Gibt es die Ortskundeprüfung fürs Taxi überhaupt noch?
Kaum eine Frage sorgt im Taxigewerbe für so viel Verwirrung wie die nach der Ortskundeprüfung. Über Jahrzehnte war sie der gefürchtete Prüfstein für jeden angehenden Taxifahrer, und noch heute kursieren in Foren und bei Fahrschulen veraltete Angaben. Die klare Antwort für 2026 lautet: Die klassische, bundesweit verpflichtende Ortskundeprüfung als Voraussetzung für den Taxischein existiert nicht mehr. Sie ist mit der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes zum 2. August 2021 entfallen.
Wer sich heute noch von der Ortskundeprüfung abschrecken lässt oder umgekehrt eine seit 2021 überholte Vorbereitung bucht, verliert Zeit und Geld. Ebenso teuer ist der umgekehrte Irrtum, mit dem Wegfall der Ortskunde sei jede fachliche Anforderung im Taxigewerbe verschwunden. Das ist nicht der Fall. Dieser Beitrag trennt sauber, was historisch galt, was heute Rechtsstand ist und was Fahrer sowie Gründer stattdessen benötigen.
Was die Ortskundeprüfung früher war
Bis August 2021 verlangte die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) von jedem, der eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Taxenverkehr erwerben wollte, den Nachweis der Ortskunde am jeweiligen Betriebssitz. Rechtsgrundlage war der damalige Paragraf 48 Absatz 4 Nummer 7 FeV. Der Bewerber musste vor der Fahrerlaubnisbehörde oder einer beauftragten Stelle nachweisen, dass er die wichtigen Verkehrswege, Straßen, Plätze, Behörden, Krankenhäuser, Hotels und Sehenswürdigkeiten seiner Stadt kannte und schnellste Wege ohne Hilfsmittel beschreiben konnte.
In Großstädten war diese Prüfung anspruchsvoll und durchfallträchtig. Sie umfasste theoretische Fragen zum Straßennetz und teils praktische Zielführungsaufgaben. Der Vorbereitungsaufwand betrug häufig mehrere Wochen. Für viele Quereinsteiger war die Ortskunde die eigentliche Hürde auf dem Weg zum Taxischein, nicht die medizinische oder charakterliche Eignung.
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Ich erlebe bis heute Gründer, die mit einem zehn Jahre alten Ratgeber ankommen und panisch nach Ortskunde-Lernkarten für Berlin oder München fragen. Diese Prüfung gibt es für den Taxischein seit 2021 nicht mehr. Wer eine solche Vorbereitung verkauft bekommt, sollte sehr genau hinsehen, wofür er zahlt.
Was sich 2021 geändert hat und warum
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts wurde das Anforderungsprofil für Taxifahrer grundlegend umgestellt. Der Gesetzgeber begründete den Wegfall der Ortskundeprüfung vor allem mit der flächendeckenden Verfügbarkeit moderner Navigationstechnik. Die Argumentation: Ein Ziel schnell und sicher zu erreichen, hänge heute nicht mehr vom auswendig gelernten Stadtplan ab, sondern von einem zuverlässigen Navigationssystem.
Ersetzt wurde die Ortskunde durch einen neuen, bundeseinheitlich vorgeschriebenen Fachkundenachweis für Fahrer von Taxen, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV), im Branchenjargon oft als „kleine Fachkunde" bezeichnet. Dieser sollte inhaltlich Verkehrsrecht, Prävention gegen Raubüberfälle sowie die sichere Beförderung von Menschen mit Behinderung abdecken. Unabhängig davon gilt für Taxen seither eine Ausrüstungspflicht für das Fahrzeug: ein Navigationsgerät nach dem Stand der Technik (§ 28a BOKraft), wobei auch App-basierte Softwarelösungen mit vergleichbarer Funktion zulässig sind.
Wichtig ist die politische Wertung dahinter: Der Zugang zum Fahrerberuf sollte erleichtert und der Fahrermangel gemildert werden. Genau diese Absicht prägt bis heute den Rechtsstand.
Der aktuelle Rechtsstand für Fahrer im Jahr 2026
Hier liegt der Kern der Verwirrung. Paragraf 48 Absatz 4 Nummer 7 FeV schreibt den Fachkundenachweis für Fahrer seit dem 2. August 2021 vor; geführt wird er durch die Bescheinigung einer geeigneten Stelle, die die Länder bestimmen. Der Fachkundenachweis für Fahrer ist bundesrechtlich vorgeschrieben (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV), wird aber derzeit nicht verlangt, weil Inhalte und Prüfstellen noch nicht festgelegt sind.
In der Praxis erteilen die Behörden den P-Schein deshalb übergangsweise ohne diesen Nachweis – teils mit Einschränkungen: Hamburg erteilt ihn zunächst für zwei Jahre, München unter einer auflösenden Bedingung; Köln hat den Vollzug zurückgestellt, Stuttgart verlangt den Nachweis aktuell nicht. Achten Sie deshalb auf Befristungen und Bedingungen in Ihrem Bescheid.
Für Sie als Fahrer heißt das konkret: Die reguläre Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Paragraf 48 FeV benötigen Sie weiterhin, mit Mindestalter, Vorbesitz der Klasse B, gesundheitlicher Eignung und Zuverlässigkeitsprüfung. Eine Ortskundeprüfung müssen Sie dafür nicht mehr ablegen. Wie sich P-Schein und Unternehmerqualifikation unterscheiden, erklären wir vertiefend im Ratgeber P-Schein und Fachkunde: der Unterschied.
Vorher und nachher im direkten Vergleich
Die folgende Übersicht zeigt, was sich mit der Novelle für Taxifahrer verschoben hat.
| Kriterium | Bis 1. August 2021 | Seit 2. August 2021 |
|---|---|---|
| Ortskundeprüfung Fahrer | Pflicht in Taxenverkehr | Entfallen, bundesweit gestrichen |
| Rechtsgrundlage Fahrer | Paragraf 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV a. F. | Paragraf 48 FeV n. F. |
| Ersatz für die Ortskunde | – | Fachkundenachweis für Fahrer (Paragraf 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV) |
| Fachkundenachweis Fahrer | nicht vorgesehen | bundesrechtlich vorgeschrieben, die Länder bestimmen die prüfende Stelle; derzeit nicht verlangt |
| Unternehmerfachkunde | Pflicht (Paragraf 13 PBefG) | unverändert Pflicht (Paragraf 13 PBefG) |
| Navigationspflicht (Fahrzeug) | keine | nur für Taxen: Gerät oder App (Paragraf 28a BOKraft) |
Die Tabelle macht den entscheidenden Punkt sichtbar: Auf Fahrerebene ist die Ortskundeprüfung weggefallen und ihr Ersatz noch nicht umgesetzt, auf Unternehmerebene hat sich nichts geändert.
Abgrenzung zur Unternehmerfachkunde und zur Konzession
Dies ist der Punkt, an dem die meisten teuren Fehler entstehen. Der Wegfall der Ortskundeprüfung betrifft ausschließlich die Qualifikation der Fahrer. Für die Erteilung einer Taxi- oder Mietwagenkonzession verlangt die Genehmigungsbehörde weiterhin unverändert die fachliche Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person nach Paragraf 13 PBefG in Verbindung mit der Berufszugangsverordnung PBZugV. Nachgewiesen wird sie meist über die IHK-Fachkundeprüfung, alternativ über mindestens drei Jahre leitende Tätigkeit in einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen (Paragraf 7 PBZugV). Die Ortskunde-Reform 2021 hat daran nichts geändert.
Anders gesagt: Wer nur als angestellter Fahrer arbeiten möchte, profitiert vom Wegfall der Ortskunde und braucht im Regelfall nur den P-Schein. Wer aber ein eigenes Unternehmen gründet und eine Konzession beantragt, muss nach wie vor die fachliche Eignung nachweisen – in der Regel über die IHK-Fachkunde. Diese Prüfung ist für Taxi und Mietwagen identisch, eine leichtere Mietwagenvariante existiert nicht. Details zu Aufbau, Sachgebieten und Terminen finden Sie in unserem Überblick zur IHK-Fachkunde Taxi und Mietwagen sowie zu Kosten und Ablauf der Fachkundeprüfung.
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Der häufigste und teuerste Trugschluss lautet: „Ortskunde weg, also brauche ich keine Prüfung mehr." Das gilt nur für den Fahrer. Ihr Konzessionsantrag wird abgelehnt, wenn die Unternehmerfachkunde fehlt. Planen Sie den P-Schein und die IHK-Fachkunde parallel, dann verlieren Sie keinen Monat Betriebskosten.
Was Fahrer heute stattdessen brauchen
Statt der Ortskundeprüfung stehen heute andere, klar definierbare Anforderungen im Vordergrund. Für den regulären Zugang zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie im Kern:
- eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren,
- das Mindestalter von 21 Jahren,
- den Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ärztliche Untersuchung und Sehtest,
- den Nachweis der Zuverlässigkeit über ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister,
- den Fachkundenachweis für Fahrer (Paragraf 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV) – vorgeschrieben, derzeit aber nicht verlangt.
Für das Taxi selbst gilt zusätzlich die Ausrüstungspflicht mit einem Navigationsgerät nach dem Stand der Technik (Paragraf 28a BOKraft); sie ist eine Pflicht für das Fahrzeug, keine Voraussetzung für den P-Schein.
Die Amtsgebühren für den P-Schein sind bundesweit in der Gebührenordnung (GebOSt) geregelt: 40,80 EUR für die Erteilung, zuzüglich Auslagen. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen mit etwa 80 bis 200 EUR (Erfahrungswert) und das Führungszeugnis. Der Personenbeförderungsschein wird für höchstens fünf Jahre erteilt – derzeit teils kürzer, solange der Fachkundenachweis aussteht (Hamburg: zunächst zwei Jahre).
Wie Ihre Fahrerlaubnisbehörde mit dem noch nicht umgesetzten Fachkundenachweis umgeht – etwa durch Befristung oder eine Bedingung im Bescheid –, erfragen Sie am besten direkt dort.
Praxis in den Großstädten Berlin, Hamburg und München
Die Ausgangslage ist bundeseinheitlich: Nach dem 2. August 2021 dürfen die Behörden für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung keinen Ortskundenachweis mehr verlangen. Das gilt ausdrücklich auch für die traditionell strengen Metropolen.
Für Berlin stellte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten klar, dass für neue Anträge seit August 2021 die Ortskunde entfällt und stattdessen ein Fachkundenachweis vorgesehen ist, dessen Ausgestaltung zwischen Bund und Ländern abgestimmt wird. In Hamburg ist die zuvor vorgeschriebene Ortskundeprüfung nach der FeV als Voraussetzung für den Taxischein ebenfalls weggefallen; ohne Fachkundenachweis erteilt der Landesbetrieb Verkehr den P-Schein zunächst für zwei Jahre. In München wird für die Erteilung der Fahrgastbeförderung im Taxenverkehr kein Ortskundenachweis mehr gefordert; der P-Schein wird dort unter einer auflösenden Bedingung erteilt.
Weil die Länder die prüfenden Stellen bestimmen und die Behörden die Übergangszeit unterschiedlich handhaben, kann sich die Praxis zwischen den Ländern unterscheiden. Wer in einer bestimmten Stadt starten will, sollte den aktuellen Stand direkt bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde und, bei Gründungsabsicht, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde und IHK abklären. Hilfreiche Einstiege bieten unsere Ratgeber zur Taxikonzession beantragen.
Rolle des Navigationsgeräts
Das Navigationsgerät ist für Taxen kein bloßer Komfort, sondern seit 2021 eine gesetzliche Ausrüstungspflicht (Paragraf 28a BOKraft) – eine Pflicht für das Fahrzeug, kein Ersatz für die Qualifikation des Fahrers. Für Mietwagen gilt sie nicht. Der Gesetzgeber verlangt ein Gerät nach dem Stand der Technik. Zulässig sind sowohl fest verbaute Navigationssysteme als auch App-basierte Lösungen auf einem Smartphone oder Tablet, sofern sie die vorgeschriebenen Funktionen bieten.
Vorgeschrieben sind mindestens echtzeitdatenbasierte Streckenführung, Echtzeit-Staumeldungen, Stau- und Sperrungsumfahrungen sowie ein umfassendes Sonderzieleverzeichnis. In der betrieblichen Praxis gehört außerdem aktuelles Kartenmaterial zur Grundausstattung jedes Taxis. Verlassen Sie sich nicht auf ein veraltetes Gerät ohne Updates. Auch wenn keine formelle Ortskundeprüfung mehr stattfindet, bleibt die schnelle und sichere Zielerreichung die zentrale Erwartung Ihrer Fahrgäste und ein Wettbewerbsfaktor gegenüber Plattformdiensten.
Häufige Fragen zur Ortskundeprüfung Taxi
Muss ich für den Taxischein noch eine Ortskundeprüfung ablegen?
Nein. Die verpflichtende Ortskundeprüfung für Taxifahrer ist bundesweit zum 2. August 2021 entfallen. Für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist kein Ortskundenachweis mehr erforderlich. Ersetzt wurde er durch den Fachkundenachweis für Fahrer (Paragraf 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV), der derzeit nicht verlangt wird. Für das Taxi selbst ist ein Navigationsgerät nach dem Stand der Technik vorgeschrieben.
Was ist die kleine Fachkunde und gilt sie schon?
Die kleine Fachkunde ist der Fachkundenachweis für Fahrer von Taxen, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr nach Paragraf 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV, mit Inhalten wie Verkehrsrecht und Prävention. Er ist bundesrechtlich vorgeschrieben, wird aber derzeit nicht verlangt, weil Inhalte und Prüfstellen noch nicht festgelegt sind. Manche Behörden erteilen den P-Schein deshalb befristet oder unter einer Bedingung, etwa Hamburg zunächst für zwei Jahre und München unter einer auflösenden Bedingung. Fragen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Behörde ab.
Brauche ich als Unternehmer trotzdem eine Prüfung?
Ja, jedenfalls einen Nachweis der fachlichen Eignung. Die Unternehmerfachkunde nach Paragraf 13 PBefG ist von der Reform 2021 nicht betroffen und bleibt Voraussetzung für jede Taxi- oder Mietwagenkonzession. Meist wird sie über die IHK-Fachkundeprüfung erbracht; wer mindestens drei Jahre leitend in einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen tätig war, kann sie auch ohne Prüfung nachweisen. Ohne diesen Nachweis erteilt die Genehmigungsbehörde keine Konzession. Details finden Sie in unserem Ratgeber Fachkunde ohne Prüfung.
Gilt der Wegfall der Ortskunde auch für Mietwagenfahrer?
Für Mietwagenfahrer ist der Ortskundenachweis schon zum 24. August 2017 entfallen (12. Verordnung zur Änderung der FeV), für Taxifahrer zum 2. August 2021. Für beide schreibt Paragraf 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV seither den derzeit nicht verlangten Fachkundenachweis für Fahrer vor. Ein Navigationsgerät ist nur für Taxen Pflicht, nicht für Mietwagen; die Unternehmerfachkunde bleibt für jede Konzession erforderlich.
Kann mein Bundesland eigene Anforderungen an Fahrer stellen?
Nur in dem Rahmen, den das Bundesrecht vorgibt: Dass ein Fachkundenachweis für Fahrer verlangt wird, regelt Paragraf 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV. Die Länder bestimmen die geeignete Stelle, die den Nachweis bescheinigt, und ihre Behörden handhaben die Übergangszeit unterschiedlich. Die verbindliche Auskunft erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnis- und Genehmigungsbehörde.
Fazit: kein Anlass zur Panik, aber genaue Abgrenzung
Die Ortskundeprüfung als Zugangshürde für Taxifahrer ist Geschichte. Seit dem 2. August 2021 zählt auf Fahrerebene die reguläre Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; der vorgeschriebene Fachkundenachweis für Fahrer wird derzeit nicht verlangt, und für das Taxi ist ein modernes Navigationsgerät Pflicht. Entscheidend ist die saubere Trennung: Der Wegfall betrifft die Fahrer, nicht die Unternehmer. Wer gründet, braucht weiterhin die fachliche Eignung für die Konzession, in der Regel über die IHK-Fachkunde.
Genau an dieser Schnittstelle setzen wir als Bildungszentrum für das Personenbeförderungsgewerbe an. Wir ordnen Ihre Situation ein und bereiten Sie strukturiert auf die IHK-Fachkundeprüfung vor, damit Ihr Weg in die Selbstständigkeit ohne Umwege gelingt.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Anforderungen der für Sie zuständigen Fahrerlaubnis- und Genehmigungsbehörde sowie IHK. Stand: Oktober 2026 · Autor: Furkan Bakir · Bildungszentrum Verkehr
Schritt für Schritt
So qualifizieren Sie sich heute für Taxi und Mietwagen
Der aktuelle Weg für Fahrer und Gründer nach dem Wegfall der Ortskundeprüfung.
- 1
Rolle klären
Prüfen Sie, ob Sie nur fahren (P-Schein) oder ein Unternehmen führen wollen (zusätzlich IHK-Fachkunde). Beide Nachweise sind unterschiedlich.
- 2
P-Schein beantragen
Beantragen Sie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei der Fahrerlaubnisbehörde. Eine Ortskundeprüfung ist dafür nicht mehr erforderlich.
- 3
Fachkundenachweis für Fahrer klären
Erfragen Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde, wie sie mit dem bundesrechtlich vorgeschriebenen, derzeit aber nicht verlangten Fachkundenachweis für Fahrer umgeht, denn manche Behörden erteilen den P-Schein befristet oder unter einer Bedingung.
- 4
Navigationsgerät im Taxi
Taxen müssen mit einem Navigationsgerät oder einer gleichwertigen App nach dem Stand der Technik ausgerüstet sein (Paragraf 28a BOKraft); für Mietwagen gilt diese Pflicht nicht.
- 5
Fachliche Eignung für die Konzession
Wer gründet, weist die fachliche Eignung nach, meist über die IHK-Fachkundeprüfung oder mindestens drei Jahre leitende Tätigkeit in einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen, denn ohne sie erteilt die Genehmigungsbehörde keine Taxi- oder Mietwagenkonzession.
Quellen
- FeV Paragraf 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung — Bundesministerium der Justiz
- Wirkungen des neuen Personenbeförderungsgesetzes auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung — Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin
- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts, Drucksache 19/26175 — Deutscher Bundestag
