Was die Taxikonzession 2026 von anderen Verkehrsgenehmigungen unterscheidet
Die Taxikonzession ist die behördliche Genehmigung, Personen gewerblich mit einem speziell zugelassenen Taxi zu befördern. Sie wird nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vergeben, ist an die Person des Unternehmers gebunden und für ein bestimmtes Fahrzeug an einem konkreten Standort gültig.
Anders als bei der EU-Lizenz im Güterkraftverkehr ist die Taxikonzession lokal gebunden: Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat (§ 47 Abs. 2 PBefG). Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden, und das Fahrziel bestimmt der Fahrgast. Weil die Behörde neue Genehmigungen versagen muss, wenn die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist (§ 13 Abs. 4 PBefG), erteilen mehrere Großstädte derzeit keine neuen Taxigenehmigungen und führen Wartelisten – etwa Berlin, Hamburg, Köln, Frankfurt und Stuttgart.
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Der wichtigste Unterschied zur Mietwagenkonzession: Taxis dürfen am Halteplatz auf Kunden warten, die Beförderungsentgelte sind per Rechtsverordnung verbindlich festgesetzt (Taxitarif), und es gibt eine Beförderungspflicht. Mietwagen dürfen das alles nicht – sie unterliegen aber keiner Prüfung nach § 13 Abs. 4 PBefG und damit keiner Warteliste. Wer schnell starten will, prüft beides parallel.
Taxi vs. Mietwagen vs. Ridesharing – die rechtlichen Unterschiede
Bevor Sie Aufwand in eine Konzession investieren, klären Sie, welche Verkehrsform Sie betreiben möchten:
| Kriterium | Taxi | Mietwagen | Ridesharing (Uber/Bolt) |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | PBefG §47 | PBefG §49 | PBefG §49 (i.d.R. Mietwagenkonzession) |
| Halteplatz / Standplatz | erlaubt | verboten | verboten |
| Bestellung erforderlich | nein | ja | ja, via App |
| Rückkehrpflicht zum Betriebssitz | nein | ja | ja |
| Tarif | Taxitarif (Rechtsverordnung) | frei vereinbart; behördliche Mindestentgelte möglich (§ 51a) | wie Mietwagen |
| Beförderungspflicht | ja | nein | nein |
| Zugang zur Konzession | in Städten mit Warteliste keine Neuerteilung absehbar; sonst Entscheidung binnen 3 Monaten (§ 15) | keine Warteliste; Entscheidung binnen 3 Monaten (§ 15) | wie Mietwagen |
| Umsatzsteuer | 7 % innerhalb der Gemeinde oder bis 50 km, sonst 19 % | 19 % | 19 % |
Faustregel: Wer in einer Großstadt am Bahnhof oder Flughafen warten will, muss Taxi sein. Wer App-Aufträge erledigt, darf Mietwagen sein.
Die 7 Voraussetzungen für die Taxikonzession
§ 13 Abs. 1 PBefG verlangt Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und einen Betriebssitz im Inland; für Taxen kommt die Prüfung nach § 13 Abs. 4 hinzu. Pflichten für Fahrzeug und Fahrer ergeben sich aus BOKraft und FeV. Im Überblick:
1. Persönliche Zuverlässigkeit
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) + Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Schwerwiegende Eintragungen (Verkehrsdelikte, Sozialbetrug, Steuerstraftaten) führen zur Ablehnung.
2. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Eigenkapital und Reserven von mindestens 2.250 € für das erste Fahrzeug und 1.250 € je weiteres – bundeseinheitlich (§ 2 PBZugV). Nachweis: Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder Kreditinstituts; wer keinen Jahresabschluss hat, legt eine von diesen Stellen bestätigte Vermögensübersicht vor. Ihr Stichtag darf höchstens ein Jahr vor Antragstellung liegen. Hinzu kommen Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Gemeinde, Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft, die höchstens drei Monate alt sein dürfen.
3. Fachliche Eignung (IHK-Fachkunde Taxi & Mietwagen)
Nachgewiesen über die IHK-Fachkundeprüfung – oder über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen, deren Ende höchstens zwei Jahre zurückliegt (§ 7 Abs. 1 PBZugV), bzw. über einen anerkannten Abschluss (§ 6 PBZugV). Statt des Unternehmers kann auch die für die Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung nachweisen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG).
4. Navigationsgerät im Taxi
Taxen müssen mit einem Navigationsgerät nach dem Stand der Technik ausgerüstet sein (§ 28a BOKraft) – das ist eine Pflicht für das Fahrzeug. Die früher verpflichtende Ortskundeprüfung für Taxifahrer ist zum 2. August 2021 entfallen; ersetzt wurde sie durch den Fachkundenachweis für Fahrer (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV). Der Fachkundenachweis für Fahrer ist bundesrechtlich vorgeschrieben, wird aber derzeit nicht verlangt, weil Inhalte und Prüfstellen noch nicht festgelegt sind. Was heute auf Fahrer- und Unternehmerebene gilt, lesen Sie im Detail unter Ortskundeprüfung Taxi – was heute wirklich gilt.
5. Personenbeförderungsschein (P-Schein)
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 FeV) – nötig, wenn Sie selbst fahren; Ihre angestellten Fahrer brauchen sie ebenfalls. Voraussetzungen: 21 Jahre, mindestens 2 Jahre Klasse B, Nachweis der gesundheitlichen Eignung und des Sehvermögens, Führungszeugnis und Auskunft aus dem Fahreignungsregister. Eine Fortbildungspflicht gibt es nicht.
6. Geeignetes Fahrzeug
Taxen brauchen nach der BOKraft einen hellelfenbeinfarbenen Anstrich (§ 26; Ausnahmen können die Länder zulassen, Baden-Württemberg etwa erlaubt jede Farbe), das Taxischild auf dem Dach, das Ordnungsnummer-Schild an der Heckscheibe (§ 27), einen geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter, § 28), ein Navigationsgerät (§ 28a) sowie zwei Türen auf der rechten Seite und eine Alarmanlage (§ 25). Die Hauptuntersuchung ist jährlich fällig. Örtliche Taxenordnungen können weitere Vorgaben machen, etwa zum Funkbetrieb.
7. Betriebssitz am Konzessionsort
Zuständig ist die Genehmigungsbehörde am Betriebssitz, und Taxen dürfen nur in der Gemeinde des Betriebssitzes bereitgehalten werden (§ 47 Abs. 2 PBefG). Der Betriebssitz muss daher in der Gemeinde liegen, in der Sie Ihre Taxen bereithalten wollen.
In 5 Schritten zur Taxikonzession
Der typische Antragsprozess sieht so aus:
Schritt 1 – Konzessions-Verfügbarkeit prüfen
Rufen Sie die Genehmigungsbehörde Ihrer Wunschkommune an (je nach Stadt Ordnungsamt, Straßenverkehrsamt o. Ä.). Viele Großstädte führen Wartelisten – fragen Sie konkret nach:
- Aktuelle Warteliste-Länge
- Zuteilungsmodus (nach § 13 Abs. 5 PBefG werden Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen berücksichtigt, innerhalb der Gruppen nach Eingang der Anträge)
- Ob derzeit ein Beobachtungszeitraum nach § 13 Abs. 4 PBefG läuft
Wenn die Wartezeit über 12 Monaten liegt: Mietwagenkonzession als Plan B parallel beantragen.
Schritt 2 – IHK-Fachkunde + P-Schein organisieren
Diese Qualifikationen brauchen Sie ohnehin. Reihenfolge:
- P-Schein (Bearbeitung je nach Stadt mehrere Wochen, in Köln etwa zehn, in München etwa vierzehn Wochen)
- IHK-Fachkunde Taxi & Mietwagen (40 h Kurs + Prüfung)
Eine Ortskundeprüfung ist seit August 2021 nicht mehr nötig; der stattdessen vorgesehene Fachkundenachweis für Fahrer wird derzeit nicht verlangt. Die Kurskosten kann die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter per Bildungsgutschein übernehmen – eine Ermessensleistung für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte (§ 81 SGB III).
Schritt 3 – Antrag einreichen
Antrag bei der Genehmigungsbehörde mit:
- Antragsformular (kommunal unterschiedlich)
- Führungszeugnis (Belegart O)
- Gewerbezentralregister-Auszug
- Eigenkapitalbescheinigung bzw. bestätigte Vermögensübersicht und Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- Fachkunde-Bescheinigung
- P-Schein-Kopie, falls Sie selbst fahren
- Ggf. Vorvertrag für ein Fahrzeug
Die Gebühr für eine Taxigenehmigung liegt im Rahmen von 100 bis 1.465 € (Gebührenverzeichnis zur PBefGKostV); Berlin und Stuttgart etwa berechnen im Standardfall 150 € für das erste und 40 € für jedes weitere Fahrzeug.
Schritt 4 – Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 13 Abs. 4)
Die Genehmigungsbehörde muss die Genehmigung versagen, wenn das örtliche Taxengewerbe dadurch in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 Abs. 4 PBefG) – das gilt in jedem Genehmigungsbezirk. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen, die Taxendichte, die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage einschließlich der Einsatzzeit sowie Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben. Vor neuen Entscheidungen soll die Behörde einen Beobachtungszeitraum von höchstens einem Jahr seit der letzten Erteilung einschalten. Über den vollständigen Antrag entscheidet sie binnen drei Monaten; die Frist kann einmal um höchstens drei Monate verlängert werden (§ 15 PBefG).
Schritt 5 – Zulassung + Fahrzeuganmeldung
Mit der Genehmigungsurkunde wird das Taxi bei der Zulassungsstelle zugelassen; der Fahrpreisanzeiger muss vom Eichamt geeicht sein. Dann: Fahrtbeginn.
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Häufiger Fehler: Erst das Fahrzeug kaufen, dann die Konzession beantragen. Tun Sie das nicht – wenn die Konzession nicht kommt, sitzen Sie auf einem ungenutzten Taxi mit Wertverlust. Erst Konzession, dann Fahrzeug. Sicherer Plan: Vorvertrag mit Rücktrittsklausel bei Konzessions-Ablehnung.
Kosten 2026 – ehrliche Kalkulation
Eine realistische Gesamtkalkulation für die Taxikonzession inklusive Qualifikation (Gebühren laut Quelle, alles andere Erfahrungswerte):
- P-Schein (Amtsgebühr 40,80 € zzgl. Auslagen, dazu ärztliche Untersuchung, Sehtest und Führungszeugnis): ca. 150 € – 300 €
- IHK-Fachkunde Taxi-Kurs: ca. 900 € – 1.500 €
- IHK-Prüfungsgebühr: je nach IHK ca. 150 € – 300 € (z. B. IHK Hannover 239 €)
- Genehmigungsgebühr (einmalig): Rahmen 100 € – 1.465 €, im Standardfall z. B. 150 € für ein Fahrzeug
- Fahrzeug-Umrüstung (Taxameter, Dachzeichen, Lackierung): ca. 1.500 € – 3.500 €
- Eigenkapital: 2.250 € für das erste Fahrzeug (nachzuweisen, nicht auszugeben)
Gesamt-Aufwand vor Betriebsstart: ca. 2.850 € – 5.750 € (bei 150 € Genehmigungsgebühr; ohne Fahrzeugkauf und ohne das nachzuweisende Eigenkapital).
Wird der Kurs per Bildungsgutschein gefördert (Ermessensleistung, § 81 SGB III), entfallen die Kurskosten – Behördengebühren, P-Schein und Fahrzeug-Umrüstung zahlen Sie selbst.
Wartezeiten in deutschen Großstädten
Wie lange Sie auf eine Taxigenehmigung warten, veröffentlichen die Städte in der Regel nicht in Monaten oder Jahren. Amtlich bekannt ist der Stand der Neuerteilung (Oktober 2026):
| Stadt | Stand der Neuerteilung | Zuständige Stelle |
|---|---|---|
| Berlin | seit 16.02.2026 Beobachtungszeitraum, keine Ersterteilungen, Warteliste | LABO |
| Hamburg | seit 12.06.2024 Beobachtungszeitraum, keine neuen Taxikonzessionen; neu nur lokal emissionsfreie Fahrzeuge | Behörde für Verkehr und Mobilitätswende |
| München | Stand bei der Behörde erfragen | KVR |
| Köln | alle Genehmigungen vergeben, Warteliste | Stadt Köln |
| Stuttgart | alle Konzessionen im Umlauf, Warteliste | Amt für öffentliche Ordnung |
| Frankfurt | Neuantrag nur als Aufnahme auf die Warteliste | Ordnungsamt |
| Düsseldorf | Bedarf gedeckt, keine zusätzlichen Taxigenehmigungen (Warteliste möglich) | Straßenverkehrsamt |
| Mittelstädte, Kleinstädte und Landkreise | § 13 Abs. 4 PBefG gilt überall; ob eine Warteliste besteht, erfahren Sie bei der örtlichen Behörde | – |
Wichtig: Die Wartelisten sind dynamisch. Wird eine Genehmigung zurückgegeben oder endet ein Beobachtungszeitraum, können Antragsteller nachrücken; die Reihenfolge richtet sich nach § 13 Abs. 5 PBefG.
Alle Stadt-Leitfäden zur Taxikonzession
Für die großen deutschen Märkte pflegen wir eigene Leitfäden mit der jeweils zuständigen Behörde, den lokalen Wartezeiten und dem aktuellen Tarif:
- West / Ruhrgebiet: Köln · Düsseldorf · Dortmund · Essen · Duisburg · Bochum · Bonn · Münster
- Süd: München · Stuttgart · Nürnberg · Frankfurt
- Nord / Ost: Berlin · Hamburg · Hannover · Bremen · Leipzig · Dresden
Mietwagenkonzession als Plan B
Wenn die Taxi-Wartezeit zu lang ist, ist die Mietwagenkonzession der schnellste Einstieg ins Personenbeförderungsgewerbe:
- Keine Prüfung nach § 13 Abs. 4 – Anspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen
- Keine Warteliste: Entscheidung binnen drei Monaten nach vollständigem Antrag (§ 15 PBefG), in Berlin laut LABO ca. 3 Monate
- Gleiche Qualifikation (Fachkunde Taxi & Mietwagen reicht für beides)
- Funktioniert mit App-Plattformen wie Uber, Bolt oder FreeNow
- Umsatz ab Erteilung möglich
Nachteile: Keine Halteplätze, höhere Umsatzsteuer (19 %), Rückkehrpflicht zum Betriebssitz nach jeder Tour, sofern kein neuer Auftrag vorliegt.
In der Praxis starten viele Gründer mit Mietwagenkonzession + App-Aufträgen und beantragen später eine Taxikonzession, sobald sie auf der Warteliste an der Reihe sind.
Häufige Ablehnungsgründe
Aus der Beratungspraxis die typischen Fallstricke:
- Eigenkapitalnachweis zu alt (Stichtag mehr als ein Jahr vor Antragstellung) oder Eigenkapital unter 2.250 € bzw. 1.250 € je weiterem Fahrzeug
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen fehlen oder sind veraltet (älter als drei Monate)
- IHK-Unternehmerfachkunde fehlt – ohne Nachweis nach § 13 PBefG wird die Konzession versagt
- Betriebssitz nicht in der Gemeinde, in der die Taxen bereitgehalten werden sollen (gerne übersehen bei Umzug)
- Versagung nach § 13 Abs. 4 (Funktionsfähigkeit bedroht) – nicht beeinflussbar, aber Widerspruchsverfahren möglich
- Vorstrafe nicht angegeben – führt zur Ablehnung und ggf. weiteren Konsequenzen
- Fahrzeug erfüllt die BOKraft-Vorgaben nicht (z. B. Fahrpreisanzeiger nicht geeicht)
Häufige Fragen zur Taxikonzession
Wie lange ist die Taxikonzession gültig?
Neubewerber erhalten die Taxigenehmigung zwingend für zwei Jahre; in dieser Zeit darf sie nicht übertragen werden (§ 13 Abs. 5 S. 5 PBefG). Danach wird sie auf Antrag für höchstens fünf Jahre wiedererteilt (§ 16 Abs. 4 PBefG), sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Kann ich die Konzession verkaufen?
Nicht isoliert. Die Rechte aus einer Taxigenehmigung dürfen nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile übertragen werden (§ 2 Abs. 3 PBefG). Die Übertragung muss die Behörde genehmigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG), und der Erwerber muss die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllen. Genehmigungen von Neubewerbern sind in den ersten zwei Jahren nicht übertragbar. Für Taxiunternehmen werden im Markt Preise gezahlt; eine amtliche Grundlage für einen „Konzessionspreis" gibt es nicht.
Brauche ich die Konzession persönlich oder die Firma?
Ein Einzelunternehmer bekommt die Konzession persönlich. Eine GmbH bekommt sie als Unternehmen – die fachliche Eignung weist dann die für die Führung der Geschäfte bestellte Person nach (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG), in der Regel die Geschäftsführung. Einen „Verkehrsleiter" wie im Lkw- und Busbereich gibt es bei Taxen nicht. Wechselt diese Person, ist das der Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 54 Abs. 2 PBefG).
Was, wenn meine Stadt einen Konzessionsstopp hat?
Dann hilft nur warten oder Mietwagenkonzession. Klagen gegen eine Versagung nach § 13 Abs. 4 sind möglich, aber langwierig und erfolgsabhängig vom Einzelfall.
Kann ich mit Taxikonzession auch Mietwagen fahren?
Nicht ohne eigene Mietwagengenehmigung. Ein Fahrzeug kann aber für den Taxen- und den Mietwagenverkehr genehmigt werden (§ 31 BOKraft; das Gebührenverzeichnis zur PBefGKostV hat dafür eine eigene Nummer). Im Mietwagenbetrieb darf das Taxischild dann nicht gezeigt werden, und es gelten die Mietwagenregeln einschließlich Rückkehrpflicht.
Was kostet ein gut ausgestattetes Taxi neu?
2026 typisch ca. 35.000 € – 55.000 € (Mercedes E-Klasse, Tesla Model 3, Toyota Camry Hybrid) inklusive aller Taxi-Umrüstungen. Gebrauchte Taxis ab ca. 12.000 € (Erfahrungswerte, keine amtlichen Angaben).
Nächste Schritte
Wenn Sie 2026 eine Taxikonzession anstreben:
- Kostenloser Fördermittel-Check: 60-Sekunden-Quiz zeigt, ob ein Bildungsgutschein oder andere Förderungen für Sie in Betracht kommen.
- IHK-Fachkunde Taxi & Mietwagen: Unsere Vorbereitungskurse auf die IHK-Fachkundeprüfung sind AZAV-zertifiziert; eine Förderung per Bildungsgutschein ist im Einzelfall möglich.
- Persönliche Beratung: Wenn Ihre Wunschkommune Wartelisten hat, klären wir parallel die Mietwagen-Alternative und den Wechsel-Plan später ins Taxi.
Mit der richtigen Reihenfolge sind die Unterlagen für die Taxikonzession in einigen Monaten beisammen (Erfahrungswert) – eine Warteliste läuft dann parallel zur Qualifikation.
Sie wissen nicht, ob in Ihrer Stadt Taxi oder Mietwagen sinnvoller ist?
Das Bildungszentrum Verkehr kennt die Wartelisten, die Genehmigungspraxis und Förderoptionen in den deutschen Großstädten. Wir helfen Ihnen, parallel beide Wege zu prüfen – damit Sie nicht auf eine Konzession warten, die Sie hätten umgehen können.
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Quellen
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG) — Bundesministerium der Justiz
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) — Bundesministerium der Justiz
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) — Bundesministerium der Justiz
- Umsatzsteuergesetz (UStG) § 12 — ermäßigter Steuersatz Personennahverkehr — Bundesministerium der Justiz
