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Sozialvorschriften

Fahrtunterbrechung / Lenkpause

Nach 4,5 Stunden Lenkzeit ist eine Unterbrechung von mind. 45 Minuten Pflicht. Aufteilung möglich: zuerst 15 Minuten, dann 30 Minuten. Keine weiteren Tätigkeiten (Laden, Beladen) während der Pause erlaubt.

Experten-Rat: Viele Fahrer nutzen die Lenkpause für Be-/Entladearbeiten – das ist rechtswidrig. Die Pause darf nur dem Ausruhen dienen.

Persönliche Beratung

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Furkan Bakir und das Experten-Team beantworten Fragen aus der Praxis — kostenfreies Erstgespräch.

Doppelbesatzung / Team-Driving

Beim Mehrfahrerbetrieb sind mindestens zwei Fahrer zum Lenken eingesetzt (Art. 4 Buchst. o VO (EG) 561/2006). Die Lenkzeitgrenzen gelten weiter für jeden Fahrer einzeln (9 Stunden, zweimal pro Woche 10 Stunden). Der Vorteil liegt bei den Ruhezeiten: Jeder Fahrer muss innerhalb von 30 statt 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben (Art. 8 Abs. 5), und die Fahrtunterbrechung darf im fahrenden Fahrzeug eingelegt werden (Art. 7). In der ersten Stunde ist die Anwesenheit des zweiten Fahrers fakultativ, danach Pflicht.

Fahrerkarte (Tachographenkarte)

Persönliche Chipkarte des Fahrers für den digitalen Tachographen. Speichert Lenk-, Ruhe- und Bereitschaftszeiten. Pflicht für alle Fahrer unter Tachographenpflicht. Gültigkeit: 5 Jahre. Ausgabe durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen (§ 4 Abs. 2 FPersV); das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) führt das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister (§ 11 FPersV).

FPersV – Fahrpersonalverordnung

Deutsche Verordnung zur Ergänzung der EU-Sozialvorschriften. Regelt u. a. Aufzeichnungspflichten, Auslese- und Mitführpflichten sowie Ausnahmen. Den Bußgeldrahmen enthält das Fahrpersonalgesetz (FPersG); die Arbeitszeit von Fahrern regelt zusätzlich § 21a Arbeitszeitgesetz.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Fahrer

Das ArbZG ergänzt die EU-Sozialvorschriften für Fahrer. Max. Arbeitszeit: 10h täglich (§3 ArbZG), Wochenarbeitszeit für Fahrer höchstens 48h, verlängerbar auf 60h, wenn im Durchschnitt von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen 48h nicht überschritten werden (§ 21a Abs. 4 ArbZG). ArbZG und VO (EG) 561/2006 gelten parallel – jeweils die strengere Vorschrift gilt.

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