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Sozialvorschriften

Nachtarbeit im Verkehrsgewerbe

Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG); Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4). Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten; bis zu zehn Stunden sind nur zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2). Nachtarbeitszuschläge sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Experten-Rat: Wir zeigen: Nachtarbeitszuschläge sind ein legales Gestaltungsmittel zur Netto-Optimierung des Fahrerlohns – und damit ein Recruiting-Vorteil.

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BKrFQG – Berufskraftfahrer-Qualifikation

Gesetzliche Pflichtweiterbildung: 35 Stunden alle 5 Jahre an anerkannten Ausbildungsstätten. Gilt für Fahrer, die Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr mit Fahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE nötig ist (§ 1 BKrFQG, Ausnahmen in § 1 Abs. 2) – nicht für Taxi- und Mietwagenfahrer mit Klasse B. Nachweis seit 23.05.2021 durch den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN); die Schlüsselzahl 95 im Führerschein gibt es nur noch in Altfällen.

Bereitschaftszeit

Zeit, in der der Fahrer zwar nicht fährt, aber im oder am Fahrzeug anwesend sein muss (z.B. Warten auf Be-/Entladung). Im Tachographen als Bereitschaft codiert. Zählt nicht als Lenkzeit. Für Fahrer ist sie nach § 21a Abs. 3 ArbZG auch keine Arbeitszeit, wenn Zeitraum und voraussichtliche Dauer vorher bekannt sind – sonst zählt das Warten als Arbeitszeit. Bereitschaftszeiten sind weder Ruhezeiten noch Ruhepausen.

Entsenderichtlinie im Transportgewerbe

EU-Richtlinie 2020/1057 (Mobility Package), in Deutschland umgesetzt in §§ 36 ff. AEntG: Bei Kabotage und bei trilateralen Beförderungen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort im Inland gelten für Fahrer ausländischer Arbeitgeber die hiesigen Arbeitsbedingungen, u. a. der Mindestlohn (§ 36 AEntG). Ausschließlich bilaterale Beförderungen und der Transit sind ausgenommen (§§ 37, 38 AEntG; Art. 1 RL 2020/1057). Anwendbar seit 2. Februar 2022.

MiLoG (Mindestlohn) für Fahrer

Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen (§ 20 MiLoG). Für Fahrer ausländischer Arbeitgeber gilt das im Straßenverkehr bei Kabotage und trilateralen Beförderungen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort im Inland, nicht bei ausschließlich bilateralen Beförderungen (§§ 36, 37 AEntG). Mindestlohn: 13,90 €/h seit 01.01.2026, 14,60 €/h ab 01.01.2027. Die Einhaltung prüfen die Behörden der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG).

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