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Recht

EU-Gemeinschaftslizenz

Pflichtdokument für den gewerblichen Güterkraftverkehr: grenzüberschreitend innerhalb der EU und seit dem 27.02.2026 auch im Inland für Fahrzeuge über 3,5 t (§ 3 Abs. 1 GüKG). Die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt sie, wenn alle vier Voraussetzungen der VO (EG) 1071/2009 erfüllt sind: Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar (Art. 4 Abs. 6 VO (EG) 1072/2009); in jedem Fahrzeug ist eine beglaubigte Kopie mitzuführen.

Experten-Rat: Viele Gründer denken, die Lizenz hänge am Fahrzeug oder an der Person des Verkehrsleiters. Beides ist falsch – sie gehört dem Unternehmen. Ein Wechsel des Verkehrsleiters ist der zuständigen Behörde innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen (§ 10 Abs. 5 GBZugV). Fällt der Verkehrsleiter weg, kann die Behörde eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Nachfolge einräumen, bei Tod oder Krankheit bis zu drei Monate länger (Art. 13 VO (EG) 1071/2009).

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Fachliche Eignung

Persönlicher Nachweis über ausreichendes Wissen zur Leitung eines Transportunternehmens. Wird in der Regel durch die IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen. Im Güterkraftverkehr gilt alternativ eine Übergangsregel: mindestens zehn Jahre leitende Tätigkeit ohne Unterbrechung im Zeitraum vor dem 04.12.2009, die Prüfung übernimmt die IHK (§ 8 GBZugV). Für Taxi und Mietwagen genügen auch mindestens drei Jahre leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen, deren Ende höchstens zwei Jahre zurückliegt (§ 7 Abs. 1 PBZugV). Gesetzliche Pflicht nach EU-VO 1071/2009 (Güter, Bus) bzw. § 13 PBefG (Taxi, Mietwagen).

Kabotage

Transportdienstleistungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats, die von einem Unternehmen aus einem anderen Staat durchgeführt werden. Es gilt: max. 3 Kabotagefahrten innerhalb von 7 Tagen nach der grenzüberschreitenden Beförderung. Seit dem EU-Mobilitätspaket (21.02.2022) folgt danach zusätzlich eine Sperrfrist (Cooling-off) von 4 Tagen.

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Bundesgesetz, das die gewerbliche Beförderung von Personen regelt. Es gilt für Taxen, Mietwagen, Linienbusse und Gelegenheitsverkehr. Regelt Konzessionen, Tarifpflicht, Betriebspflicht und die Rechte der Fahrgäste. Seit 2021 für Ridesharing-Dienste angepasst.

BALM – Bundesamt für Logistik und Mobilität

Bundesbehörde, die bei Straßenkontrollen u. a. Lenk- und Ruhezeiten, Kabotagevorschriften und den technischen Zustand der Fahrzeuge kontrolliert. Im Betrieb prüft das BALM nur Güterkraftverkehrsrecht, Werkverkehr und Maut (§ 12 Abs. 4 GüKG); Betriebskontrollen zu Lenk- und Ruhezeiten und Tachograph führen die Aufsichtsbehörden der Länder durch (§ 4 FPersG). Bis Ende 2022 hieß es Bundesamt für Güterverkehr (BAG).

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