Pflichtdokument für den gewerblichen Güterkraftverkehr: grenzüberschreitend innerhalb der EU und seit dem 27.02.2026 auch im Inland für Fahrzeuge über 3,5 t (§ 3 Abs. 1 GüKG). Die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt sie, wenn alle vier Voraussetzungen der VO (EG) 1071/2009 erfüllt sind: Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar (Art. 4 Abs. 6 VO (EG) 1072/2009); in jedem Fahrzeug ist eine beglaubigte Kopie mitzuführen.
Experten-Rat: Viele Gründer denken, die Lizenz hänge am Fahrzeug oder an der Person des Verkehrsleiters. Beides ist falsch – sie gehört dem Unternehmen. Ein Wechsel des Verkehrsleiters ist der zuständigen Behörde innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen (§ 10 Abs. 5 GBZugV). Fällt der Verkehrsleiter weg, kann die Behörde eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Nachfolge einräumen, bei Tod oder Krankheit bis zu drei Monate länger (Art. 13 VO (EG) 1071/2009).