Deutsche Verordnungen zum Berufszugang, die die VO (EG) 1071/2009 ergänzen und beide weiter gelten: die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Sie regeln u. a. Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung, die Fachkundeprüfung bei der IHK und das Antragsverfahren; die PBZugV gilt auch für Taxi und Mietwagen. EU-Vorgänger der VO (EG) 1071/2009 war die Richtlinie 96/26/EG.
Berufszugangsverordnungen (GBZugV/PBZugV)
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Verwandte Begriffe aus „Recht"
Linienverkehrsgenehmigung
Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 42 PBefG). Geltungsdauer höchstens zehn Jahre (§ 16 Abs. 2 PBefG). Der Antrag enthält u. a. Übersichtskarte, Linienlänge, Angaben zu den Fahrzeugen, Beförderungsentgelte und Fahrplan (§ 12 Abs. 1 Nr. 3). Einen Bedarfsnachweis verlangt das Gesetz nicht; die Behörde prüft u. a., ob öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3).
Ortskundeprüfung
Früher verpflichtender Nachweis der Orts- und Straßenkenntnis für angehende Taxifahrer (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV a. F.). Mit der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes ist sie zum 2. August 2021 bundesweit als Zugangsvoraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entfallen; an ihre Stelle trat der Fachkundenachweis nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV. Er ist bundesrechtlich vorgeschrieben, wird aber derzeit nicht verlangt, weil Inhalte und Prüfstellen noch nicht festgelegt sind. Die Pflicht zu einem Navigationsgerät (§ 28a BOKraft) ist dagegen eine Ausstattungspflicht für Taxen.
Kleine Fachkunde (Taxi/Mietwagen)
Branchenbegriff für den Fachkundenachweis, den § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV seit dem 2. August 2021 für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und im gebündelten Bedarfsverkehr vorsieht. Der Fachkundenachweis für Fahrer ist bundesrechtlich vorgeschrieben (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV), wird aber derzeit nicht verlangt, weil Inhalte und Prüfstellen noch nicht festgelegt sind. Die geeignete Stelle bestimmt die zuständige Landesbehörde.
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (öbuv)
Höchste Anerkennungsform im Sachverständigenwesen nach § 36 GewO. Die Bestellung erfolgt durch die IHK für ein bestimmtes Sachgebiet und setzt besondere Sachkunde, persönliche Eignung und Unabhängigkeit voraus. Öbuv-Sachverständige genießen besonderen Vertrauensschutz und werden von Gerichten bevorzugt bestellt.