworten Fragen aus der Praxis — kostenfreies Erstgespräch.

BALM – Bundesamt für Logistik und Mobilität

Bundesbehörde, die bei Straßenkontrollen u. a. Lenk- und Ruhezeiten, Kabotagevorschriften und den technischen Zustand der Fahrzeuge kontrolliert. Im Betrieb prüft das BALM nur Güterkraftverkehrsrecht, Werkverkehr und Maut (§ 12 Abs. 4 GüKG); Betriebskontrollen zu Lenk- und Ruhezeiten und Tachograph führen die Aufsichtsbehörden der Länder durch (§ 4 FPersG). Bis Ende 2022 hieß es Bundesamt für Güterverkehr (BAG).

Verkehrsleiter (intern & extern)

Die natürliche Person, die die Transportaktivitäten eines Unternehmens tatsächlich leitet. Intern: Angestellter oder Inhaber. Extern: Dienstleister per Vertrag. Extern: max. 4 Unternehmen mit max. 50 Fahrzeugen insgesamt.

Zuverlässigkeit (Art. 6 VO 1071/2009)

Eine der vier Grundvoraussetzungen für die Gemeinschaftslizenz (Art. 3 und 6 VO (EG) 1071/2009, § 2 GBZugV). Mit dem Antrag sind für die vertretungsberechtigte Person und den Verkehrsleiter ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen, jeweils bei Antragstellung nicht älter als drei Monate (§ 10 Abs. 2 GBZugV). Schwere Verstöße gegen Verkehrsrecht, Steuerrecht oder Sozialrecht können zur Versagung führen.

Omnibusverkehr / Linienverkehr

Regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten mit festen Haltestellen; ein Fahrplan ist kein zwingendes Merkmal (§ 42 PBefG). Bedarf einer Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG). Unterschied zum Gelegenheitsverkehr (Reisebusse, Ausflugsfahrten), der in §§ 46 ff. PBefG geregelt ist – für Busse insbesondere §§ 48 und 49 Abs. 1.

Alle 163 Fachbegriffe im Überblick

Newsletter für das Verkehrsgewerbe

Einmal im Monat: IHK-Termine, Fördernews und Praxis-Tipps für Verkehrsleiter, Gründer und Spediteure.

Kein Spam, jederzeit abmeldbar. Mehr in der Datenschutzerklärung.