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Sozialvorschriften

Fahrerkarte (Tachographenkarte)

Persönliche Chipkarte des Fahrers für den digitalen Tachographen. Speichert Lenk-, Ruhe- und Bereitschaftszeiten. Pflicht für alle Fahrer unter Tachographenpflicht. Gültigkeit: 5 Jahre. Ausgabe durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen (§ 4 Abs. 2 FPersV); das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) führt das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister (§ 11 FPersV).

Experten-Rat: Eine vergessene oder abgelaufene Fahrerkarte ist bei jeder Straßenkontrolle (BALM, Polizei) ein sofortiger Befund. Stellen Sie eine Erinnerung 3 Monate vor Ablauf für jeden Fahrer im Kalender ein.

Persönliche Beratung

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FPersV – Fahrpersonalverordnung

Deutsche Verordnung zur Ergänzung der EU-Sozialvorschriften. Regelt u. a. Aufzeichnungspflichten, Auslese- und Mitführpflichten sowie Ausnahmen. Den Bußgeldrahmen enthält das Fahrpersonalgesetz (FPersG); die Arbeitszeit von Fahrern regelt zusätzlich § 21a Arbeitszeitgesetz.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Fahrer

Das ArbZG ergänzt die EU-Sozialvorschriften für Fahrer. Max. Arbeitszeit: 10h täglich (§3 ArbZG), Wochenarbeitszeit für Fahrer höchstens 48h, verlängerbar auf 60h, wenn im Durchschnitt von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen 48h nicht überschritten werden (§ 21a Abs. 4 ArbZG). ArbZG und VO (EG) 561/2006 gelten parallel – jeweils die strengere Vorschrift gilt.

Nachtarbeit im Verkehrsgewerbe

Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG); Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4). Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten; bis zu zehn Stunden sind nur zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2). Nachtarbeitszuschläge sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei.

BKrFQG – Berufskraftfahrer-Qualifikation

Gesetzliche Pflichtweiterbildung: 35 Stunden alle 5 Jahre an anerkannten Ausbildungsstätten. Gilt für Fahrer, die Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr mit Fahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE nötig ist (§ 1 BKrFQG, Ausnahmen in § 1 Abs. 2) – nicht für Taxi- und Mietwagenfahrer mit Klasse B. Nachweis seit 23.05.2021 durch den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN); die Schlüsselzahl 95 im Führerschein gibt es nur noch in Altfällen.

Alle 163 Fachbegriffe im Überblick

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