Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für Fortbildungen, die gezielt auf einen anerkannten Fortbildungsabschluss vorbereiten (§ 2 Abs. 1 AFBG) und mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (§ 2 Abs. 3). Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden zu 50 % als Zuschuss gefördert, der Rest als Darlehen der KfW (§ 12 Abs. 1); nach bestandener Prüfung werden 50 % des noch nicht fälligen Darlehens erlassen (§ 13b).
Experten-Rat: Entscheidend ist der Umfang: Gefördert werden nur Maßnahmen mit mindestens 400 Unterrichtsstunden, die auf einen anerkannten Fortbildungsabschluss vorbereiten. Während Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bezogen wird, ist die Förderung ausgeschlossen (§ 3 AFBG).