Das ArbZG ergänzt die EU-Sozialvorschriften für Fahrer. Max. Arbeitszeit: 10h täglich (§3 ArbZG), Wochenarbeitszeit für Fahrer höchstens 48h, verlängerbar auf 60h, wenn im Durchschnitt von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen 48h nicht überschritten werden (§ 21a Abs. 4 ArbZG). ArbZG und VO (EG) 561/2006 gelten parallel – jeweils die strengere Vorschrift gilt.
Experten-Rat: Das Zusammenspiel von ArbZG und VO 561/2006 führt zu Komplikationen in der Disposition. Disponenten müssen beide Regelwerke simultan im Blick haben.