Persönlicher Nachweis über ausreichendes Wissen zur Leitung eines Transportunternehmens. Wird in der Regel durch die IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen. Im Güterkraftverkehr gilt alternativ eine Übergangsregel: mindestens zehn Jahre leitende Tätigkeit ohne Unterbrechung im Zeitraum vor dem 04.12.2009, die Prüfung übernimmt die IHK (§ 8 GBZugV). Für Taxi und Mietwagen genügen auch mindestens drei Jahre leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen, deren Ende höchstens zwei Jahre zurückliegt (§ 7 Abs. 1 PBZugV). Gesetzliche Pflicht nach EU-VO 1071/2009 (Güter, Bus) bzw. § 13 PBefG (Taxi, Mietwagen).
Experten-Rat: Die Zehn-Jahres-Übergangsregel im Güterkraftverkehr betrifft nur noch wenige Fälle. Gleichwertig zur IHK-Prüfung sind bestimmte Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 04.12.2011 begonnen wurde (§ 7 GBZugV), sowie Befähigungsnachweise aus anderen EU-Staaten (§ 10 Abs. 3 GBZugV). Wer selbst nicht fachlich geeignet ist, kann einen fachlich geeigneten Verkehrsleiter benennen – intern oder extern.