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Taxi & Mietwagen

Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes (§ 13 Abs. 4 PBefG): Wann Konzessionen versagt werden

3 Min. LesezeitAutor: Bildungszentrum Verkehr Experten-Team

Wann der Markt vor weiterem Zutritt geschützt wird

Das Taxengewerbe erfüllt eine öffentliche Verkehrsfunktion – und genießt deshalb einen besonderen Schutz: Nach § 13 Abs. 4 PBefG kann die Genehmigungsbehörde die Erteilung weiterer Taxikonzessionen versagen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht würde. Für Kommunen, Verbände und Unternehmen ist die zentrale Frage: Wie weist man eine solche Bedrohung belastbar nach?

Das Wichtigste in Kürze: § 13 Abs. 4 PBefG erlaubt die Versagung weiterer Konzessionen zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes. Beurteilt werden Marktstruktur, Auslastung, Wartezeiten und Mindestumsatzschwelle. Im Umfeld von Plattform-Mietwagen spielt zudem die Einhaltung der Rückkehr- und Vermittlungspflicht (§ 49 Abs. 4 PBefG) eine wachsende Rolle – beides lässt sich heute datenbasiert belegen.

Was § 13 Abs. 4 PBefG verlangt

Definition: „Funktionsfähigkeit" meint die Fähigkeit des örtlichen Taxengewerbes, seine öffentliche Verkehrsaufgabe wirtschaftlich tragfähig zu erfüllen. Ein zusätzlicher Marktzutritt darf diese Tragfähigkeit nicht gefährden.

Geprüft werden u. a.:

  • die Zahl der vorhandenen Konzessionen im Verhältnis zur Nachfrage,
  • die Auslastung und durchschnittlichen Wartezeiten,
  • die Kostenstruktur und die Mindestumsatzschwelle, ab der ein Betrieb noch wirtschaftlich arbeiten kann.

Die Rolle der Plattform-Mietwagen

Mietwagen unterliegen der Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 PBefG): Nach jeder Fahrt ist unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, sofern kein neuer Auftrag vorliegt. Werden diese Pflichten systematisch verletzt, verschiebt sich das Marktgleichgewicht zulasten des Taxengewerbes.

Für die Praxis relevant: Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung C-50/21 „Prestige and Limousine" (08.06.2023) klargestellt, dass eine Ungleichbehandlung von Mietwagen gegenüber Taxen nicht allein mit dem wirtschaftlichen Schutz des Taxigewerbes begründet werden darf. Umso wichtiger ist eine belastbare, tatsachenbasierte Begründung – statt pauschaler Behauptungen.

Wie der Nachweis datenbasiert gelingt

Aus Plattform-Fahrtdaten lässt sich je Fahrt prüfen, ob Rückkehr- und Vermittlungspflicht eingehalten wurden – etwa durch Auswertung der Routen gegen OpenStreetMap und der Zeitspanne zwischen Auftragseingang und Weiterleitung. Systematische Muster können als Anscheinsbeweis dienen. Genau diese Analyse leisten wir im Rahmen unseres Funktionsfähigkeitsgutachtens nach § 13 Abs. 4 PBefG.

Mehr zum Funktionsfähigkeitsgutachten (§ 13 PBefG) →

Fazit

§ 13 Abs. 4 PBefG ist ein wirksames Instrument zum Schutz des Taxengewerbes – aber nur mit belastbarer Begründung. Wer Marktstruktur, Wirtschaftlichkeit und die Einhaltung der Mietwagen-Pflichten datenbasiert dokumentiert, schafft die Grundlage, auf die sich Behörden und Gerichte stützen können.

Sie benötigen einen belastbaren Funktionsfähigkeitsnachweis? Wir liefern die datenbasierte Analyse für Behörden, Kommunen und Verbände. Jetzt anfragen.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juni 2026 · Autor: Furkan Bakir · Bildungszentrum Verkehr.

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Bildungszentrum Verkehr – Experten-Team

IHK-Dozenten · Vorstand STV e.V. · Unternehmensberater · 15+ Jahre Transportgewerbe

15+ Jahre Erfahrung im Verkehrsgewerbe. Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und staatliche Förderung im Transportgewerbe.

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