Bescheinigung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, dass die Voraussetzungen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung vorliegen (§ 81 Abs. 4 SGB III). Die Förderung ist eine Ermessensleistung für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte; sie setzt eine Beratung vor Beginn voraus, und Maßnahme und Träger müssen zugelassen sein (§ 81 Abs. 1). Übernommen werden können die Weiterbildungskosten, u. a. Lehrgangs- und Fahrkosten (§ 83). Der Träger legt den Gutschein vor Beginn der Maßnahme vor. Nicht zu verwechseln mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS, § 45 SGB III).
Experten-Rat: Einen Rechtsanspruch auf den Bildungsgutschein gibt es nicht – die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen. Beschäftigte können unter den Voraussetzungen des § 82 SGB III gefördert werden (u. a. Maßnahmen über 120 Stunden; Weiterbildungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, sind ausgeschlossen).