Zum Inhalt springen
Zurück zum Glossar
Recht

Verkehrsleiter (intern & extern)

Die natürliche Person, die die Transportaktivitäten eines Unternehmens tatsächlich leitet. Intern: Angestellter oder Inhaber. Extern: Dienstleister per Vertrag. Extern: max. 4 Unternehmen mit max. 50 Fahrzeugen insgesamt.

Experten-Rat: Ein externer Verkehrsleiter muss tatsächlichen Einfluss auf den Betrieb haben – nicht nur auf dem Papier stehen. Die Behörde kontrolliert die Voraussetzungen regelmäßig, mindestens alle zehn Jahre (§ 11 GBZugV).

Persönliche Beratung

Sie haben Fragen zu „Verkehrsleiter (intern & extern)“?

Furkan Bakir und das Experten-Team beantworten Fragen aus der Praxis — kostenfreies Erstgespräch.

Zuverlässigkeit (Art. 6 VO 1071/2009)

Eine der vier Grundvoraussetzungen für die Gemeinschaftslizenz (Art. 3 und 6 VO (EG) 1071/2009, § 2 GBZugV). Mit dem Antrag sind für die vertretungsberechtigte Person und den Verkehrsleiter ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen, jeweils bei Antragstellung nicht älter als drei Monate (§ 10 Abs. 2 GBZugV). Schwere Verstöße gegen Verkehrsrecht, Steuerrecht oder Sozialrecht können zur Versagung führen.

Omnibusverkehr / Linienverkehr

Regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten mit festen Haltestellen; ein Fahrplan ist kein zwingendes Merkmal (§ 42 PBefG). Bedarf einer Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG). Unterschied zum Gelegenheitsverkehr (Reisebusse, Ausflugsfahrten), der in §§ 46 ff. PBefG geregelt ist – für Busse insbesondere §§ 48 und 49 Abs. 1.

GüKG – Güterkraftverkehrsgesetz

Das GüKG regelt den Güterkraftverkehr in Deutschland. Seit dem 27.02.2026 brauchen Unternehmer mit Sitz im Inland für gewerblichen Güterkraftverkehr eine Gemeinschaftslizenz (§ 3 Abs. 1 GüKG); das Gesetz regelt die Voraussetzungen der Erteilung, Rücknahme und Widerruf (§ 3 Abs. 2, 4), die Fortgeltung alter Erlaubnisse (§ 24) sowie Sanktionen bei Verstößen.

VO (EG) 1071/2009 – Berufszugang Kraftverkehr

EU-Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (Berufszugang). Den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr regelt dagegen die VO (EG) 1072/2009. Vier Grundvoraussetzungen: tatsächliche Niederlassung, finanzielle Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Seit dem EU-Mobilitätspaket 2020 deutlich verschärft.

Alle 163 Fachbegriffe im Überblick

Newsletter für das Verkehrsgewerbe

Einmal im Monat: IHK-Termine, Fördernews und Praxis-Tipps für Verkehrsleiter, Gründer und Spediteure.

Kein Spam, jederzeit abmeldbar. Mehr in der Datenschutzerklärung.