Viertägige Karenzzeit im Güterkraftverkehr: Nach dem Ende der Kabotagebeförderungen in einem Mitgliedstaat darf dasselbe Fahrzeug vier Tage lang keine weitere Kabotage in diesem Mitgliedstaat durchführen (Art. 8 Abs. 2a VO (EG) 1072/2009) – auch wenn das Kontingent von drei Fahrten in sieben Tagen nicht ausgeschöpft wurde. Eingeführt durch das EU-Mobilitätspaket I (VO (EU) 2020/1055), in Kraft seit dem 21. Februar 2022.
Experten-Rat: Die Sperre gilt fahrzeugbezogen und nur für Kabotage im selben Land – grenzüberschreitende Fahrten oder Kabotage in einem anderen Mitgliedstaat bleiben in der Karenzzeit erlaubt.