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Taxi & Mietwagen

Gibt es einen Verkehrsleiter im Taxi- & Mietwagenbetrieb? Wer die Fachkunde stellen muss

Zuletzt geprüft: 6 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir
Inhalt (9 Abschnitte)

Wer trägt im Taxi- und Mietwagenbetrieb die fachliche Verantwortung?

Im Güter- und Omnibusverkehr ist der Begriff eindeutig geregelt: Dort verlangt die EU-Verordnung 1071/2009 einen Verkehrsleiter, der die Verkehrstätigkeit tatsächlich und dauerhaft leitet. Im Taxi- und Mietwagenverkehr stellt sich die Rechtslage anders dar – die Grundfrage bleibt jedoch dieselbe: Welche Person im Betrieb muss die Fachkunde besitzen und die Geschäfte verantworten? Diesen Punkt klärt der vorliegende Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze: Taxi und Mietwagen unterliegen dem PBefG, nicht dem EU-Verkehrsleiter-Begriff der VO 1071/2009. Dennoch benötigt jeder Betrieb eine fachlich geeignete Person – den Unternehmer selbst oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG). Besitzt die Inhaberin oder der Inhaber sie nicht, muss eine fachkundige Person die Eignung stellen und den Betrieb tatsächlich leiten.

Begriffsabgrenzung: EU-Verkehrsleiter und PBefG

Der eng definierte Verkehrsleiter nach EU-VO 1071/2009 gilt für den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Omnibusverkehr. Der Taxi- und Mietwagenverkehr ist davon grundsätzlich ausgenommen; hier gilt das Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Am Kern ändert dies nichts: Auch nach dem PBefG muss die fachliche Eignung vorliegen, damit eine Konzession erteilt wird (§ 13 PBefG i. V. m. PBZugV). Sie ist an eine natürliche Person gebunden, die den Betrieb verantwortlich führt: den Unternehmer oder die „für die Führung der Geschäfte bestellte Person“, wie das Gesetz sie nennt (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG).

Praxishinweis: Wenn Sie den Verkehrsleiter im engeren Sinne der EU-Verordnung suchen (Lkw/Bus), finden Sie die Anforderungen in unserem Beitrag zum Güterkraftverkehr. Der vorliegende Beitrag behandelt die fachlich geeignete Person im Taxi- und Mietwagenbetrieb.

Aufgaben der verantwortlichen Person

Unabhängig von der Bezeichnung übernimmt sie die zentralen unternehmerischen Pflichten:

  • Einhaltung des Personenbeförderungsrechts (Konzessions-, Betriebs-, Tarif- und – bei Mietwagen – Rückkehrpflicht),
  • kaufmännische Führung (Kalkulation, Buchführung, Abgaben, Versicherungen),
  • technischer Betrieb (Fahrzeugzustand, Prüf- und Eichfristen, Ausstattung),
  • Personalverantwortung (Arbeits- und Sozialvorschriften, Eignung der Fahrer),
  • Zuverlässigkeit gegenüber der Genehmigungsbehörde.

Wenn die Inhaberin oder der Inhaber keine Fachkunde besitzt

Dieser Fall tritt häufig auf – etwa bei Quereinstieg oder GmbH-Gründung. Es bestehen zwei Wege:

  1. Eigener Erwerb der Fachkunde über die IHK-Fachkundeprüfung. Dies ist der unabhängigste und nachhaltigste Weg.
  2. Einbindung einer fachkundigen Person, die die Eignung stellt und den Betrieb tatsächlich und verantwortlich leitet. Eine reine Benennung „pro forma" genügt nicht; die Person muss realen Einfluss auf die Geschäfte ausüben.

Nach unserer Erfahrung ist der erste Weg fast immer vorzuziehen: Wer die Fachkunde selbst besitzt, bleibt unabhängig und behält die Kontrolle über das eigene Unternehmen.

Risiken der externen Benennung („Scheinverkehrsleiter")

Die scheinbar bequeme Lösung, eine fachkundige Person nur formal zu benennen und sich gegen eine monatliche Zahlung „auf dem Papier" führen zu lassen, ist mit erheblichen Risiken verbunden. In der Praxis sehen wir folgende Konstellationen:

  • Fehlende tatsächliche Leitung: Bei Taxi und Mietwagen prüft die Genehmigungsbehörde die Berufszugangsvoraussetzungen, wenn Zweifel angezeigt sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 PBZugV), und spätestens bei der Wiedererteilung. Stellt sie fest, dass die benannte Person nicht tatsächlich entscheidet – etwa über Personalfragen, Preiskalkulation, Fahrzeuginvestitionen –, muss sie die Konzession widerrufen (§ 25 Abs. 1 PBefG).
  • Ordnungsrechtliche Folgen: Vorrangige Folge einer Scheinbenennung ist der Widerruf der Genehmigung (§ 25 PBefG). Wer danach ohne Genehmigung weiterfährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 20.000 EUR geahndet werden kann (§ 61 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 PBefG); andere Verstöße gegen PBefG-Pflichten kosten bis zu 10.000 EUR.
  • Vergütungsspannen: Nach unseren Erfahrungswerten (keine amtliche Grundlage) werden für tatsächlich eingebundene fachkundige Personen häufig 300–900 EUR monatlich aufgerufen – ein reiner Papiervertrag deutlich unter diesem Bereich ist ein Warnsignal.
  • Eigenes Zuverlässigkeitsrisiko: Auch die bestellte Person muss zuverlässig sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG). Verstöße im Betrieb können ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen – auch für künftige Benennungen in anderen Betrieben. Wer den Betrieb nicht wirklich leitet, trägt dieses Risiko, ohne die Sachlage steuern zu können.

Vertragsgestaltung, wenn eine externe fachkundige Person eingebunden wird

Ist eine externe Benennung unumgänglich, sollte der Vertrag mindestens folgende Punkte regeln:

  • konkrete Aufgabenbeschreibung mit realen Entscheidungsbefugnissen (Prokura, Zeichnungsberechtigung),
  • Präsenzpflicht am Betriebssitz in nachvollziehbarem Umfang,
  • Zugriff auf betriebliche Unterlagen (Buchhaltung, Fahrzeugdaten, Personalakten),
  • Vergütung, Haftpflichtversicherung und Kündigungsfristen – ausreichend lange Fristen, damit bei einem Wechsel rechtzeitig eine Nachfolge bestellt werden kann; ein Wechsel ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen,
  • Klarstellung zur Anzahl parallel geführter Betriebe – die zuständige Stelle erwartet, dass eine Person nicht mehr Betriebe leitet, als sie tatsächlich steuern kann.

Der direkte Weg zur eigenen Fachkunde

Ob als Inhaberin/Inhaber oder als benannte verantwortliche Person – die Fachkunde erwerben Sie am sichersten über die IHK-Prüfung. Als Bildungszentrum für das Personenbeförderungsgewerbe vermitteln wir Ihnen im Vorbereitungskurs IHK-Fachkunde Taxi & Mietwagen kompakt alle vier Sachgebiete und bereiten Sie gezielt auf den schriftlichen und mündlichen Teil vor.

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Häufige Fragen (FAQ)

Kann ein Ehepartner oder Familienmitglied die fachliche Eignung stellen?

Ja, sofern die Person die Fachkunde nachweist, tatsächlich im Betrieb mitwirkt und die operative Verantwortung trägt. Bloße familiäre Bindung ersetzt die tatsächliche Leitung nicht.

Muss die fachlich geeignete Person am Betriebssitz wohnen?

Nein, aber sie muss den Betrieb tatsächlich und dauerhaft leiten – räumliche Entfernungen, die eine Präsenz de facto ausschließen, können Zweifel an der tatsächlichen Geschäftsführung begründen.

Was passiert, wenn die verantwortliche Person ausscheidet?

Der Unternehmer muss der Genehmigungsbehörde diese wesentliche Veränderung unverzüglich anzeigen (§ 54 Abs. 2 PBefG) und eine neue fachkundige Person bestellen; eine feste Frist oder Übergangszeit dafür nennt das PBefG nicht. Fehlt die fachliche Eignung, muss die Behörde die Genehmigung widerrufen (§ 25 Abs. 1 PBefG). Eine Sonderregel gilt bei Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der bestellten Person: Dann darf ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen, in begründeten Sonderfällen sechs Monate länger (§ 19 Abs. 4 PBefG).

Reicht ein Fachkundenachweis aus dem Güterkraftverkehr für den Taxi- und Mietwagenbetrieb?

Nein. Die Sachgebiete und Rechtsgrundlagen unterscheiden sich. Für Taxi/Mietwagen ist der Fachkundenachweis nach PBZugV erforderlich, im Güterkraftverkehr der Nachweis nach VO (EG) 1071/2009.

Vertiefend: unser Vergleich P-Schein und Fachkunde sowie Fachkunde ohne IHK-Prüfung.

Fazit

Im Gesetz heißt sie „die für die Führung der Geschäfte bestellte Person“, umgangssprachlich oft „Verkehrsleiter“: Jeder Taxi- und Mietwagenbetrieb benötigt eine Person, die die Fachkunde besitzt und die Geschäfte tatsächlich verantwortet. Wer diese Qualifikation selbst erwirbt, macht sich unabhängig und stellt seinen Betrieb auf ein tragfähiges Fundament.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind PBefG, PBZugV und die Anforderungen der für Sie zuständigen Behörde. Stand: Oktober 2026 · Autor: Furkan Bakir · Bildungszentrum Verkehr

Quellen

  1. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) — Bundesministerium der Justiz
  2. Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) — Bundesministerium der Justiz
  3. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang) — Amt für Veröffentlichungen der EU

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Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Inhaber des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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