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Sozialvorschriften

Doppelbesatzung / Team-Driving

Beim Mehrfahrerbetrieb sind mindestens zwei Fahrer zum Lenken eingesetzt (Art. 4 Buchst. o VO (EG) 561/2006). Die Lenkzeitgrenzen gelten weiter für jeden Fahrer einzeln (9 Stunden, zweimal pro Woche 10 Stunden). Der Vorteil liegt bei den Ruhezeiten: Jeder Fahrer muss innerhalb von 30 statt 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben (Art. 8 Abs. 5), und die Fahrtunterbrechung darf im fahrenden Fahrzeug eingelegt werden (Art. 7). In der ersten Stunde ist die Anwesenheit des zweiten Fahrers fakultativ, danach Pflicht.

Experten-Rat: Wir empfehlen Doppelbesatzung für zeitkritische Fern-/Nachtfahrten. Die Kosteneinsparung durch schnellere Lieferung überwiegt oft die höheren Personalkosten.

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Fahrerkarte (Tachographenkarte)

Persönliche Chipkarte des Fahrers für den digitalen Tachographen. Speichert Lenk-, Ruhe- und Bereitschaftszeiten. Pflicht für alle Fahrer unter Tachographenpflicht. Gültigkeit: 5 Jahre. Ausgabe durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen (§ 4 Abs. 2 FPersV); das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) führt das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister (§ 11 FPersV).

FPersV – Fahrpersonalverordnung

Deutsche Verordnung zur Ergänzung der EU-Sozialvorschriften. Regelt u. a. Aufzeichnungspflichten, Auslese- und Mitführpflichten sowie Ausnahmen. Den Bußgeldrahmen enthält das Fahrpersonalgesetz (FPersG); die Arbeitszeit von Fahrern regelt zusätzlich § 21a Arbeitszeitgesetz.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Fahrer

Das ArbZG ergänzt die EU-Sozialvorschriften für Fahrer. Max. Arbeitszeit: 10h täglich (§3 ArbZG), Wochenarbeitszeit für Fahrer höchstens 48h, verlängerbar auf 60h, wenn im Durchschnitt von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen 48h nicht überschritten werden (§ 21a Abs. 4 ArbZG). ArbZG und VO (EG) 561/2006 gelten parallel – jeweils die strengere Vorschrift gilt.

Nachtarbeit im Verkehrsgewerbe

Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG); Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4). Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten; bis zu zehn Stunden sind nur zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2). Nachtarbeitszuschläge sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei.

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