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Recht

BALM – Bundesamt für Logistik und Mobilität

Bundesbehörde, die bei Straßenkontrollen u. a. Lenk- und Ruhezeiten, Kabotagevorschriften und den technischen Zustand der Fahrzeuge kontrolliert. Im Betrieb prüft das BALM nur Güterkraftverkehrsrecht, Werkverkehr und Maut (§ 12 Abs. 4 GüKG); Betriebskontrollen zu Lenk- und Ruhezeiten und Tachograph führen die Aufsichtsbehörden der Länder durch (§ 4 FPersG). Bis Ende 2022 hieß es Bundesamt für Güterverkehr (BAG).

Experten-Rat: Wir empfehlen jedem Unternehmen ein jährliches internes Compliance-Audit. Was BALM und Landesbehörden prüfen, können wir vorher simulieren – und so Bußgelder vermeiden.

Persönliche Beratung

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Verkehrsleiter (intern & extern)

Die natürliche Person, die die Transportaktivitäten eines Unternehmens tatsächlich leitet. Intern: Angestellter oder Inhaber. Extern: Dienstleister per Vertrag. Extern: max. 4 Unternehmen mit max. 50 Fahrzeugen insgesamt.

Zuverlässigkeit (Art. 6 VO 1071/2009)

Eine der vier Grundvoraussetzungen für die Gemeinschaftslizenz (Art. 3 und 6 VO (EG) 1071/2009, § 2 GBZugV). Mit dem Antrag sind für die vertretungsberechtigte Person und den Verkehrsleiter ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen, jeweils bei Antragstellung nicht älter als drei Monate (§ 10 Abs. 2 GBZugV). Schwere Verstöße gegen Verkehrsrecht, Steuerrecht oder Sozialrecht können zur Versagung führen.

Omnibusverkehr / Linienverkehr

Regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten mit festen Haltestellen; ein Fahrplan ist kein zwingendes Merkmal (§ 42 PBefG). Bedarf einer Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG). Unterschied zum Gelegenheitsverkehr (Reisebusse, Ausflugsfahrten), der in §§ 46 ff. PBefG geregelt ist – für Busse insbesondere §§ 48 und 49 Abs. 1.

GüKG – Güterkraftverkehrsgesetz

Das GüKG regelt den Güterkraftverkehr in Deutschland. Seit dem 27.02.2026 brauchen Unternehmer mit Sitz im Inland für gewerblichen Güterkraftverkehr eine Gemeinschaftslizenz (§ 3 Abs. 1 GüKG); das Gesetz regelt die Voraussetzungen der Erteilung, Rücknahme und Widerruf (§ 3 Abs. 2, 4), die Fortgeltung alter Erlaubnisse (§ 24) sowie Sanktionen bei Verstößen.

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