Was ist Kabotage im Güterkraftverkehr?
Kabotage bezeichnet gewerblichen Güterkraftverkehr, bei dem sowohl der Belade- als auch der Entladeort in demselben Mitgliedstaat liegen — durchgeführt von einem Frachtführer, der in diesem Staat, dem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat, weder Sitz noch Niederlassung hat. Praktisch gesprochen: Eine polnische Spedition, die eine Lieferung von München nach Hamburg befördert, betreibt Kabotage. Ein deutsches Unternehmen im selben Fall nicht, weil es hier ansässig ist.
Der Sinn hinter der Regelung ist wirtschaftspolitisch. Der europäische Binnenmarkt garantiert den freien Warenverkehr, aber die Mitgliedstaaten wollten verhindern, dass ausländische Frachtführer dauerhaft und systematisch nationale Transportmärkte bedienen und dabei die dortigen Lohn- und Sozialstandards unterlaufen. Deshalb ist Kabotage nicht verboten, aber streng befristet und mengenmäßig begrenzt. Gemeinschaftsweit einheitliche Bestimmungen gelten seit dem 14. Mai 2010 auf Grundlage der Artikel 8 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
Für Sie als Unternehmer hat das zwei Seiten. Betreiben Sie selbst grenzüberschreitenden Verkehr, eröffnet Kabotage die Möglichkeit, Leerfahrten nach der Auslieferung durch Rückladungen im Ausland zu vermeiden. Beauftragen Sie umgekehrt ausländische Frachtführer oder Subunternehmer für Inlandstransporte, tragen Sie ein erhebliches Haftungsrisiko, wenn dabei die Kabotagegrenzen überschritten werden.
Die 3/7-Regel: drei Fahrten in sieben Tagen
Der Kern des Kabotagerechts ist die sogenannte 3/7-Regel. Sie besagt: Im Anschluss an eine beladene grenzüberschreitende Beförderung, deren Ladung vollständig im Aufnahmemitgliedstaat entladen wurde, dürfen mit demselben Fahrzeug höchstens drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen durchgeführt werden.
Zwei Bedingungen sind entscheidend und werden in Kontrollen konsequent geprüft. Erstens muss eine echte grenzüberschreitende Eingangslieferung vorausgegangen sein — die Kabotage ist rechtlich immer an diese Vorfahrt gekoppelt und niemals eigenständig zulässig. (Sonderfall: Innerhalb der sieben Tage darf das Fahrzeug nach unbeladener Einfahrt in einen weiteren Mitgliedstaat dort eine Kabotagebeförderung binnen drei Tagen durchführen, Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1072/2009.) Zweitens muss diese Eingangslieferung im Kabotageland vollständig entladen worden sein. Erst dann öffnet sich das Zeitfenster.
Die Sieben-Tage-Frist beginnt nicht im Moment der Entladung, sondern um 00:00 Uhr des Folgetags. Wird die grenzüberschreitende Ladung beispielsweise am Mittwoch um 10:30 Uhr vollständig entladen, läuft die Frist ab Donnerstag 00:00 Uhr und endet mit Ablauf des siebten Kalendertags. Innerhalb dieses Zeitraums sind die drei Binnenfahrten zulässig — sie müssen nicht am selben Tag stattfinden, dürfen aber die Höchstzahl von drei nicht überschreiten.
Der Anwendungsbereich der Kabotagevorschriften reicht weiter, als viele annehmen. Seit dem Mobilitätspaket I sind auch leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t bis 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr lizenz- und damit kabotagerelevant. Die Zeit der unregulierten Transporterflotten ist damit vorbei.
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In der Praxis scheitern nach meiner Erfahrung viele Kontrollen nicht an der Zahl drei, sondern am Nachweis der Eingangslieferung. Wer die grenzüberschreitende Vorfahrt nicht sauber dokumentiert, kann noch so korrekt gezählt haben — ohne diesen ersten Beleg gilt jede Inlandsfahrt als unzulässige Kabotage. Ich rate jedem Disponenten, den internationalen CMR und die Belege der Kabotagefahrten als zusammengehöriges Set zu führen – auf Papier im Fahrzeug oder elektronisch abrufbar.
Cooling-off: die Vier-Tage-Sperre seit 2022
Mit dem EU-Mobilitätspaket I wurde die 3/7-Regel um eine wichtige Verschärfung ergänzt. Seit dem 21. Februar 2022 gilt zusätzlich eine als Cooling-off-Periode oder Abkühlphase bezeichnete Karenzzeit. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2020/1055, die unter anderem die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ändert.
Die Regel lautet: Nach dem Ende der Kabotagebeförderungen in einem Mitgliedstaat darf mit demselben Fahrzeug innerhalb von vier Tagen keine weitere Kabotage im selben Aufnahmemitgliedstaat mehr durchgeführt werden (Art. 8 Abs. 2a VO 1072/2009) – gleichgültig, ob alle drei Fahrten genutzt wurden. Diese Sperrfrist soll verhindern, dass Kabotage systematisch — also faktisch dauerhaft — betrieben wird, indem ein Fahrzeug nur pro forma kurz ausreist und sofort zurückkehrt.
Wichtig für die Tourenplanung: Die Vier-Tage-Sperre bezieht sich ausschließlich auf Kabotage im betroffenen Land mit dem betroffenen Fahrzeug. Grenzüberschreitende Beförderungen bleiben während dieser vier Tage zulässig. Kabotage in einem anderen Mitgliedstaat ist dagegen nicht uneingeschränkt möglich: Sie setzt entweder eine neue beladene grenzüberschreitende Beförderung in diesen Staat voraus oder – innerhalb des laufenden Sieben-Tage-Fensters – die Sonderregel nach unbeladener Einfahrt (höchstens eine Kabotagefahrt je Mitgliedstaat binnen drei Tagen). Ein Fahrzeug, das seine Kabotage in Deutschland beendet hat, darf also in den Niederlanden nur unter diesen Voraussetzungen Kabotage betreiben — und in Deutschland erst nach vier Tagen wieder.
Aus 3/7 ist damit faktisch ein 3+7+4-Regime geworden. Wer regelmäßig internationale Relationen mit anschließender Kabotage kombiniert, muss die Sperrfristen fahrzeuggenau dokumentieren, denn Kontrolleure gleichen sie mit den Tachografendaten ab.
Wer darf Kabotage betreiben?
Kabotage ist kein Recht, das jedem Transportunternehmen offensteht. Voraussetzung ist der Besitz einer gültigen EU-Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Diese Lizenz weist nach, dass das Unternehmen zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr in der Union berechtigt ist — und sie ist zugleich die formale Grundlage für jede Kabotagebeförderung.
Deutsche Unternehmen, die im EU-Ausland Kabotage betreiben wollen, benötigen also zunächst die Gemeinschaftslizenz. Wie Sie diese beantragen und welche Voraussetzungen an finanzielle Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung geknüpft sind, erläutert der Ratgeber zur EU-Gemeinschaftslizenz beantragen. Zentral ist dabei der bestellte Verkehrsleiter mit IHK-Fachkunde, der die verkehrsrechtliche Verantwortung trägt.
Ohne diese Lizenz durchgeführte Kabotage ist von vornherein illegal, unabhängig von der Zahl der Fahrten. Und wer eine Spedition mit internationalem Verkehr aufbaut, sollte die Kabotagelogik von Beginn an in die Kalkulation einbeziehen — Hinweise dazu finden sich im Leitfaden Spedition gründen.
Dokumentationspflichten: der CMR als Nachweis
Kabotage steht und fällt mit der Dokumentation. Jede einzelne Kabotagebeförderung muss durch einen Frachtbrief oder ein gleichwertiges Beförderungspapier belegt sein – ein CMR-Frachtbrief ist für die Inlandsfahrt nicht vorgeschrieben, und die Belege dürfen auch elektronisch übermittelt werden (Art. 8 Abs. 4a VO 1072/2009). Bei einer Kontrolle prüft das BALM ein zusammenhängendes Nachweispaket:
| Dokument | Nachweiszweck |
|---|---|
| CMR der internationalen Eingangslieferung | Berechtigung zur Kabotage (beladene Vorfahrt, vollständige Entladung) |
| Beleg je Kabotagefahrt (bis zu drei), z. B. Frachtbrief | Anzahl und Zulässigkeit der Binnenfahrten |
| Digitale Tachografendaten | Bestätigung von Datum, Uhrzeit und Fahrzeug |
| EU-Gemeinschaftslizenz | Betriebsberechtigung des Frachtführers |
Jeder Beleg muss nach Art. 8 Abs. 3 VO 1072/2009 enthalten: Name, Anschrift und Unterschrift von Absender und Verkehrsunternehmer, Name und Anschrift des Empfängers sowie nach der Lieferung dessen Unterschrift und das Lieferdatum, Ort und Datum der Übernahme und die Lieferadresse, die Art der Ware und ihrer Verpackung mit Zahl der Packstücke, die Bruttomasse oder eine sonstige Mengenangabe sowie die amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeug und Anhänger. Fehlt einer dieser Belege, gilt die Fahrt als unerlaubte Kabotage — und zwar selbst dann, wenn der Frachtführer die Rechtmäßigkeit der Ladungen theoretisch nachweisen könnte. Das Fehlen der Dokumentation wird als Beweis für den Verstoß gewertet, nicht als bloßer Formfehler.
Entscheidend bei Kontrollen sind Belege, Tachografendaten und Lizenz. Mautdaten dürfen dagegen ausschließlich für die Zwecke des Bundesfernstraßenmautgesetzes verarbeitet werden; eine Übermittlung oder Verwendung nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 BFStrMG). Wie Sie sich auf eine solche Prüfung vorbereiten, beschreibt der Ratgeber zur BALM-Betriebskontrolle.
Sanktionen und Bußgelder bei Kabotageverstößen
Verstöße gegen die Kabotagevorschriften sind Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Der Bußgeldrahmen ist nach Tatbeständen gestaffelt: Für den reinen Kabotageverstoß liegt die Obergrenze bei 10.000 Euro je Ordnungswidrigkeit (§ 19 Abs. 7 GüKG); bei mehreren Verstößen summieren sich die Beträge. Andere Tatbestände des § 19 GüKG — etwa die Auftraggeberhaftung — haben eigene Rahmen. Die folgende Übersicht ordnet die typischen Konstellationen ein:
| Adressat / Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeldrahmen (Richtwert) |
|---|---|---|
| Frachtführer: Verstoß gegen die 3/7-Regel oder die Sonderregel nach unbeladener Einfahrt | § 19 Abs. 2a i. V. m. Abs. 7 GüKG | bis 10.000 EUR je Verstoß (bei mehreren Verstößen summierbar) |
| Frachtführer: Verstoß gegen die Cooling-off-Sperre | § 19 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 7 GüKG | bis 10.000 EUR je Verstoß |
| Frachtführer: Kabotage ohne Gemeinschaftslizenz | § 19 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Abs. 7 GüKG | bis 20.000 EUR |
| Fahrpersonal: Nachweise nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt | § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a i. V. m. Abs. 7 GüKG | bis 10.000 EUR |
| Versender / Auftraggeber: Verletzung der Prüfpflichten | § 7c i. V. m. § 19 Abs. 1a GüKG | bis 20.000 EUR |
Die Rahmen zeigen, dass Kabotage kein Kavaliersdelikt ist. Die exakte Höhe im Einzelfall hängt von der Zahl der Verstöße, dem Verschuldensgrad und dem wirtschaftlichen Vorteil ab; bei Vorsatz oder Tatmehrheit steigen die Beträge deutlich.
Kabotage und Subunternehmer-Einsatz
Für deutsche Speditionen ist die gefährlichste Konstellation nicht die eigene Auslandsfahrt, sondern der Einsatz ausländischer Subunternehmer im Inland. Wer einen gebietsfremden Frachtführer mit einem reinen Inlandstransport beauftragt, kann unbeabsichtigt zur Kabotage verleiten oder eine bereits ausgeschöpfte Kabotage decken.
Das GüKG nimmt hier auch den Auftraggeber in die Pflicht. Nach § 7c GüKG treffen den Versender Prüf- und Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Kabotageberechtigung des beauftragten Frachtführers. Lässt er Leistungen ausführen, obwohl er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Frachtführer keine ausreichende Berechtigung hat, droht ein eigenständiges Bußgeld nach § 19 Abs. 1a GüKG von bis zu 20.000 Euro. Unverschuldete Unkenntnis schützt also – die schlichte Berufung auf Unwissenheit ohne jede Prüfung dagegen nicht.
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Wer ausländische Subunternehmer einsetzt, sollte sich die Kabotageberechtigung vor jedem Inlandsauftrag konkret belegen lassen — Kopie der Gemeinschaftslizenz und den internationalen CMR der Vorfahrt. Ich habe erlebt, dass gut aufgestellte Auftraggeber ein Kabotage-Nachweisblatt zur Vertragsbedingung machen. Das kostet fünf Minuten und erspart im Ernstfall ein fünfstelliges Bußgeld.
Wer selbst als Frachtführer oder Subunternehmer im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden will, findet die rechtlichen Rahmenbedingungen — von der Lizenz bis zur Haftung — im Ratgeber Subunternehmer im Transport werden. Wichtig ist zudem, dass Kabotagefahrten nahtlos in die Lenk- und Ruhezeiten eingebettet werden müssen; die Grundlagen dazu erläutert der Beitrag zu Lenkzeiten und Ruhezeiten.
Kabotage rechtssicher planen
Regelkonforme Kabotage ist vor allem eine Frage der Organisation. Drei Grundsätze haben sich bewährt. Erstens: Die grenzüberschreitende Vorfahrt ist die rechtliche Eintrittskarte — ohne sauber dokumentierte, vollständig entladene Eingangslieferung keine legale Kabotage. Zweitens: fahrzeugbezogen zählen. Kontingent und Cooling-off-Sperre hängen am einzelnen Fahrzeug, nicht am Unternehmen, weshalb die Tourenplanung jede Einheit separat führen muss. Drittens: alles belegen. Frachtbriefe, Tachografendaten und Lizenz gehören in ein geschlossenes Nachweispaket, das jederzeit vorgelegt werden kann.
Wer diese Disziplin einhält, kann die wirtschaftlichen Vorteile der Kabotage — bessere Fahrzeugauslastung, weniger Leerkilometer — nutzen, ohne die Bußgeldrisiken einzugehen. Angesichts der Kontrollpraxis ist die alte Grauzone geschlossen.
Häufige Fragen zur Kabotage im Güterkraftverkehr
Wie viele Kabotagefahrten sind erlaubt?
Nach einer beladenen grenzüberschreitenden Beförderung, die vollständig im Aufnahmemitgliedstaat entladen wurde, sind höchstens drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen zulässig. Diese 3/7-Regel gilt fahrzeugbezogen; innerhalb der sieben Tage ist zudem in einem weiteren Mitgliedstaat nach unbeladener Einfahrt eine Kabotagefahrt binnen drei Tagen zulässig. Nach dem Ende der Kabotagebeförderungen greift zusätzlich die viertägige Cooling-off-Sperre für dasselbe Fahrzeug im selben Land.
Was bedeutet die Cooling-off-Periode?
Die Cooling-off-Periode ist eine seit dem 21. Februar 2022 geltende Abkühlphase von vier Tagen. In dieser Zeit darf dasselbe Fahrzeug nach dem Ende seiner Kabotagebeförderungen im selben Aufnahmemitgliedstaat keine weitere Kabotage durchführen. Grenzüberschreitende Fahrten bleiben erlaubt; Kabotage in einem anderen Land nur nach einer neuen grenzüberschreitenden Beförderung dorthin oder nach der Sonderregel für unbeladene Einfahrten.
Welche Dokumente muss ich für Kabotage mitführen?
Erforderlich sind eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Eingangslieferung (in der Regel der CMR-Frachtbrief) und für jede einzelne Kabotagefahrt – ein CMR ist für die Kabotagefahrt nicht vorgeschrieben, ein gleichwertiges oder elektronisches Beförderungspapier genügt. Jeder Beleg muss die Angaben nach Art. 8 Abs. 3 VO 1072/2009 enthalten, unter anderem Absender, Verkehrsunternehmer und Empfänger mit Unterschriften, Übernahme- und Lieferort mit Datum, Ware, Packstücke, Bruttomasse sowie die Kennzeichen von Kraftfahrzeug und Anhänger. Hinzu kommen die digitalen Tachografendaten und die EU-Gemeinschaftslizenz. Fehlende Belege werden als unerlaubte Kabotage gewertet.
Welche Strafen drohen bei illegaler Kabotage?
Kabotageverstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 19 GüKG. Für den reinen Kabotageverstoß liegt die Obergrenze bei 10.000 Euro je Ordnungswidrigkeit (§ 19 Abs. 7 GüKG); bei mehreren Verstößen summieren sich die Beträge. Für nicht mitgeführte oder nicht ausgehändigte Nachweise reicht der Rahmen bis 10.000 Euro, Kabotage ohne Gemeinschaftslizenz kostet bis 20.000 Euro, ebenso die Verletzung der Prüfpflichten durch Auftraggeber.
Haftet auch der Auftraggeber für Kabotageverstöße?
Ja. Nach § 7c GüKG treffen den Versender Prüfpflichten hinsichtlich der Kabotageberechtigung des beauftragten Frachtführers. Lässt er Leistungen ausführen, obwohl er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Frachtführer nicht berechtigt ist, kann nach § 19 Abs. 1a GüKG ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängt werden. Unverschuldete Unkenntnis schützt, fahrlässige nicht. Deshalb sollten ausländische Subunternehmer ihre Berechtigung stets belegen.
Schritt für Schritt
So führen Sie Kabotage regelkonform durch
Von der Eingangslieferung bis zur Cooling-off-Sperre — die entscheidenden Schritte für rechtssichere Kabotage.
- 1
Grenzüberschreitende Eingangslieferung dokumentieren
Kabotage setzt grundsätzlich eine beladene grenzüberschreitende Beförderung voraus, die vollständig im Aufnahmemitgliedstaat entladen wurde. Sonderfall: Innerhalb des Sieben-Tage-Fensters ist nach unbeladener Einfahrt in einen weiteren Mitgliedstaat dort eine Kabotagefahrt binnen drei Tagen zulässig. Der Beleg der grenzüberschreitenden Beförderung, in der Regel der CMR-Frachtbrief, muss mitgeführt oder elektronisch zugänglich gemacht werden.
- 2
Kontingent zählen: maximal drei Fahrten in sieben Tagen
Ab dem Tag nach der vollständigen Entladung dürfen innerhalb von sieben Kalendertagen höchstens drei Kabotagebeförderungen durchgeführt werden. Jede einzelne Fahrt braucht einen eigenen Beleg mit den Pflichtangaben; ein CMR-Frachtbrief ist dafür nicht vorgeschrieben, weil Kabotage Inlandsverkehr ist.
- 3
Jede Kabotagefahrt lückenlos belegen
Nach Art. 8 Abs. 3 VO 1072/2009 gehören in jeden Beleg: Name, Anschrift und Unterschrift von Absender und Verkehrsunternehmer, Name und Anschrift des Empfängers sowie nach der Lieferung dessen Unterschrift und das Lieferdatum, Ort und Datum der Übernahme und die Lieferadresse, Art der Ware und Verpackung mit Zahl der Packstücke, Bruttomasse oder sonstige Mengenangabe sowie die amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeug und Anhänger. Ohne eindeutige Belege gilt die Fahrt nicht als zulässige Kabotage.
- 4
Cooling-off-Sperre einhalten
Nach dem Ende der Kabotagebeförderungen in einem Land darf dasselbe Fahrzeug vier Tage lang keine weitere Kabotage in diesem Land durchführen – egal, ob das Kontingent ausgeschöpft wurde. Grenzüberschreitende Fahrten bleiben erlaubt; Kabotage in einem anderen Land setzt eine neue grenzüberschreitende Beförderung dorthin oder die Sonderregel nach unbeladener Einfahrt voraus.
- 5
Lizenz und Tachograf bereithalten
EU-Gemeinschaftslizenz, Fahrerdaten aus dem digitalen Tachografen und die Frachtbriefe müssen bei jeder Kontrolle vorgelegt werden können. Diese Unterlagen prüft das BALM bei Kontrollen.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Kabotage — Rechtsvorschriften Güterkraftverkehr — Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) § 19 — Bußgeldvorschriften — Bundesministerium der Justiz
- Kabotagebeförderungen im Straßenverkehr — IHK Region Stuttgart
