Taxiunternehmen kaufen statt neu gründen – wann sich die Übernahme lohnt
Wer ins Taxigewerbe einsteigen will, steht vor einer grundsätzlichen Entscheidung: selbst gründen und auf eine Konzession warten – oder einen bestehenden Taxibetrieb übernehmen. Gerade in Großstädten mit gedeckelter Konzessionsvergabe ist der Kauf oft der schnellere Weg an den Markt, denn er verspricht laufende Konzessionen, eingespielte Fahrer und vorhandene Aufträge ab Tag eins. Doch eine Übernahme ist kein Selbstläufer: Konzessionen lassen sich nicht einfach „mitkaufen", und der Käufer muss die Voraussetzungen des Personenbeförderungsgesetzes selbst erfüllen. Dieser Beitrag ordnet ein, worauf beim Kauf eines Taxiunternehmens rechtlich, wirtschaftlich und in der Due Diligence zu achten ist.
Das Wichtigste in Kürze: Beim Kauf eines Taxiunternehmens erwerben Sie nicht automatisch die Konzessionen – diese sind personen- bzw. firmenbezogen und nicht frei handelbar. Bei einer Betriebsübernahme ist eine Konzessionsübertragung bundesrechtlich möglich – aber nur zusammen mit dem ganzen Unternehmen oder wesentlichen selbständigen Teilen und mit Genehmigung der Behörde (§ 2 Abs. 3 PBefG). Der Käufer muss Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung selbst nachweisen (§ 13 Abs. 1 PBefG). Zentrale Weichenstellung ist die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal. Eine sorgfältige Due Diligence zu Konzessionsstatus, Umsätzen, Fahrzeugen, Personal und Verbindlichkeiten entscheidet über Erfolg oder Fehlkauf.
Was Sie beim Kauf wirklich erwerben
Ein häufiges Missverständnis: Wer ein Taxiunternehmen kaufe, kaufe damit „die Konzessionen". Das ist rechtlich so nicht haltbar.
Definition: Eine Taxikonzession ist eine öffentlich-rechtliche Genehmigung nach dem PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 47, Voraussetzungen in § 13), die an die Person des Unternehmers bzw. an die konzessionstragende Firma gebunden ist. Sie ist kein frei handelbares Wirtschaftsgut, das wie ein Fahrzeug verkauft werden kann.
Beim Verkauf eines Betriebs sieht das PBefG gleichwohl eine Genehmigungsübertragung vor (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Bei Taxen ist sie nur zulässig, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile übertragen werden (§ 2 Abs. 3 PBefG). Die Behörde muss die Übertragung genehmigen, und der neue Inhaber muss die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen; eine erneute Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 13 Abs. 4 findet dabei nicht statt (§ 13 Abs. 7 PBefG). Genehmigungen, die Neubewerbern erteilt wurden, dürfen in den ersten zwei Jahren nicht übertragen werden (§ 13 Abs. 5 S. 5 PBefG). Die Konzession ist damit faktisch ein wesentlicher Werttreiber des Kaufpreises (gerade in Städten mit Bedürfnisprüfung), rechtlich aber keine Ware, sondern ein behördlicher Akt, der unter dem Vorbehalt der Genehmigung steht.
Praktisch heißt das: Ein Kaufvertrag, der die Konzessionsübertragung nicht ausdrücklich unter den Vorbehalt der behördlichen Zustimmung stellt, ist hochriskant. Verweigert die Behörde die Umschreibung, kann der gesamte wirtschaftliche Kern des Geschäfts entfallen.
Asset Deal oder Share Deal – die zentrale Weichenstellung
Wie ein Taxibetrieb übernommen wird, hängt entscheidend von seiner Rechtsform und von der Struktur des Kaufs ab. Zwei Grundformen sind zu unterscheiden:
| Kriterium | Asset Deal | Share Deal |
|---|---|---|
| Kaufgegenstand | einzelne Wirtschaftsgüter (Fahrzeuge, Inventar, Verträge) | Geschäftsanteile (z. B. GmbH-Anteile) |
| Typische Rechtsform | Einzelunternehmen, GmbH (selektiv) | GmbH, UG |
| Konzession | Übertragung auf Käufer genehmigungspflichtig; nur mit dem ganzen Unternehmen oder wesentlichen Teilen (§ 2 Abs. 3 PBefG) | bleibt bei der Gesellschaft (wesentliche Veränderungen anzeigen) |
| Haftung für Altlasten | begrenzbar, aber § 25 HGB / § 75 AO beachten | Käufer übernimmt Gesellschaft inkl. Altlasten |
| Vertragsübernahme | jeder Vertrag einzeln (Zustimmung Dritter) | laufen automatisch weiter |
| Steuerliche Wirkung | Abschreibungsvolumen oft günstiger | keine Aufdeckung stiller Reserven |
Beim Asset Deal kauft der Übernehmer einzelne Vermögensgegenstände – Fahrzeuge, Taxameter, Funkanlagen, Kundenverträge. Sollen die Taxigenehmigungen mitgehen, muss der Kauf das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile umfassen (§ 2 Abs. 3 PBefG) – ein „Rosinenpicken" einzelner Konzessionen ist ausgeschlossen. Die Übertragung braucht die Genehmigung der Behörde, was den behördlichen Vorbehalt besonders relevant macht. Vorteil: Altlasten lassen sich vertraglich weitgehend aussparen. Vorsicht ist dennoch geboten, denn bei Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma kann eine Haftung für Altschulden nach § 25 HGB entstehen, und für betriebliche Steuern greift unter Umständen die Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 AO.
Beim Share Deal werden die Anteile an der Gesellschaft (typischerweise einer GmbH) erworben. Die juristische Person bleibt bestehen, sodass Konzessionen, Verträge und Genehmigungen grundsätzlich unverändert weiterlaufen – in der Regel genügt es, der Behörde wesentliche Veränderungen wie den Wechsel der Gesellschafter oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person unverzüglich anzuzeigen (§ 54 Abs. 2 PBefG). Der Preis dieser Eleganz: Der Käufer übernimmt die Gesellschaft mit allen Verbindlichkeiten und Risiken, auch den unbekannten. Genau hier wird eine gründliche Due Diligence unverzichtbar.
Praxishinweis: Welche Struktur günstiger ist, lässt sich nicht pauschal sagen – sie hängt von Rechtsform, Steuerlage, Haftungsrisiken und Konzessionspraxis der Kommune ab. Diese Frage gehört vor Vertragsschluss auf den Tisch von Steuerberater und Fachanwalt, nicht in eine Faustformel.
Die Voraussetzungen, die der Käufer selbst erfüllen muss
Auch der Kauf befreit nicht von den persönlichen Anforderungen des PBefG. Damit die Behörde die Konzessionsübertragung genehmigt, muss der Käufer – wie ein Erstantragsteller – nachweisen:
- Persönliche Zuverlässigkeit: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) und Auszug aus dem Gewerbezentralregister ohne schwerwiegende Eintragungen.
- Finanzielle Leistungsfähigkeit: Eigenkapital von mindestens 2.250 € für das erste und 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug, bundeseinheitlich (§ 2 PBZugV) – nachgewiesen durch Eigenkapitalbescheinigung oder bestätigte Vermögensübersicht (Stichtag höchstens ein Jahr vor Antragstellung) sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen (höchstens drei Monate alt).
- Fachliche Eignung (Fachkunde): der Nachweis der Fachkunde Taxi & Mietwagen – entweder über die IHK-Prüfung oder über mindestens drei Jahre leitende Tätigkeit in einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen (§ 7 PBZugV) bzw. einen anerkannten Abschluss (§ 6 PBZugV).
Bei einer GmbH muss die fachliche Eignung die für die Führung der Geschäfte bestellte Person nachweisen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG), in der Regel die Geschäftsführung; einen „Verkehrsleiter" wie im Lkw- und Busbereich gibt es bei Taxen nicht. Wer Anteile kauft, sollte daher prüfen, ob die bisherige fachkundige Geschäftsführung an Bord bleibt oder ersetzt werden muss – andernfalls droht eine Lücke, die die Genehmigung gefährdet.
Praxishinweis: Klären Sie Ihre eigene Eignung, bevor Sie einen Kaufvertrag unterschreiben. Fehlt Ihnen die Fachkunde, lässt sich die Übernahme nicht abschließen – die fachliche Eignung ist also Voraussetzung, nicht Formsache. Den dafür nötigen Lehrgang bündeln wir in unserem Angebot zur Fachkunde Taxi & Mietwagen.
Due Diligence: Den Betrieb auf Herz und Nieren prüfen
Die Due Diligence ist die systematische Prüfung des Kaufobjekts vor Abschluss. Sie schützt vor überhöhten Kaufpreisen und versteckten Risiken. Bei einem Taxibetrieb stehen folgende Punkte im Mittelpunkt:
| Prüfpunkt | Worauf achten |
|---|---|
| Konzessionsstatus | Anzahl, Laufzeit und Gültigkeit der Genehmigungen; Übertragbarkeit klären (Neubewerber-Genehmigungen zwei Jahre nicht übertragbar; Übertragung nur mit dem Unternehmen oder wesentlichen Teilen); etwaige Auflagen |
| Umsätze & Schichtzettel | Plausibilität der Umsätze anhand von Schichtzetteln, Taxameter-Auslesungen, Fiskalspeicher (TSE) und Steuererklärungen |
| Fahrzeugzustand | Alter, Laufleistung, Restwert, anstehende Reparaturen und HU-Termine der Flotte; Eigentum vs. Leasing |
| Personal | Anzahl und Qualifikation der Fahrer, gültige P-Scheine, Arbeitsverträge, Mindestlohn-Dokumentation, Fluktuation |
| Verbindlichkeiten | Leasingraten, Kredite, offene Steuern und Sozialabgaben, Bürgschaften, Rückstellungen |
| Funk-/Plattformverträge | Laufzeiten und Kündbarkeit von Funkzentrale, App-Plattformen (z. B. FreeNow, Uber) und B2B-Verträgen (Kranken-/Schülerfahrten) |
| Standort & Niederlassung | Mietvertrag für Betriebssitz/Werkstatt, Lage im Konzessionsgebiet, Standplätze |
Besonderes Augenmerk verdient die Umsatzprüfung. Im Taxigewerbe ist die Plausibilisierung der ausgewiesenen Erlöse erfahrungsgemäß die heikelste Aufgabe: Wer einen Kaufpreis auf Basis behaupteter Umsätze zahlt, die sich später nicht halten lassen, kauft Luft. Schichtzettel, ausgelesene Taxameterdaten und die TSE-Aufzeichnungen sollten deshalb mit den steuerlichen Erklärungen abgeglichen werden.
Praxishinweis: Lassen Sie sich die Umsätze nicht nur erzählen, sondern belegen. Ein erfahrener Sachverständiger kann die Ertragslage und den Verkehrswert neutral einordnen – das schützt vor überhöhten Kaufpreisen und liefert eine belastbare Verhandlungsgrundlage. Mehr dazu in unserer Unternehmens- & Konzessionsbewertung.
Kaufpreis und Bewertung – realistisch herangehen
Ein belastbarer Kaufpreis ergibt sich nicht aus einer Faustformel wie „ein Jahresumsatz", sondern aus dem Zusammenspiel von Ertragswert (kapitalisierter, nachhaltig erzielbarer Gewinn), Substanzwert (vor allem der Fahrzeugflotte) und Genehmigungslage. In Städten, die keine neuen Taxigenehmigungen erteilen, zahlen Käufer für ein Unternehmen mit laufenden Genehmigungen oft mehr – ein im Markt verhandelter Aufschlag ohne amtliche Grundlage, der sich nur im Einzelfall seriös einordnen lässt.
Wie sich diese Bestandteile methodisch zusammenführen lassen – etwa nach dem Ertragswertverfahren (IDW S1) – und wann ein neutrales Gutachten nötig wird, behandeln wir ausführlich aus Verkäufersicht im Beitrag Taxiunternehmen verkaufen & bewerten. Als Käufer profitieren Sie von derselben Methodik: Sie zeigt, ob der geforderte Preis durch Substanz und Ertrag gedeckt ist – oder ob ein Aufschlag allein auf der Hoffnung beruht.
Bevor Sie überhaupt in Verhandlungen einsteigen, lohnt der Blick auf den Standort: Wie ist die Taxidichte, wie die Auslastung, wie tragfähig die Nachfrage? Diese Markteinschätzung entscheidet mit darüber, ob der Betrieb künftig die Erträge erwirtschaftet, auf denen der Kaufpreis fußt. Eine Anleitung dazu finden Sie unter Taximarkt analysieren & Standort bewerten.
Typische Fehler beim Kauf – und wie Sie sie vermeiden
- Konzession als sicher angenommen: Ohne behördlichen Zustimmungsvorbehalt im Vertrag riskieren Sie, ohne Genehmigung dazustehen.
- Umsätze ungeprüft übernommen: Behauptete Erlöse ohne Beleg sind keine Bewertungsgrundlage.
- Eigene Eignung zu spät geklärt: Fehlende Fachkunde oder Bonität stoppt die Übertragung.
- Altlasten beim Share Deal übersehen: Offene Steuern und Sozialabgaben wandern mit der Gesellschaft zum Käufer.
- Verträge nicht geprüft: Lange, unkündbare Funk- oder Leasingverträge können den Betrieb über Jahre belasten.
Häufige Fragen
Kann ich eine Taxikonzession einfach kaufen?
Nein, nicht im eigentlichen Sinne. Konzessionen sind personen- bzw. firmenbezogen und nicht frei handelbar. Beim Kauf eines Betriebs ist jedoch eine Konzessionsübertragung auf den neuen Inhaber möglich – bundesrechtlich überall, aber nur zusammen mit dem ganzen Unternehmen oder wesentlichen selbständigen Teilen (§ 2 Abs. 3 PBefG), mit Genehmigung der Behörde und wenn der Erwerber die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt. Genehmigungen von Neubewerbern sind in den ersten zwei Jahren nicht übertragbar. Der „Konzessionswert" fließt in den Kaufpreis ein, die Genehmigung selbst bleibt aber ein behördlicher Akt.
Was ist besser – Asset Deal oder Share Deal?
Das hängt vom Einzelfall ab. Der Asset Deal erlaubt es, Altlasten weitgehend auszusparen; sollen die Taxigenehmigungen mitgehen, muss er aber das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige Teile umfassen, und die Übertragung ist genehmigungspflichtig. Beim Share Deal laufen Konzessionen und Verträge weiter, der Käufer übernimmt jedoch die Gesellschaft mit allen Verbindlichkeiten. Die Entscheidung sollte mit Steuerberater und Fachanwalt getroffen werden.
Brauche ich als Käufer selbst die Fachkunde?
Ja. Die fachliche Eignung muss der neue Unternehmer nachweisen – bei einer GmbH die für die Führung der Geschäfte bestellte Person. Fehlt die Fachkunde, genehmigt die Behörde die Übertragung nicht. Den nötigen Nachweis erbringen Sie über die Fachkunde Taxi & Mietwagen.
Welche Unterlagen sollte ich vor dem Kauf prüfen?
Konzessionsurkunden, Schichtzettel und Taxameter-/TSE-Auslesungen, Steuererklärungen, Fahrzeugpapiere und Wartungsnachweise, Arbeitsverträge und P-Scheine der Fahrer, Leasing- und Kreditverträge sowie alle Funk- und Plattformverträge. Diese Unterlagen sind das Rückgrat der Due Diligence.
Wie finde ich heraus, ob der Kaufpreis angemessen ist?
Indem Sie den Preis gegen Ertrag und Substanz spiegeln, prüfen, welcher Aufschlag für die Genehmigungslage verlangt wird, und die Umsätze belegen lassen. Bei größeren Transaktionen oder wenn Banken, Erben oder Gerichte beteiligt sind, empfiehlt sich ein neutrales Bewertungsgutachten, das einer Prüfung standhält.
Fazit
Ein Taxiunternehmen zu kaufen kann der schnellste Weg an einen verknappten Markt sein – aber nur, wenn die Übernahme sauber strukturiert ist. Die Konzession ist kein handelbares Gut, sondern ein behördlicher Akt unter Zustimmungsvorbehalt; der Käufer muss Zuverlässigkeit, Bonität und Fachkunde selbst mitbringen. Wer Asset und Share Deal bewusst wählt, die Due Diligence ernst nimmt und den Kaufpreis an Substanz und Ertrag misst, kauft keinen Blindflug, sondern einen tragfähigen Betrieb.
Sie planen die Übernahme eines Taxibetriebs? Sichern Sie zuerst Ihre eigene Eignung: Mit der Fachkunde Taxi & Mietwagen erfüllen Sie die fachliche Voraussetzung für die Konzessionsübertragung – Grundlage jeder erfolgreichen Übernahme.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind PBefG, PBZugV sowie die Vorgaben Ihrer zuständigen Behörde. Stand: Oktober 2026 · Autor: Furkan Bakir · Bildungszentrum Verkehr.
Quellen
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG) — Bundesministerium der Justiz
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) — Bundesministerium der Justiz
- Handelsgesetzbuch (HGB) — Bundesministerium der Justiz
