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Finanzen

Tarifkalkulation (§ 51 PBefG)

Grundlage für die Festsetzung von Taxitarifen. Die Tarife setzt die Landesregierung durch Rechtsverordnung fest; sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen (§ 51 Abs. 1 PBefG). Auf Basis einer Vollkostenrechnung wird der Selbstkostenpreis je Besetzt-Kilometer ermittelt – inklusive kalkulatorischem Unternehmerlohn sowie einem angemessenen Gewinn- und Wagniszuschlag. Ein Vergleich mit Nachbarkommunen dient der Plausibilisierung.

Experten-Rat: Ein Tarifgutachten macht die Kalkulation nachvollziehbar und begründet die Tarifanpassung gegenüber der tariffestsetzenden Stelle.

Persönliche Beratung

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Bildungsgutschein

Bescheinigung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, dass die Voraussetzungen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung vorliegen (§ 81 Abs. 4 SGB III). Die Förderung ist eine Ermessensleistung für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte; sie setzt eine Beratung vor Beginn voraus, und Maßnahme und Träger müssen zugelassen sein (§ 81 Abs. 1). Übernommen werden können die Weiterbildungskosten, u. a. Lehrgangs- und Fahrkosten (§ 83). Der Träger legt den Gutschein vor Beginn der Maßnahme vor. Nicht zu verwechseln mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS, § 45 SGB III).

Aufstiegs-BAföG (AFBG)

Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für Fortbildungen, die gezielt auf einen anerkannten Fortbildungsabschluss vorbereiten (§ 2 Abs. 1 AFBG) und mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (§ 2 Abs. 3). Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden zu 50 % als Zuschuss gefördert, der Rest als Darlehen der KfW (§ 12 Abs. 1); nach bestandener Prüfung werden 50 % des noch nicht fälligen Darlehens erlassen (§ 13b).

KfW-Förderung (Startgeld)

Zinsgünstiges Darlehen der KfW-Bank für Existenzgründer und Unternehmen bis 5 Jahre. Der ERP-Gründerkredit StartGeld (067) umfasst bis zu 200.000 € für Investitionen und Betriebsmittel, davon bis zu 80.000 € für Betriebsmittel. Antrag über die Hausbank.

Eigenkapitalnachweis

Pflichtnachweis für die Gemeinschaftslizenz bzw. die Genehmigung nach PBefG. Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t: mindestens 9.000 € für das erste Fahrzeug + 5.000 € für jedes weitere (Art. 7 VO (EG) 1071/2009). Taxi und Mietwagen: bundeseinheitlich ein Viertel dieser Beträge, also 2.250 € für das erste und 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug (§ 2 PBZugV).

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