Nachweis des präferenziellen Ursprungs einer Ware, von dem Zollvergünstigungen (Präferenzzölle) nach Freihandelsabkommen (z.B. EU-UK) abhängen. Es gibt förmliche Präferenznachweise (z. B. EUR.1) und nicht-förmliche (z. B. Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. Erklärung zum Ursprung). Nicht zu verwechseln mit dem Ursprungszeugnis: Es belegt den nichtpräferenziellen Ursprung (Art. 61 Abs. 3 UZK), wird in Deutschland u. a. von den IHKs ausgestellt und bringt keine Zollpräferenz.
Experten-Rat: Der Präferenzursprung ist bei Warenlieferungen in Länder mit EU-Freihandelsabkommen bares Geld wert – wie viel, hängt vom jeweiligen Zollsatz ab. Prüfen Sie, ob Ihre Lieferungen davon profitieren.