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Sozialvorschriften

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Fahrer

Das ArbZG ergänzt die EU-Sozialvorschriften für Fahrer. Max. Arbeitszeit: 10h täglich (§3 ArbZG), max. Wochenarbeitszeit im Durchschnitt über 6 Monate: 48h. ArbZG und VO (EG) 561/2006 gelten parallel – jeweils die strengere Vorschrift gilt.

Experten-Rat: Das Zusammenspiel von ArbZG und VO 561/2006 führt zu Komplikationen in der Disposition. Disponenten müssen beide Regelwerke simultan im Blick haben.

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