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Taxi & Mietwagen

Taxiunternehmen verkaufen 2026: Wert ermitteln & Rolle der Konzession

Zuletzt geprüft: 7 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir
Inhalt (10 Abschnitte)

Was ist ein Taxiunternehmen wirklich wert?

Ob Verkauf, Erbschaft, Scheidung oder Bankfinanzierung: Irgendwann steht die Frage nach dem Wert des Taxiunternehmens im Raum. Faustformeln wie „ein Jahresumsatz" führen dabei regelmäßig in die Irre – der tragfähige Verkehrswert setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Dieser Beitrag ordnet ein, wie ein Taxiunternehmen fundiert bewertet wird und wann ein Sachverständigen-Gutachten sinnvoll oder notwendig ist.

Das Wichtigste in Kürze: Der Verkehrswert eines Taxiunternehmens wird vor allem vom Ertragswert (kapitalisierter Zukunftserfolg, nach IDW S1) bestimmt, ergänzt um den Substanzwert (v. a. Fahrzeugflotte). In Städten ohne neue Taxigenehmigungen erhöht die Genehmigungslage den Wert – einen amtlichen Konzessionspreis gibt es aber nicht, und übertragen werden dürfen Genehmigungen nur mit dem Unternehmen (§ 2 Abs. 3 PBefG). Für rechtssichere Anlässe (Erbe, Gericht, Bank) empfiehlt sich ein neutrales Bewertungsgutachten.

Die drei Werttreiber

Definition: Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für das Unternehmen erzielbar wäre. Er ist mehr als die Summe der Fahrzeuge.

  1. Genehmigungslage (oft „Konzessionswert“ genannt): In Städten, die keine neuen Taxigenehmigungen erteilen (§ 13 Abs. 4 PBefG), ist ein Unternehmen mit laufenden Genehmigungen für Käufer besonders interessant. Einen amtlichen Preis gibt es nicht, und isoliert verkaufen lassen sich die Genehmigungen nicht: Übertragen werden dürfen sie nur zusammen mit dem ganzen Unternehmen oder wesentlichen selbständigen und abgrenzbaren Teilen, mit Genehmigung der Behörde (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PBefG).
  2. Substanzwert: Buchwerte zuzüglich stiller Reserven – vor allem die Fahrzeugflotte (Restwert), Ausstattung und sonstiges Anlagevermögen.
  3. Ertragswert: Der kapitalisierte, nachhaltig erzielbare Gewinn. Methodisch nach IDW S1, ergänzt um einen Marktabgleich über Branchenmultiplikatoren.

Wie diese Größen zusammengeführt werden, hängt von Methode und Anlass ab. Eine bloße Addition aller drei kann zu Doppelzählungen führen, weil Fahrzeuge und Genehmigungen den Ertrag erst ermöglichen.

Welche Faktoren den Wert bestimmen

  • Anzahl, Laufzeit und Übertragbarkeit der Genehmigungen (Neubewerber-Genehmigungen sind in den ersten zwei Jahren nicht übertragbar) sowie verfügbare Standplätze
  • Zustand und Restwert der Fahrzeugflotte
  • Kundenverträge (B2B, Kranken- und Schülerfahrten) und Plattform-Anbindung
  • Eingespielter Fahrerstamm mit gültigem Personenbeförderungsschein
  • Ertragslage und deren Nachhaltigkeit

Typische Anlässe für eine Bewertung

Praxishinweis: Bei diesen Anlässen sollte die Bewertung neutral und nachvollziehbar dokumentiert sein – eine grobe Schätzung genügt selten:

  • Verkauf oder Kauf eines Betriebs (belastbare Verhandlungsgrundlage)
  • Erbauseinandersetzung oder Schenkung (Verkehrswert für Pflichtteil und Ausgleich)
  • Scheidung / Zugewinnausgleich
  • Bankfinanzierung oder Insolvenz

In gerichtlichen Verfahren gilt ein Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag – den Gerichtssachverständigen bestimmt das Gericht (§ 404 ZPO); außergerichtlich dient es als Verhandlungsgrundlage.

Wann ein Sachverständigen-Gutachten sinnvoll ist

Sobald Dritte (Gericht, Finanzamt, Bank, Miterben) den Wert akzeptieren müssen, reicht eine Eigeneinschätzung nicht aus. Dann ist ein neutrales Bewertungsgutachten gefragt, das Methode und Quellen offenlegt und einer Prüfung standhält. Genau dafür bieten wir die Unternehmens- und Konzessionsbewertung als Sachverständigenleistung an.

Mehr zur Unternehmens- & Konzessionsbewertung →

Methodik im Detail: Ertragswert nach IDW S1

Das IDW S1 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer) ist der methodische Standard für die Ertragswertermittlung. Kernschritte im Taxikontext:

  1. Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse: Nicht betriebsnotwendige Aufwendungen (Privatanteile, kalkulatorischer Unternehmerlohn, Sondereffekte) werden neutralisiert.
  2. Planungsphase 3–5 Jahre: Prognose der nachhaltig erwarteten Cashflows unter Berücksichtigung von Konzessionslage, Tarifentwicklung und Wettbewerbsdruck durch Plattform-Mietwagen.
  3. Kapitalisierungszinssatz: Basiszinssatz plus Risikozuschlag; der Risikozuschlag ergibt sich nach dem CAPM als Betafaktor × Marktrisikoprämie. Bei kleineren, inhabergeführten Betrieben werden in der Praxis häufig weitere Zuschläge angesetzt (Größe, Standort), nach unserer Erfahrung oft 2–4 Prozentpunkte (Erfahrungswert, keine verbindliche Vorgabe).
  4. Terminal Value: Ewige Rente im Anschluss an die Planungsphase mit angepasstem Wachstumsabschlag (nach unserer Erfahrung oft 0,5–1,5 %).

Ergänzend werden Marktdaten aus vergleichbaren Transaktionen (Multiples-Verfahren) herangezogen; als Bandbreite dienen nach unseren Erfahrungswerten EBIT-Multiplikatoren von 3–5, im Zwei-Schicht-Betrieb mit stabilen B2B-Verträgen auch darüber.

Steuerliche Aspekte beim Verkauf

Der Verkauf eines Taxibetriebs berührt regelmäßig mehrere Steuerarten. Zu beachten sind insbesondere:

  • § 16 EStG (Veräußerungsgewinn): Bei Betriebsaufgabe entsteht ein Veräußerungsgewinn, der grundsätzlich zu versteuern ist. Ab dem 55. Lebensjahr kann der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (bis zu 45.000 EUR, mit Abschmelzung) einmalig geltend gemacht werden.
  • § 34 EStG (Fünftelregelung): Für außerordentliche Einkünfte anwendbar – reduziert die Steuerlast bei einmaligem Verkauf spürbar.
  • Umsatzsteuer: Die Veräußerung eines gesamten Betriebs ist als Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) in der Regel nicht steuerbar, sofern der Erwerber den Betrieb fortführt.
  • Grunderwerbsteuer / Buchwerte: Bei Asset Deals sind stille Reserven aufzudecken – Käufer- und Verkäuferinteressen liegen hier häufig auseinander.

Praxishinweis: Die steuerliche Struktur (Asset Deal vs. Share Deal bei GmbH-Betrieben) beeinflusst den Nettoerlös oft stärker als das letzte Prozent im Kaufpreis. Frühzeitige Abstimmung mit Steuerberatung und Bewertung ist essenziell.

Fiktives Rechenbeispiel: Bewertung eines Vier-Wagen-Betriebs

Ein inhabergeführter Betrieb in einer Großstadt mit vier Konzessionen, vier gebrauchten Taxen (Baujahre 2020–2023) und einem stabilen Anteil B2B-Krankenfahrten (rund 35 % Umsatzanteil) weist im dreijährigen Durchschnitt einen bereinigten Jahresüberschuss von rund 85.000 EUR aus. Kapitalisiert mit einem Zinssatz von 12 % ergibt sich ein Ertragswert von rund 708.000 EUR (85.000 EUR ÷ 0,12). Der Substanzwert (Fahrzeugflotte, Ausstattung) liegt bei rund 90.000 EUR – er zeigt, welcher Teil des Werts durch Sachwerte gedeckt ist. Die beiden Werte schlicht zu addieren (rund 798.000 EUR), würde die Fahrzeuge doppelt zählen, denn sie erwirtschaften den Ertrag erst. Einen gesonderten Preis je Konzession setzen wir nicht an: Die Genehmigungen gehen nur mit dem Unternehmen über (§ 2 Abs. 3 PBefG), und ihr wirtschaftlicher Vorteil steckt im nachhaltigen Ertrag. Was ein Käufer in einer Stadt mit Warteliste darüber hinaus zahlt, ist ein im Markt verhandelter Aufschlag ohne amtliche Grundlage.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist der Konzessionswert überall gleich?

Nein. Wo die Stadt keine neuen Taxigenehmigungen erteilt (derzeit z. B. Berlin, Hamburg, Köln, Frankfurt und Stuttgart), sind Unternehmen mit laufenden Genehmigungen für Käufer besonders interessant, und im Markt werden dafür höhere Unternehmenspreise gezahlt – ohne amtliche Grundlage. Wo jederzeit neue Genehmigungen erteilt werden, ist dieser Vorteil gering oder null.

Was ist bei der Übertragung der Konzession selbst zu beachten?

Konzessionen sind nicht frei übertragbar: Die Rechte aus einer Taxigenehmigung dürfen nur zusammen mit dem ganzen Unternehmen oder wesentlichen selbständigen und abgrenzbaren Teilen übertragen werden (§ 2 Abs. 3 PBefG), und die Übertragung muss die Genehmigungsbehörde genehmigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Genehmigungen von Neubewerbern sind in den ersten zwei Jahren nicht übertragbar (§ 13 Abs. 5 S. 5 PBefG). Wer sein Unternehmen innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert hat, wird bei späteren eigenen Anträgen nachrangig behandelt (§ 13 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 PBefG). Der Erwerber muss die persönlichen Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, Fachkunde nach PBZugV) erfüllen; siehe unser Beitrag zur fachkundigen, für die Führung der Geschäfte bestellten Person.

Wie werden laufende B2B-Verträge bewertet?

Kunden- und Rahmenverträge (Krankenkassen, Schulverkehre, Hotelverträge) erhöhen den Ertragswert und sichern die Prognose ab – vorausgesetzt, sie sind übertragbar und nicht personengebunden.

Kann der Wert bei Unfall oder Schaden sinken?

Ja – jeder Fahrzeugausfall und jede offene Schadensposition mindert den Substanzwert und die Ertragsprognose. Vertiefend dazu: Nutzungsausfall und Schadensregulierung nach Taxi-Unfall.

Fazit

Der Wert eines Taxiunternehmens ist mehr als die Summe seiner Fahrzeuge – Konzession, Substanz und Ertrag müssen sauber zusammengeführt werden. Wer verkauft, erbt oder finanziert, fährt mit einer fundierten, nachvollziehbaren Bewertung am sichersten.

Sie wollen den Wert Ihres Betriebs belastbar ermitteln lassen? Wir erstellen das Bewertungsgutachten – methodisch fundiert und nachvollziehbar. Jetzt anfragen.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Stand: Oktober 2026 · Autor: Furkan Bakir · Bildungszentrum Verkehr.

Quellen

  1. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) — Bundesministerium der Justiz
  2. Einkommensteuergesetz (EStG) — Bundesministerium der Justiz
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG) — Bundesministerium der Justiz

Sachverständigen-Gutachten

Was ist Ihr Taxi- oder Mietwagenunternehmen wert?

Ertragswert nach IDW S1, plausibilisiert über Multiplikatoren, mit Blick auf die Übertragbarkeit der Genehmigung.

Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Inhaber des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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