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Sozialvorschriften

FPersV – Fahrpersonalverordnung

Deutsche Verordnung zur Ergänzung der EU-Sozialvorschriften. Regelt u. a. Aufzeichnungspflichten, Auslese- und Mitführpflichten sowie Ausnahmen. Den Bußgeldrahmen enthält das Fahrpersonalgesetz (FPersG); die Arbeitszeit von Fahrern regelt zusätzlich § 21a Arbeitszeitgesetz.

Experten-Rat: Disponenten müssen die FPersV kennen – für Verstöße, die durch fehlerhafte Disposition entstehen, können auch sie persönlich belangt werden.

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Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Fahrer

Das ArbZG ergänzt die EU-Sozialvorschriften für Fahrer. Max. Arbeitszeit: 10h täglich (§3 ArbZG), Wochenarbeitszeit für Fahrer höchstens 48h, verlängerbar auf 60h, wenn im Durchschnitt von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen 48h nicht überschritten werden (§ 21a Abs. 4 ArbZG). ArbZG und VO (EG) 561/2006 gelten parallel – jeweils die strengere Vorschrift gilt.

Nachtarbeit im Verkehrsgewerbe

Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG); Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4). Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten; bis zu zehn Stunden sind nur zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2). Nachtarbeitszuschläge sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei.

BKrFQG – Berufskraftfahrer-Qualifikation

Gesetzliche Pflichtweiterbildung: 35 Stunden alle 5 Jahre an anerkannten Ausbildungsstätten. Gilt für Fahrer, die Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr mit Fahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE nötig ist (§ 1 BKrFQG, Ausnahmen in § 1 Abs. 2) – nicht für Taxi- und Mietwagenfahrer mit Klasse B. Nachweis seit 23.05.2021 durch den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN); die Schlüsselzahl 95 im Führerschein gibt es nur noch in Altfällen.

Bereitschaftszeit

Zeit, in der der Fahrer zwar nicht fährt, aber im oder am Fahrzeug anwesend sein muss (z.B. Warten auf Be-/Entladung). Im Tachographen als Bereitschaft codiert. Zählt nicht als Lenkzeit. Für Fahrer ist sie nach § 21a Abs. 3 ArbZG auch keine Arbeitszeit, wenn Zeitraum und voraussichtliche Dauer vorher bekannt sind – sonst zählt das Warten als Arbeitszeit. Bereitschaftszeiten sind weder Ruhezeiten noch Ruhepausen.

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