Früher verpflichtender Nachweis der Orts- und Straßenkenntnis für angehende Taxifahrer (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV a. F.). Mit der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes ist sie zum 2. August 2021 bundesweit als Zugangsvoraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entfallen; an ihre Stelle trat der Fachkundenachweis nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV. Er ist bundesrechtlich vorgeschrieben, wird aber derzeit nicht verlangt, weil Inhalte und Prüfstellen noch nicht festgelegt sind. Die Pflicht zu einem Navigationsgerät (§ 28a BOKraft) ist dagegen eine Ausstattungspflicht für Taxen.
Experten-Rat: Der Wegfall betrifft nur die Fahrerebene. Die fachliche Eignung des Unternehmers (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG) – nachgewiesen durch die IHK-Fachkundeprüfung oder mindestens drei Jahre leitende Tätigkeit in einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen (§ 7 PBZugV) – bleibt Voraussetzung für jede Taxi- oder Mietwagengenehmigung.