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Taxi & Mietwagen

Funktionsfähigkeit Taxengewerbe § 13 Abs. 4 PBefG

Zuletzt geprüft: 7 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir
Inhalt (9 Abschnitte)

Wann der Markt vor weiterem Zutritt geschützt wird

Das Taxengewerbe erfüllt eine öffentliche Verkehrsfunktion – und genießt deshalb einen besonderen Schutz: Nach § 13 Abs. 4 PBefG muss die Genehmigungsbehörde die Erteilung weiterer Taxikonzessionen versagen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht würde – eine gebundene Entscheidung, kein Ermessen. Für Kommunen, Verbände und Unternehmen ist die zentrale Frage: Wie weist man eine solche Bedrohung belastbar nach?

Das Wichtigste in Kürze: § 13 Abs. 4 PBefG verpflichtet zur Versagung weiterer Konzessionen, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bedroht ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere Nachfrage, Taxendichte, Ertrags- und Kostenlage einschließlich Einsatzzeit sowie Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben. Im Umfeld von Plattform-Mietwagen spielt zudem die Einhaltung der Rückkehrpflicht und der Auftragsannahme am Betriebssitz (§ 49 Abs. 4 PBefG) eine wachsende Rolle – beides lässt sich heute datenbasiert belegen.

Was § 13 Abs. 4 PBefG verlangt

Definition: „Funktionsfähigkeit" meint die Fähigkeit des örtlichen Taxengewerbes, seine öffentliche Verkehrsaufgabe wirtschaftlich tragfähig zu erfüllen. Ein zusätzlicher Marktzutritt darf diese Tragfähigkeit nicht gefährden.

Zu berücksichtigen sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere (§ 13 Abs. 4 S. 2 PBefG):

  • die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
  • die Taxendichte,
  • die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
  • die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.

Vor der Entscheidung über neue Anträge soll die Behörde einen Beobachtungszeitraum einschalten, der höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung beträgt.

Die Rolle der Plattform-Mietwagen

Mietwagen unterliegen der Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 PBefG): Nach jeder Fahrt ist unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, vor der Fahrt am Betriebssitz oder in der Wohnung oder während der Fahrt ist ein neuer Auftrag eingegangen. Werden diese Pflichten systematisch verletzt, verschiebt sich das Marktgleichgewicht zulasten des Taxengewerbes.

Für die Praxis relevant: Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung C-50/21 „Prestige and Limousine" (08.06.2023) klargestellt, dass eine Ungleichbehandlung von Mietwagen gegenüber Taxen nicht allein mit dem wirtschaftlichen Schutz des Taxigewerbes begründet werden darf. Umso wichtiger ist eine belastbare, tatsachenbasierte Begründung – statt pauschaler Behauptungen.

Wie der Nachweis datenbasiert gelingt

Aus Plattform-Fahrtdaten lässt sich je Fahrt prüfen, ob Rückkehrpflicht und Auftragsannahme am Betriebssitz eingehalten wurden – etwa durch Auswertung der Routen gegen OpenStreetMap und der Zeitspanne zwischen Auftragseingang und Weiterleitung. Systematische Muster machen Verstöße sichtbar und liefern eine tatsachenbasierte Grundlage für Behörden und Gerichte. Genau diese Analyse leisten wir im Rahmen unseres Funktionsfähigkeitsgutachtens nach § 13 Abs. 4 PBefG.

Mehr zum Funktionsfähigkeitsgutachten (§ 13 PBefG) →

Welche Kennzahlen im Gutachten relevant sind

Ein belastbares Funktionsfähigkeitsgutachten stützt sich nicht auf Behauptungen, sondern auf quantitative Indikatoren, die einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung standhalten. Sinnvoll sind unter anderem folgende Werte, die an die gesetzlichen Kriterien anknüpfen:

  • Konzessionsdichte (Taxen je 1.000 Einwohner) im Vergleich zu strukturell ähnlichen Kommunen,
  • Auslastungsquote je Fahrzeug und Schicht (z. B. gemessen über den Belegzeitanteil),
  • durchschnittliche Wartezeit an relevanten Standplätzen zu Tages-, Abend- und Nachtstunden,
  • Deckungsbeitragsrechnung je Fahrzeug (nachhaltige Kostendeckung nach Abzug von Konzession, Fahrzeug- und Personalkosten),
  • Anteil unerfüllter Rufanforderungen bei angeschlossenen Zentralen und ÖPNV-Rufbus-Anbindung,
  • Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben im Bezirk.

Der gesetzliche Beobachtungszeitraum der Behörde beträgt höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung (§ 13 Abs. 4 S. 4 PBefG). Für eigene Datenerhebungen gilt: Je länger der Zeitraum und je größer der Datensatz, desto belastbarer die Aussage; nach unserer Erfahrung sollten es mindestens 8–12 Wochen sein (Erfahrungswert, keine gesetzliche Vorgabe).

Ablauf eines Genehmigungs- bzw. Widerspruchsverfahrens

  1. Antrag auf weitere Taxikonzession – die Behörde muss über die Erteilung entscheiden.
  2. Anhörung nach § 14 Abs. 2 PBefG (u. a. Gemeinde, IHK, Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände); hier greift § 13 Abs. 4 PBefG praktisch.
  3. Gutachterliche Marktbeobachtung durch die Behörde oder den Antragsteller/Bestandsunternehmer.
  4. Entscheidung: Erteilung oder Versagung. Neubewerber erhalten die Genehmigung zwingend für zwei Jahre (§ 13 Abs. 5 S. 5 PBefG), sonst gilt sie höchstens fünf Jahre (§ 16 Abs. 4 PBefG).
  5. Widerspruch bzw. Verwaltungsklage – hier entfaltet die datengestützte Beweisführung ihre Wirkung.

Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung: Angenommen, in einer Mittelstadt steigt die Zahl der Mietwagen binnen 18 Monaten deutlich, während Plattform-Logs zeigen, dass zwischen zwei Fahrten oft nur wenige Minuten liegen – zu kurz für eine tatsächliche Rückkehr zum Betriebssitz. Sinken im gleichen Zeitraum die Taxi-Umsätze, lässt sich gutachterlich prüfen, ob beides zusammenhängt. Für die Entscheidung über neue Taxigenehmigungen bleiben die Kriterien des § 13 Abs. 4 PBefG maßgeblich.

Häufig übersehene Punkte

  • Geltungsdauer: Neubewerber erhalten die Taxigenehmigung zwingend für zwei Jahre (§ 13 Abs. 5 S. 5 PBefG), Wiedererteilungen gelten höchstens fünf Jahre (§ 16 Abs. 4 PBefG). Wer die Funktionsfähigkeit angreifen möchte, sollte die Wiedererteilungstermine kennen.
  • Regionalbezug: § 13 Abs. 4 PBefG stellt auf das örtliche Gewerbe ab – nicht auf bundesweite Durchschnittswerte. Eine Vergleichsauswahl braucht sauber begründete Referenzräume.
  • Kein Automatismus: Der bloße Umsatzrückgang genügt nicht; maßgeblich ist, ob gerade die Ausübung des beantragten Verkehrs die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht.
  • Datenschutz: Plattform- und Fahrtdaten müssen datenschutzkonform ausgewertet werden – aggregierte, personenneutrale Analyse ist der Standard.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Beweislast?

Die Genehmigungsbehörde muss die Versagung tragfähig begründen. In der Praxis liefert die betroffene Wettbewerbsseite (Taxigewerbe, Verband) häufig die entscheidenden Daten.

Zählt Plattform-Werbung als Vermittlung „im Sinne von § 49 Abs. 4 PBefG"?

Nein. Werbung regelt § 49 Abs. 4 PBefG nur insofern, als sie nicht zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen darf. Für die Ausnahme von der Rückkehrpflicht zählt allein, ob ein konkreter Beförderungsauftrag vor der Fahrt am Betriebssitz oder in der Wohnung oder während der Fahrt eingegangen ist; den Auftragseingang muss der Unternehmer erfassen und ein Jahr aufbewahren. Eine bloße Standortanzeige („in Ihrer Nähe verfügbar") ist kein solcher Auftrag.

Kann eine Kommune Höchstzahlen für Taxikonzessionen festlegen?

Eine feste Höchstzahl für Taxen nennt das PBefG nicht. Die Behörde muss aber jede weitere Genehmigung versagen, die die Funktionsfähigkeit bedroht (§ 13 Abs. 4 PBefG); in der Praxis stützt sie diese Bewertung häufig auf ein Gutachten. Willkürliche Grenzen sind damit ausgeschlossen – maßgeblich bleiben die gesetzlichen Kriterien und der Beobachtungszeitraum.

Was ist der Unterschied zwischen Rückkehrpflicht und Vermittlungspflicht?

Die Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 S. 3 PBefG) verpflichtet den Mietwagen nach Ausführung des Auftrags zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz. Was in der Praxis Vermittlungspflicht genannt wird, steht in § 49 Abs. 4 S. 2 und 4 PBefG: Mietwagen dürfen nur Aufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind, und der Unternehmer muss den Eingang buchmäßig oder elektronisch erfassen und ein Jahr aufbewahren. Ein neuer Auftrag befreit von der Rückkehr, wenn er vor der Fahrt am Betriebssitz oder in der Wohnung oder während der Fahrt eingegangen ist. Werden dagegen Fahrgäste unterwegs ohne Auftrag über den Betriebssitz aufgenommen, verlässt der Mietwagen die Grenzen seiner Konzession.

Ergänzend zum Thema Konzessionswert und Marktverknappung: unser Beitrag zur Unternehmens- und Konzessionsbewertung sowie zur Bedeutung der Fachkunde und verantwortlichen Person im PBefG-Betrieb.

Fazit

§ 13 Abs. 4 PBefG ist ein wirksames Instrument zum Schutz des Taxengewerbes – aber nur mit belastbarer Begründung. Wer Marktstruktur, Wirtschaftlichkeit und die Einhaltung der Mietwagen-Pflichten datenbasiert dokumentiert, schafft die Grundlage, auf die sich Behörden und Gerichte stützen können.

Sie benötigen einen belastbaren Funktionsfähigkeitsnachweis? Wir liefern die datenbasierte Analyse für Behörden, Kommunen und Verbände. Jetzt anfragen.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026 · Autor: Furkan Bakir · Bildungszentrum Verkehr.

Quellen

  1. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) — Bundesministerium der Justiz
  2. Urteil des Gerichtshofs (EuGH), Rechtssache C-50/21 (Prestige and Limousine) — Gerichtshof der Europäischen Union / EUR-Lex

Sachverständigen-Gutachten

Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes belegen?

Datenbasierte Analyse vor der Konzessionsvergabe: Marktstruktur, Mindestumsatz und Auswertung von Plattform-Fahrtdaten.

Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Inhaber des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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