Regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, auf der Fahrgäste an festgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können (z. B. Stadt- und Regionalbusse). Der Linienverkehr ist genehmigungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG (Voraussetzungen: § 13 PBefG) und kann eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich (mit öffentlichem Dienstleistungsauftrag) erbracht werden.
Experten-Rat: Eigenwirtschaftliche Anträge haben Vorrang. Erst wenn keiner vorliegt, kommt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach § 8a PBefG zum Tragen.