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Güterkraftverkehr

Kabotage im Güterkraftverkehr 2026: Regeln & Strafen

9 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir

Was ist Kabotage im Güterkraftverkehr?

Kabotage bezeichnet gewerblichen Güterkraftverkehr, bei dem sowohl der Belade- als auch der Entladeort in demselben Mitgliedstaat liegen — durchgeführt von einem Frachtführer, der in diesem Staat, dem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat, weder Sitz noch Niederlassung hat. Praktisch gesprochen: Eine polnische Spedition, die eine Lieferung von München nach Hamburg befördert, betreibt Kabotage. Ein deutsches Unternehmen im selben Fall nicht, weil es hier ansässig ist.

Der Sinn hinter der Regelung ist wirtschaftspolitisch. Der europäische Binnenmarkt garantiert den freien Warenverkehr, aber die Mitgliedstaaten wollten verhindern, dass ausländische Frachtführer dauerhaft und systematisch nationale Transportmärkte bedienen und dabei die dortigen Lohn- und Sozialstandards unterlaufen. Deshalb ist Kabotage nicht verboten, aber streng befristet und mengenmäßig begrenzt. Gemeinschaftsweit einheitliche Bestimmungen gelten seit dem 14. Mai 2010 auf Grundlage der Artikel 8 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

Für Sie als Unternehmer hat das zwei Seiten. Betreiben Sie selbst grenzüberschreitenden Verkehr, eröffnet Kabotage die Möglichkeit, Leerfahrten nach der Auslieferung durch Rückladungen im Ausland zu vermeiden. Beauftragen Sie umgekehrt ausländische Frachtführer oder Subunternehmer für Inlandstransporte, tragen Sie ein erhebliches Haftungsrisiko, wenn dabei die Kabotagegrenzen überschritten werden.

Die 3/7-Regel: drei Fahrten in sieben Tagen

Der Kern des Kabotagerechts ist die sogenannte 3/7-Regel. Sie besagt: Im Anschluss an eine beladene grenzüberschreitende Beförderung, deren Ladung vollständig im Aufnahmemitgliedstaat entladen wurde, dürfen mit demselben Fahrzeug höchstens drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen durchgeführt werden.

Zwei Bedingungen sind entscheidend und werden in Kontrollen konsequent geprüft. Erstens muss eine echte grenzüberschreitende Eingangslieferung vorausgegangen sein — die Kabotage ist rechtlich immer an diese Vorfahrt gekoppelt und niemals eigenständig zulässig. Zweitens muss diese Eingangslieferung im Kabotageland vollständig entladen worden sein. Erst dann öffnet sich das Zeitfenster.

Die Sieben-Tage-Frist beginnt nicht im Moment der Entladung, sondern um 00:00 Uhr des Folgetags. Wird die grenzüberschreitende Ladung beispielsweise am Mittwoch um 10:30 Uhr vollständig entladen, läuft die Frist ab Donnerstag 00:00 Uhr und endet mit Ablauf des siebten Kalendertags. Innerhalb dieses Zeitraums sind die drei Binnenfahrten zulässig — sie müssen nicht am selben Tag stattfinden, dürfen aber die Höchstzahl von drei nicht überschreiten.

Der Anwendungsbereich der Kabotagevorschriften reicht weiter, als viele annehmen. Seit dem Mobilitätspaket I sind auch leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t bis 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr lizenz- und damit kabotagerelevant. Die Zeit der unregulierten Transporterflotten ist damit vorbei.

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In der Praxis scheitern die meisten Kontrollen nicht an der Zahl drei, sondern am Nachweis der Eingangslieferung. Wer die grenzüberschreitende Vorfahrt nicht sauber dokumentiert, kann noch so korrekt gezählt haben — ohne diesen ersten Frachtbrief wertet das BALM jede Inlandsfahrt als illegale Kabotage. Ich rate jedem Disponenten, den internationalen CMR und die drei Kabotage-Frachtbriefe physisch als zusammengehöriges Set im Fahrzeug zu führen.

Cooling-off: die Vier-Tage-Sperre seit 2022

Mit dem EU-Mobilitätspaket I wurde die 3/7-Regel um eine wichtige Verschärfung ergänzt. Seit dem 21. Februar 2022 gilt zusätzlich eine als Cooling-off-Periode oder Abkühlphase bezeichnete Karenzzeit. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2020/1055, die unter anderem die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ändert.

Die Regel lautet: Nach Ausschöpfen des Kabotagekontingents darf mit demselben Fahrzeug innerhalb von vier Tagen keine weitere Kabotage im selben Aufnahmemitgliedstaat mehr durchgeführt werden. Diese Sperrfrist soll verhindern, dass Kabotage systematisch — also faktisch dauerhaft — betrieben wird, indem ein Fahrzeug nur pro forma kurz ausreist und sofort zurückkehrt.

Wichtig für die Tourenplanung: Die Vier-Tage-Sperre bezieht sich ausschließlich auf Kabotage im betroffenen Land mit dem betroffenen Fahrzeug. Grenzüberschreitende Beförderungen in andere Mitgliedstaaten sowie Kabotagebeförderungen in anderen Aufnahmestaaten bleiben während dieser vier Tage uneingeschränkt zulässig. Ein Fahrzeug, das sein deutsches Kontingent ausgeschöpft hat, darf also am Folgetag legal in den Niederlanden Kabotage betreiben — nur nicht erneut in Deutschland.

Aus 3/7 ist damit faktisch ein 3+7+4-Regime geworden. Wer regelmäßig internationale Relationen mit anschließender Kabotage kombiniert, muss die Sperrfristen fahrzeuggenau dokumentieren, denn Kontrolleure gleichen sie mit Tachografen- und Mautdaten ab.

Wer darf Kabotage betreiben?

Kabotage ist kein Recht, das jedem Transportunternehmen offensteht. Voraussetzung ist der Besitz einer gültigen EU-Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Diese Lizenz weist nach, dass das Unternehmen zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr in der Union berechtigt ist — und sie ist zugleich die formale Grundlage für jede Kabotagebeförderung.

Deutsche Unternehmen, die im EU-Ausland Kabotage betreiben wollen, benötigen also zunächst die Gemeinschaftslizenz. Wie Sie diese beantragen und welche Voraussetzungen an finanzielle Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung geknüpft sind, erläutert der Ratgeber zur EU-Gemeinschaftslizenz beantragen. Zentral ist dabei der bestellte Verkehrsleiter mit IHK-Fachkunde, der die verkehrsrechtliche Verantwortung trägt.

Ohne diese Lizenz durchgeführte Kabotage ist von vornherein illegal, unabhängig von der Zahl der Fahrten. Und wer eine Spedition mit internationalem Verkehr aufbaut, sollte die Kabotagelogik von Beginn an in die Kalkulation einbeziehen — Hinweise dazu finden sich im Leitfaden Spedition gründen.

Dokumentationspflichten: der CMR als Nachweis

Kabotage steht und fällt mit der Dokumentation. Jede einzelne Kabotagebeförderung muss durch einen CMR-Frachtbrief oder ein gleichwertiges Beförderungspapier belegt sein. Bei einer Kontrolle prüft das BALM ein zusammenhängendes Nachweispaket:

DokumentNachweiszweck
CMR der internationalen EingangslieferungBerechtigung zur Kabotage (beladene Vorfahrt, vollständige Entladung)
CMR je Kabotagefahrt (bis zu drei)Anzahl und Zulässigkeit der Binnenfahrten
Digitale TachografendatenBestätigung von Datum, Uhrzeit und Fahrzeug
EU-GemeinschaftslizenzBetriebsberechtigung des Frachtführers

Jeder Kabotage-Frachtbrief muss mindestens Absender und Empfänger, den Be- und Entladeort innerhalb des Aufnahmestaats, das Übernahmedatum, eine Warenbeschreibung und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs enthalten. Fehlt einer dieser Belege, gilt die Fahrt als unerlaubte Kabotage — und zwar selbst dann, wenn der Frachtführer die Rechtmäßigkeit der Ladungen theoretisch nachweisen könnte. Das Fehlen der Dokumentation wird als Beweis für den Verstoß gewertet, nicht als bloßer Formfehler.

Das BALM nutzt zur Auswahl der Kontrollen zunehmend Mautdaten. Über Toll Collect lässt sich nachvollziehen, welches ausländische Fahrzeug wie lange und auf welchen Strecken in Deutschland unterwegs war — auffällige Bewegungsmuster führen gezielt zu Betriebskontrollen. Wie Sie sich auf eine solche Prüfung vorbereiten, beschreibt der Ratgeber zur BALM-Betriebskontrolle.

Sanktionen und Bußgelder bei Kabotageverstößen

Verstöße gegen die Kabotagevorschriften sind Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Der Bußgeldrahmen ist nach Tatbeständen gestaffelt: Für den reinen Kabotageverstoß liegt die Obergrenze bei 10.000 Euro je Ordnungswidrigkeit (§ 19 Abs. 7 GüKG); bei mehreren Verstößen summieren sich die Beträge. Andere Tatbestände des § 19 GüKG — etwa die Auftraggeberhaftung — haben eigene Rahmen. Die folgende Übersicht ordnet die typischen Konstellationen ein:

Adressat / VerstoßRechtsgrundlageBußgeldrahmen (Richtwert)
Frachtführer: unerlaubte Kabotage, Überschreiten der 3/7-Regel oder der Cooling-off-Sperre§ 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 7 GüKG, VO 1072/2009bis 10.000 EUR je Verstoß (bei mehreren Verstößen summierbar)
Fahrer: fehlende Nachweise im Fahrzeug§ 19 GüKGbis rund 2.000 EUR
Versender / Auftraggeber: Verletzung der Prüfpflichten§ 7c i. V. m. § 19 Abs. 1a GüKGbis 20.000 EUR

Die Zahlen zeigen, dass Kabotage kein Kavaliersdelikt ist. Das BALM setzte in einem einzelnen Berichtsjahr rund 2.200 Bußgeldbescheide mit Kabotage-Hintergrund fest — das Gesamtvolumen belief sich auf etwa 3,8 Millionen Euro. Die exakte Höhe im Einzelfall hängt von der Zahl der Verstöße, dem Verschuldensgrad und dem wirtschaftlichen Vorteil ab; bei Vorsatz oder Tatmehrheit steigen die Beträge deutlich.

Kabotage und Subunternehmer-Einsatz

Für deutsche Speditionen ist die gefährlichste Konstellation nicht die eigene Auslandsfahrt, sondern der Einsatz ausländischer Subunternehmer im Inland. Wer einen gebietsfremden Frachtführer mit einem reinen Inlandstransport beauftragt, kann unbeabsichtigt zur Kabotage verleiten oder eine bereits ausgeschöpfte Kabotage decken.

Das GüKG nimmt hier auch den Auftraggeber in die Pflicht. Nach § 7c GüKG treffen den Versender Prüf- und Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Kabotageberechtigung des beauftragten Frachtführers. Verletzt er diese, droht ein eigenständiges Bußgeld nach § 19 Abs. 1a GüKG von bis zu 20.000 Euro — und zwar unabhängig davon, ob dem Auftraggeber der Verstoß im Detail bekannt war. Die schlichte Berufung auf Unwissenheit schützt nicht.

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Wer ausländische Subunternehmer einsetzt, sollte sich die Kabotageberechtigung vor jedem Inlandsauftrag konkret belegen lassen — Kopie der Gemeinschaftslizenz und den internationalen CMR der Vorfahrt. Ich habe erlebt, dass gut aufgestellte Auftraggeber ein Kabotage-Nachweisblatt zur Vertragsbedingung machen. Das kostet fünf Minuten und erspart im Ernstfall ein fünfstelliges Bußgeld.

Wer selbst als Frachtführer oder Subunternehmer im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden will, findet die rechtlichen Rahmenbedingungen — von der Lizenz bis zur Haftung — im Ratgeber Subunternehmer im Transport werden. Wichtig ist zudem, dass Kabotagefahrten nahtlos in die Lenk- und Ruhezeiten eingebettet werden müssen; die Grundlagen dazu erläutert der Beitrag zu Lenkzeiten und Ruhezeiten.

Kabotage rechtssicher planen

Regelkonforme Kabotage ist vor allem eine Frage der Organisation. Drei Grundsätze haben sich bewährt. Erstens: Die grenzüberschreitende Vorfahrt ist die rechtliche Eintrittskarte — ohne sauber dokumentierte, vollständig entladene Eingangslieferung keine legale Kabotage. Zweitens: fahrzeugbezogen zählen. Kontingent und Cooling-off-Sperre hängen am einzelnen Fahrzeug, nicht am Unternehmen, weshalb die Tourenplanung jede Einheit separat führen muss. Drittens: alles belegen. Frachtbriefe, Tachografendaten und Lizenz gehören in ein geschlossenes Nachweispaket, das jederzeit vorgelegt werden kann.

Wer diese Disziplin einhält, kann die wirtschaftlichen Vorteile der Kabotage — bessere Fahrzeugauslastung, weniger Leerkilometer — nutzen, ohne die Bußgeldrisiken einzugehen. Angesichts der datengestützten Kontrollpraxis des BALM ist die alte Grauzone endgültig geschlossen.

Häufige Fragen zur Kabotage im Güterkraftverkehr

Wie viele Kabotagefahrten sind erlaubt?

Nach einer beladenen grenzüberschreitenden Beförderung, die vollständig im Aufnahmemitgliedstaat entladen wurde, sind höchstens drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen zulässig. Diese 3/7-Regel gilt fahrzeugbezogen. Nach Ausschöpfung greift zusätzlich die viertägige Cooling-off-Sperre für dasselbe Fahrzeug im selben Land.

Was bedeutet die Cooling-off-Periode?

Die Cooling-off-Periode ist eine seit dem 21. Februar 2022 geltende Abkühlphase von vier Tagen. In dieser Zeit darf dasselbe Fahrzeug nach dem Ende seiner Kabotagebeförderungen im selben Aufnahmemitgliedstaat keine weitere Kabotage durchführen. Grenzüberschreitende Fahrten und Kabotage in anderen Ländern bleiben erlaubt.

Welche Dokumente muss ich für Kabotage mitführen?

Erforderlich sind der CMR-Frachtbrief der internationalen Eingangslieferung als Berechtigungsnachweis sowie ein eigener CMR für jede einzelne Kabotagefahrt mit Angaben zu Be- und Entladeort, Datum, Ware und Kennzeichen. Hinzu kommen die digitalen Tachografendaten und die EU-Gemeinschaftslizenz. Fehlende Belege werden als unerlaubte Kabotage gewertet.

Welche Strafen drohen bei illegaler Kabotage?

Kabotageverstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 19 GüKG. Für den reinen Kabotageverstoß liegt die Obergrenze bei 10.000 Euro je Ordnungswidrigkeit (§ 19 Abs. 7 GüKG); bei mehreren Verstößen summieren sich die Beträge. Für Fahrer ohne Nachweise drohen bis zu rund 2.000 Euro, für Auftraggeber bei verletzten Prüfpflichten bis zu 20.000 Euro. Das BALM verhängte in einem Jahr rund 2.200 Bescheide mit einem Volumen von etwa 3,8 Millionen Euro.

Haftet auch der Auftraggeber für Kabotageverstöße?

Ja. Nach § 7c GüKG treffen den Versender Prüfpflichten hinsichtlich der Kabotageberechtigung des beauftragten Frachtführers. Verletzt er diese Pflichten, kann nach § 19 Abs. 1a GüKG ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängt werden — auch dann, wenn er vom konkreten Verstoß nichts wusste. Deshalb sollten ausländische Subunternehmer ihre Berechtigung stets belegen.

Schritt fuer Schritt

So führen Sie Kabotage regelkonform durch

Von der Eingangslieferung bis zur Cooling-off-Sperre — die entscheidenden Schritte für rechtssichere Kabotage.

  1. 1

    Grenzüberschreitende Eingangslieferung dokumentieren

    Kabotage ist nur nach einer beladenen grenzüberschreitenden Beförderung erlaubt, die vollständig im Aufnahmemitgliedstaat entladen wurde. Der internationale CMR-Frachtbrief ist der Türöffner und muss im Fahrzeug mitgeführt werden.

  2. 2

    Kontingent zählen: maximal drei Fahrten in sieben Tagen

    Ab dem Tag nach der vollständigen Entladung dürfen innerhalb von sieben Kalendertagen höchstens drei Kabotagebeförderungen durchgeführt werden. Jede einzelne Fahrt braucht einen eigenen CMR-Frachtbrief.

  3. 3

    Jede Kabotagefahrt lückenlos belegen

    Absender, Empfänger, Be- und Entladeort im Aufnahmeland, Datum, Warenbeschreibung und amtliches Kennzeichen müssen aus dem Frachtbrief hervorgehen. Ohne Beleg gilt die Fahrt als unerlaubte Kabotage.

  4. 4

    Cooling-off-Sperre einhalten

    Nach Ausschöpfen des Kontingents darf dasselbe Fahrzeug vier Tage lang keine weitere Kabotage im selben Land durchführen. Grenzüberschreitende Fahrten oder Kabotage in anderen Ländern bleiben erlaubt.

  5. 5

    Lizenz und Tachograf bereithalten

    EU-Gemeinschaftslizenz, Fahrerdaten aus dem digitalen Tachografen und die Frachtbriefe müssen bei jeder Kontrolle vorgelegt werden können. Diese Unterlagen prüft das BALM systematisch.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden GüterkraftverkehrsAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
  2. Kabotage — Rechtsvorschriften GüterkraftverkehrBundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
  3. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) § 19 — BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz
  4. Kabotagebeförderungen im StraßenverkehrIHK Region Stuttgart

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Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Geschäftsführer des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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