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International

CMR (Übereinkommen über den internationalen Straßengüterverkehr)

Internationales Abkommen, das den Beförderungsvertrag im grenzüberschreitenden Straßengütertransport regelt. Die CMR gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße, wenn Übernahme- und Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Art. 1 Abs. 1 CMR). Die Haftung des Frachtführers für Güterschäden ist nach Art. 23 CMR grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt.

Experten-Rat: Innerdeutsche Transporte unterliegen dem HGB-Frachtrecht (§§ 407 ff.); die Haftungsgrenze von 8,33 SZR/kg entspricht hier § 431 HGB.

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CMR-Frachtbrief

Frachtbrief nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) für den grenzüberschreitenden Gütertransport per Straße. Er dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrags und für die Übernahme des Gutes (Art. 9 CMR). Die CMR regelt u. a. Haftung (max. 8,33 SZR/kg Rohgewicht) und Reklamationsfristen. Drei Originalausfertigungen: eine erhält der Absender, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer (Art. 5 Abs. 1 CMR).

CEMT-Genehmigung

Multilaterale Genehmigung aus dem Kontingent der Europäischen Verkehrsministerkonferenz (CEMT/ECMT, heute International Transport Forum bei der OECD), die Gütertransporte zwischen CEMT-Mitgliedstaaten (auch Nicht-EU, z.B. Türkei, Ukraine) ermöglicht. Begrenzt verfügbar – jährliche Zuteilung durch das BALM. Multilaterale Alternative zu bilateralen Genehmigungen.

TIR-Verfahren

Internationales Zollverfahren (Transports Internationaux Routiers), das den grenzüberschreitenden Transport unter vereinfachten Zollformalitäten ermöglicht (Carnet TIR). Zollverschlüsse werden an Grenzen ohne neue Zollabfertigung anerkannt. Wichtig für Transporte in die Türkei und Zentralasien.

Drittlandverkehr

Transport von Gütern aus oder in Länder, die nicht EU-Mitglied sind (z.B. Schweiz, Türkei, Marokko). Erfordert je nach Staat besondere Genehmigungen (bilateral oder CEMT; für die Schweiz gelten Sonderregeln aus dem Landverkehrsabkommen mit der EU), Zollformalitäten (ATLAS, T1-Verfahren) und ggf. Phytosanitärzertifikate.

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