Grundlage für die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher ÖPNV-Leistungen. Die zuständige Behörde vergibt Verkehrsleistungen nach § 8a PBefG in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 1370/2007 – per wettbewerblichem Vergabeverfahren oder Direktvergabe. Vorabbekanntmachung und Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen sind vorgeschrieben.
Experten-Rat: Die Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 muss spätestens ein Jahr vor Einleitung des Vergabeverfahrens bzw. vor der Direktvergabe veröffentlicht werden und soll nach § 8a Abs. 2 PBefG nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen. Sie ist verfahrensentscheidend.