Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG); Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4). Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten; bis zu zehn Stunden sind nur zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2). Nachtarbeitszuschläge sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei.
Experten-Rat: Wir zeigen: Nachtarbeitszuschläge sind ein legales Gestaltungsmittel zur Netto-Optimierung des Fahrerlohns – und damit ein Recruiting-Vorteil.