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Recht

Ortskundeprüfung

Früher verpflichtender Nachweis der Orts- und Straßenkenntnis für angehende Taxifahrer (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV a. F.). Mit der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes ist sie zum 2. August 2021 bundesweit als Zugangsvoraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entfallen; an ihre Stelle trat der Fachkundenachweis nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV. Er ist bundesrechtlich vorgeschrieben, wird aber derzeit nicht verlangt, weil Inhalte und Prüfstellen noch nicht festgelegt sind. Die Pflicht zu einem Navigationsgerät (§ 28a BOKraft) ist dagegen eine Ausstattungspflicht für Taxen.

Experten-Rat: Der Wegfall betrifft nur die Fahrerebene. Die fachliche Eignung des Unternehmers (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG) – nachgewiesen durch die IHK-Fachkundeprüfung oder mindestens drei Jahre leitende Tätigkeit in einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen (§ 7 PBZugV) – bleibt Voraussetzung für jede Taxi- oder Mietwagengenehmigung.

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Kleine Fachkunde (Taxi/Mietwagen)

Branchenbegriff für den Fachkundenachweis, den § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV seit dem 2. August 2021 für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und im gebündelten Bedarfsverkehr vorsieht. Der Fachkundenachweis für Fahrer ist bundesrechtlich vorgeschrieben (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV), wird aber derzeit nicht verlangt, weil Inhalte und Prüfstellen noch nicht festgelegt sind. Die geeignete Stelle bestimmt die zuständige Landesbehörde.

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (öbuv)

Höchste Anerkennungsform im Sachverständigenwesen nach § 36 GewO. Die Bestellung erfolgt durch die IHK für ein bestimmtes Sachgebiet und setzt besondere Sachkunde, persönliche Eignung und Unabhängigkeit voraus. Öbuv-Sachverständige genießen besonderen Vertrauensschutz und werden von Gerichten bevorzugt bestellt.

JVEG – Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

Regelt die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger. Das Honorar bemisst sich nach Anlage 1 JVEG, die den Sachgebieten feste Stundensätze (Honorargruppen) zuordnet; welchem Sachgebiet die Leistung zugeordnet wird, ergibt sich aus der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. Für Sachgebiete, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, wird ein Stundensatz nach billigem Ermessen bestimmt (§ 9 Abs. 1, 2 JVEG). Zusätzlich werden Reisekosten und Auslagen erstattet. Die Sätze wurden zuletzt mit dem KostBRÄG 2025 angepasst.

Funktionsfähigkeitsgutachten (§ 13 Abs. 4 PBefG)

Gutachten zur Frage, ob die Erteilung weiterer Taxikonzessionen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht. Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist die Konzession dann zu versagen. Berücksichtigt werden nach dem Gesetz insbesondere die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen, die Taxendichte, die Ertrags- und Kostenlage einschließlich der Einsatzzeit sowie Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben; der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung betragen.

Alle 163 Fachbegriffe im Überblick

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