Internationales Abkommen, das den Beförderungsvertrag im grenzüberschreitenden Straßengütertransport regelt. Die CMR gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße, wenn Übernahme- und Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Art. 1 Abs. 1 CMR). Die Haftung des Frachtführers für Güterschäden ist nach Art. 23 CMR grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt.
Experten-Rat: Innerdeutsche Transporte unterliegen dem HGB-Frachtrecht (§§ 407 ff.); die Haftungsgrenze von 8,33 SZR/kg entspricht hier § 431 HGB.