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Recht

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag (§ 8a PBefG / VO 1370/2007)

Grundlage für die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher ÖPNV-Leistungen. Die zuständige Behörde vergibt Verkehrsleistungen nach § 8a PBefG in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 1370/2007 – per wettbewerblichem Vergabeverfahren oder Direktvergabe. Vorabbekanntmachung und Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen sind vorgeschrieben.

Experten-Rat: Die Vorabbekanntmachung nach Art. 7 VO 1370/2007 (spätestens, aber frühestens 27 Monate vor Betriebsaufnahme) ist verfahrensentscheidend.

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Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (öbuv)

Höchste Anerkennungsform im Sachverständigenwesen nach § 36 GewO. Die Bestellung erfolgt durch die IHK für ein bestimmtes Sachgebiet (z. B. „Taxen- und Mietwagenverkehr") und setzt besondere Sachkunde, persönliche Eignung und Unabhängigkeit voraus. Öbuv-Sachverständige genießen besonderen Vertrauensschutz und werden von Gerichten bevorzugt bestellt.

JVEG – Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

Regelt die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger. Die Vergütung richtet sich nach Honorargruppen mit festen Stundensätzen (Anlage 1 JVEG); die Einordnung des Sachgebiets in eine Honorargruppe nimmt das Gericht vor. Zusätzlich werden Reisekosten und Auslagen erstattet. Die Sätze wurden zuletzt mit dem KostBRÄG 2025 angepasst.

Funktionsfähigkeitsgutachten (§ 13 Abs. 4 PBefG)

Gutachten zur Frage, ob die Erteilung weiterer Taxikonzessionen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht. Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist die Konzession dann zu versagen. Bewertet werden Marktstruktur, Auslastung, Wartezeiten und Mindestumsatzschwelle – zunehmend gestützt auf datenbasierte Analysen von Plattform-Fahrten.

Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 PBefG)

Mietwagen müssen nach Ausführung eines Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, sofern sie nicht vor Fahrtantritt einen neuen Auftrag erhalten haben. Anders als Taxen dürfen sie nicht auf öffentlichen Plätzen bereitstehen oder Aufträge unterwegs annehmen. Verstöße können zur Unzuverlässigkeit nach § 13 PBefG führen.

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