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Recht

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag (§ 8a PBefG / VO 1370/2007)

Grundlage für die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher ÖPNV-Leistungen. Die zuständige Behörde vergibt Verkehrsleistungen nach § 8a PBefG in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 1370/2007 – per wettbewerblichem Vergabeverfahren oder Direktvergabe. Vorabbekanntmachung und Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen sind vorgeschrieben.

Experten-Rat: Die Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 muss spätestens ein Jahr vor Einleitung des Vergabeverfahrens bzw. vor der Direktvergabe veröffentlicht werden und soll nach § 8a Abs. 2 PBefG nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen. Sie ist verfahrensentscheidend.

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EU-Gemeinschaftslizenz

Pflichtdokument für den gewerblichen Güterkraftverkehr: grenzüberschreitend innerhalb der EU und seit dem 27.02.2026 auch im Inland für Fahrzeuge über 3,5 t (§ 3 Abs. 1 GüKG). Die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt sie, wenn alle vier Voraussetzungen der VO (EG) 1071/2009 erfüllt sind: Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar (Art. 4 Abs. 6 VO (EG) 1072/2009); in jedem Fahrzeug ist eine beglaubigte Kopie mitzuführen.

Fachliche Eignung

Persönlicher Nachweis über ausreichendes Wissen zur Leitung eines Transportunternehmens. Wird in der Regel durch die IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen. Im Güterkraftverkehr gilt alternativ eine Übergangsregel: mindestens zehn Jahre leitende Tätigkeit ohne Unterbrechung im Zeitraum vor dem 04.12.2009, die Prüfung übernimmt die IHK (§ 8 GBZugV). Für Taxi und Mietwagen genügen auch mindestens drei Jahre leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen, deren Ende höchstens zwei Jahre zurückliegt (§ 7 Abs. 1 PBZugV). Gesetzliche Pflicht nach EU-VO 1071/2009 (Güter, Bus) bzw. § 13 PBefG (Taxi, Mietwagen).

Kabotage

Transportdienstleistungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats, die von einem Unternehmen aus einem anderen Staat durchgeführt werden. Es gilt: max. 3 Kabotagefahrten innerhalb von 7 Tagen nach der grenzüberschreitenden Beförderung. Seit dem EU-Mobilitätspaket (21.02.2022) folgt danach zusätzlich eine Sperrfrist (Cooling-off) von 4 Tagen.

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Bundesgesetz, das die gewerbliche Beförderung von Personen regelt. Es gilt für Taxen, Mietwagen, Linienbusse und Gelegenheitsverkehr. Regelt Konzessionen, Tarifpflicht, Betriebspflicht und die Rechte der Fahrgäste. Seit 2021 für Ridesharing-Dienste angepasst.

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