Internationales Abkommen, das den Beförderungsvertrag im grenzüberschreitenden Straßengütertransport regelt. Die CMR gilt zwingend, sobald Übernahme- und Ablieferungsort in verschiedenen Staaten liegen. Die Haftung des Frachtführers für Güterschäden ist nach Art. 23 CMR grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt.
Experten-Rat: Innerdeutsche Transporte unterliegen dem HGB-Frachtrecht (§§ 407 ff.); die Haftungsgrenze von 8,33 SZR/kg entspricht hier § 431 HGB.