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Recht

Kleine Fachkunde (Taxi/Mietwagen)

Branchenbegriff für den Fachkundenachweis, den § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV seit dem 2. August 2021 für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und im gebündelten Bedarfsverkehr vorsieht. Der Fachkundenachweis für Fahrer ist bundesrechtlich vorgeschrieben (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV), wird aber derzeit nicht verlangt, weil Inhalte und Prüfstellen noch nicht festgelegt sind. Die geeignete Stelle bestimmt die zuständige Landesbehörde.

Experten-Rat: Nicht zu verwechseln mit der IHK-Unternehmerfachkunde nach § 13 PBefG – die „kleine Fachkunde" betrifft Fahrer, die Unternehmerfachkunde die Konzessionsinhaber.

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Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (öbuv)

Höchste Anerkennungsform im Sachverständigenwesen nach § 36 GewO. Die Bestellung erfolgt durch die IHK für ein bestimmtes Sachgebiet und setzt besondere Sachkunde, persönliche Eignung und Unabhängigkeit voraus. Öbuv-Sachverständige genießen besonderen Vertrauensschutz und werden von Gerichten bevorzugt bestellt.

JVEG – Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

Regelt die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger. Das Honorar bemisst sich nach Anlage 1 JVEG, die den Sachgebieten feste Stundensätze (Honorargruppen) zuordnet; welchem Sachgebiet die Leistung zugeordnet wird, ergibt sich aus der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. Für Sachgebiete, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, wird ein Stundensatz nach billigem Ermessen bestimmt (§ 9 Abs. 1, 2 JVEG). Zusätzlich werden Reisekosten und Auslagen erstattet. Die Sätze wurden zuletzt mit dem KostBRÄG 2025 angepasst.

Funktionsfähigkeitsgutachten (§ 13 Abs. 4 PBefG)

Gutachten zur Frage, ob die Erteilung weiterer Taxikonzessionen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht. Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist die Konzession dann zu versagen. Berücksichtigt werden nach dem Gesetz insbesondere die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen, die Taxendichte, die Ertrags- und Kostenlage einschließlich der Einsatzzeit sowie Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben; der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung betragen.

Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 PBefG)

Mietwagen müssen nach Ausführung eines Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, es sei denn, sie haben vor der Fahrt vom Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Auftrag erhalten. Aufträge dürfen nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingehen; anders als Taxen dürfen Mietwagen nicht auf öffentlichen Plätzen bereitstehen. Für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung kann die Behörde Ausnahmen mit anderen Abstellorten zulassen (§ 49 Abs. 5 PBefG). Verstöße können zur Unzuverlässigkeit nach § 13 PBefG führen.

Alle 163 Fachbegriffe im Überblick

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