Grundlage für die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher ÖPNV-Leistungen. Die zuständige Behörde vergibt Verkehrsleistungen nach § 8a PBefG in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 1370/2007 – per wettbewerblichem Vergabeverfahren oder Direktvergabe. Vorabbekanntmachung und Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen sind vorgeschrieben.
Experten-Rat: Die Vorabbekanntmachung nach Art. 7 VO 1370/2007 (spätestens, aber frühestens 27 Monate vor Betriebsaufnahme) ist verfahrensentscheidend.