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Taxi & Mietwagen

Funktionsfähigkeit Taxengewerbe § 13 Abs. 4 PBefG

5 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir

Wann der Markt vor weiterem Zutritt geschützt wird

Das Taxengewerbe erfüllt eine öffentliche Verkehrsfunktion – und genießt deshalb einen besonderen Schutz: Nach § 13 Abs. 4 PBefG kann die Genehmigungsbehörde die Erteilung weiterer Taxikonzessionen versagen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht würde. Für Kommunen, Verbände und Unternehmen ist die zentrale Frage: Wie weist man eine solche Bedrohung belastbar nach?

Das Wichtigste in Kürze: § 13 Abs. 4 PBefG erlaubt die Versagung weiterer Konzessionen zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes. Beurteilt werden Marktstruktur, Auslastung, Wartezeiten und Mindestumsatzschwelle. Im Umfeld von Plattform-Mietwagen spielt zudem die Einhaltung der Rückkehr- und Vermittlungspflicht (§ 49 Abs. 4 PBefG) eine wachsende Rolle – beides lässt sich heute datenbasiert belegen.

Was § 13 Abs. 4 PBefG verlangt

Definition: „Funktionsfähigkeit" meint die Fähigkeit des örtlichen Taxengewerbes, seine öffentliche Verkehrsaufgabe wirtschaftlich tragfähig zu erfüllen. Ein zusätzlicher Marktzutritt darf diese Tragfähigkeit nicht gefährden.

Geprüft werden u. a.:

  • die Zahl der vorhandenen Konzessionen im Verhältnis zur Nachfrage,
  • die Auslastung und durchschnittlichen Wartezeiten,
  • die Kostenstruktur und die Mindestumsatzschwelle, ab der ein Betrieb noch wirtschaftlich arbeiten kann.

Die Rolle der Plattform-Mietwagen

Mietwagen unterliegen der Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 PBefG): Nach jeder Fahrt ist unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, sofern kein neuer Auftrag vorliegt. Werden diese Pflichten systematisch verletzt, verschiebt sich das Marktgleichgewicht zulasten des Taxengewerbes.

Für die Praxis relevant: Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung C-50/21 „Prestige and Limousine" (08.06.2023) klargestellt, dass eine Ungleichbehandlung von Mietwagen gegenüber Taxen nicht allein mit dem wirtschaftlichen Schutz des Taxigewerbes begründet werden darf. Umso wichtiger ist eine belastbare, tatsachenbasierte Begründung – statt pauschaler Behauptungen.

Wie der Nachweis datenbasiert gelingt

Aus Plattform-Fahrtdaten lässt sich je Fahrt prüfen, ob Rückkehr- und Vermittlungspflicht eingehalten wurden – etwa durch Auswertung der Routen gegen OpenStreetMap und der Zeitspanne zwischen Auftragseingang und Weiterleitung. Systematische Muster können als Anscheinsbeweis dienen. Genau diese Analyse leisten wir im Rahmen unseres Funktionsfähigkeitsgutachtens nach § 13 Abs. 4 PBefG.

Mehr zum Funktionsfähigkeitsgutachten (§ 13 PBefG) →

Welche Kennzahlen im Gutachten relevant sind

Ein belastbares Funktionsfähigkeitsgutachten stützt sich nicht auf Behauptungen, sondern auf quantitative Indikatoren, die einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung standhalten. In der Praxis haben sich unter anderem folgende Werte etabliert:

  • Konzessionsdichte (Taxen je 1.000 Einwohner) im Vergleich zu strukturell ähnlichen Kommunen,
  • Auslastungsquote je Fahrzeug und Schicht (in aller Regel gemessen über Belegzeitanteil zum Zwei-Schicht-Modell),
  • durchschnittliche Wartezeit an relevanten Standplätzen zu Tages-, Abend- und Nachtstunden,
  • Deckungsbeitragsrechnung je Fahrzeug (nachhaltige Kostendeckung nach Abzug von Konzession, Fahrzeug- und Personalkosten),
  • Anteil unerfüllter Rufanforderungen bei angeschlossenen Zentralen und ÖPNV-Rufbus-Anbindung.

Die Spannen für eine belastbare Aussage liegen erfahrungsgemäß bei einem Beobachtungszeitraum von mindestens 8–12 Wochen und – für Plattform-Mietwagen-Vergleiche – einem Datensatz von mehreren tausend Einzelfahrten.

Ablauf eines Genehmigungs- bzw. Widerspruchsverfahrens

  1. Antrag auf weitere Taxikonzession – die Behörde muss über die Erteilung entscheiden.
  2. Anhörung des örtlichen Taxengewerbes und der IHK; hier greift § 13 Abs. 4 PBefG praktisch.
  3. Gutachterliche Marktbeobachtung durch die Behörde oder den Antragsteller/Bestandsunternehmer.
  4. Entscheidung: Erteilung, Versagung oder Auflagen (z. B. Begrenzung der Genehmigungsdauer nach § 16 PBefG auf zwei Jahre bei erstmaliger Erteilung).
  5. Widerspruch bzw. Verwaltungsklage – hier entfaltet die datengestützte Beweisführung ihre Wirkung.

Praxisbeispiel: Eine Mittelstadt mit rund 90.000 Einwohnern verzeichnete binnen 18 Monaten einen sprunghaften Anstieg an Mietwagen-Konzessionen (von rund 20 auf über 60), während die durchschnittliche Rückkehrzeit zum Betriebssitz laut Plattform-Logs bei nur 6–11 Minuten lag – zu kurz für eine tatsächliche Rückkehr. Der Rückgang der Taxi-Umsätze im gleichen Zeitraum um 18–24 % ließ sich gutachterlich mit dem Marktzutritt verknüpfen und trug maßgeblich zur Versagung weiterer Neuerteilungen bei.

Häufig übersehene Punkte

  • Konzessionsdauer nach § 16 PBefG: Erstmalige Erteilungen gelten regelmäßig auf zwei Jahre, Wiedererteilungen bis zu fünf Jahren. Wer die Funktionsfähigkeit angreifen möchte, sollte die Wiedererteilungstermine kennen.
  • Regionalbezug: § 13 Abs. 4 PBefG stellt auf das örtliche Gewerbe ab – nicht auf bundesweite Durchschnittswerte. Eine Vergleichsauswahl braucht sauber begründete Referenzräume.
  • Kein Automatismus: Der bloße Umsatzrückgang genügt nicht; die Behörde muss eine kausale Verknüpfung mit dem Marktzutritt sehen.
  • Datenschutz: Plattform- und Fahrtdaten müssen datenschutzkonform ausgewertet werden – aggregierte, personenneutrale Analyse ist der Standard.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Beweislast? Die Genehmigungsbehörde muss die Versagung tragfähig begründen. In der Praxis liefert die betroffene Wettbewerbsseite (Taxigewerbe, Verband) häufig die entscheidenden Daten.

Zählt Plattform-Werbung als Vermittlung „im Sinne von § 49 Abs. 4 PBefG"? Ja, sofern die Vermittlung tatsächlich zu einem konkreten Fahrauftrag führt. Bloße Standortanzeige („in Ihrer Nähe verfügbar") begründet keinen ausreichenden Auftrag zur Umgehung der Rückkehrpflicht.

Kann eine Kommune Höchstzahlen für Taxikonzessionen festlegen? Sie kann Höchstzahlen nicht willkürlich, aber auf Grundlage eines Funktionsfähigkeitsgutachtens im Rahmen von § 13 Abs. 4 PBefG rechtssicher steuern.

Was ist der Unterschied zwischen Rückkehrpflicht und Vermittlungspflicht? Die Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 S. 3 PBefG) verpflichtet den Mietwagen nach Ausführung des Auftrags zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz. Die Vermittlungspflicht verlangt, dass Aufträge nur am Betriebssitz entgegengenommen und dokumentiert werden – neue Aufträge unterwegs sind nur zulässig, wenn sie vor Beginn der Rückfahrt am Betriebssitz eingingen. Werden Aufträge routinemäßig „on the fly" akzeptiert, verlässt der Mietwagen die Grenzen seiner Konzession.

Ergänzend zum Thema Konzessionswert und Marktverknappung: unser Beitrag zur Unternehmens- und Konzessionsbewertung sowie zur Bedeutung der Fachkunde und verantwortlichen Person im PBefG-Betrieb.

Fazit

§ 13 Abs. 4 PBefG ist ein wirksames Instrument zum Schutz des Taxengewerbes – aber nur mit belastbarer Begründung. Wer Marktstruktur, Wirtschaftlichkeit und die Einhaltung der Mietwagen-Pflichten datenbasiert dokumentiert, schafft die Grundlage, auf die sich Behörden und Gerichte stützen können.

Sie benötigen einen belastbaren Funktionsfähigkeitsnachweis? Wir liefern die datenbasierte Analyse für Behörden, Kommunen und Verbände. Jetzt anfragen.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juni 2026 · Autor: Furkan Bakir · Bildungszentrum Verkehr.

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Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Geschäftsführer des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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