Welche Konzession brauchen Sie überhaupt?
Im Verkehrsgewerbe gibt es vier wesentliche Konzessions-Arten, die sich nach Geschäftsmodell unterscheiden. Wer den falschen Antrag stellt oder ihn bei der falschen Stelle einreicht, verliert Wochen.
Das Wichtigste in Kürze: Für Güterkraftverkehr über 3,5 t (zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger) brauchen Sie seit dem 27.02.2026 auch im Inland die Gemeinschaftslizenz („EU-Lizenz") nach § 3 GüKG und VO 1072/2009; bis 3,5 t ist rein innerdeutscher Verkehr erlaubnisfrei, grenzüberschreitend ist die Lizenz schon über 2,5 t Pflicht. Für den Gelegenheitsverkehr mit Bussen eine PBefG-Genehmigung; die Gemeinschaftslizenz nach VO 1073/2009 betrifft nur grenzüberschreitende Fahrten — ihre beglaubigte Kopie mit Zusatz gilt im Inland zugleich als PBefG-Genehmigung. Für Taxi und Mietwagen die Genehmigung nach PBefG. Zuständig ist jeweils die nach Landesrecht bestimmte Behörde, z. B. Landratsamt oder kreisfreie Stadt. Im PBefG gilt: Entscheidung binnen drei Monaten, verlängerbar um höchstens drei Monate.
| Geschäftsmodell | Konzession | Zuständige Behörde | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Güterkraftverkehr (>3,5 t inkl. Anhänger) | Gemeinschaftslizenz („EU-Lizenz"), seit 27.02.2026 auch im Inland | Behörde nach Landesrecht, z. B. Landratsamt/Stadtkreis (BW), Landratsamt/kreisfreie Stadt (Bayern), LABO (Berlin) | § 3 GüKG, VO 1071/2009 + 1072/2009 |
| Güterkraftverkehr (≤3,5 t) | national keine Lizenz (Gewerbe genügt); grenzüberschreitend über 2,5 t Gemeinschaftslizenz | Gewerbeamt; für die Lizenz die Behörde nach Landesrecht | § 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG; VO 1071/2009 + 1072/2009 |
| Linien-Bus | PBefG-Genehmigung Linienverkehr | Genehmigungsbehörde nach Landesrecht, in deren Bezirk die Linie betrieben wird | §§ 11, 42 PBefG |
| Gelegenheits-Bus | PBefG-Genehmigung Gelegenheitsverkehr (bzw. beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mit Zusatz) | Genehmigungsbehörde am Betriebssitz, z. B. Landratsamt/Stadtkreis (BW) | §§ 46, 48, 49, 17 Abs. 3 PBefG |
| Taxi | Taxikonzession | Genehmigungsbehörde am Betriebssitz nach Landesrecht | § 47 PBefG |
| Mietwagen | Mietwagen-Konzession | Genehmigungsbehörde am Betriebssitz nach Landesrecht | § 49 Abs. 4 PBefG |
| Krankenfahrten (ohne medizinische Betreuung) | Mietwagen-Konzession | Genehmigungsbehörde am Betriebssitz nach Landesrecht | § 49 Abs. 4 PBefG |
Schritt 1 — Vorbereitung: Voraussetzungen prüfen
Bevor Sie irgendeinen Antrag stellen, klären Sie die vier Säulen des Berufszugangs:
- Fachliche Eignung — IHK-Fachkundeprüfung oder anerkannte Berufserfahrung
- Zuverlässigkeit — saubere Auszüge aus Führungszeugnis, Gewerbezentralregister, Fahreignungsregister
- Finanzielle Leistungsfähigkeit — 9.000 € für das erste Fahrzeug, 5.000 € für jedes weitere über 3,5 t und 900 € für jedes weitere von 2,5 bis 3,5 t (im Güter- und Omnibusverkehr); bei ausschließlich leichten Fahrzeugen (2,5 bis 3,5 t, grenzüberschreitend) 1.800 € für das erste und 900 € für jedes weitere; bei Taxi und Mietwagen 2.250 € für das erste und 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug (§ 2 PBZugV)
- Niederlassung — reale Geschäftsanschrift mit operativer Anbindung
Detail-Erklärungen finden Sie im Beitrag Verkehrsunternehmen gründen: Schritt für Schritt.
Praxishinweis: Die Säulen sind kumulativ, nicht alternativ. Wer in einer Säule eine Lücke hat (z. B. ungeklärtes Eigenkapital), bekommt nicht "ein bisschen Lizenz", sondern gar keine. Vor dem Antrag alle vier Säulen vollständig nachweisbar haben.
Schritt 2 — Welche Unterlagen die Behörde erwartet
Die genaue Liste variiert je Konzession und Bundesland, der Kern ist aber überall identisch:
Standard-Unterlagen (alle Konzessionen)
| Dokument | Wo erhältlich | Typische Wartezeit |
|---|---|---|
| Gewerbeanmeldung | Gewerbeamt der Stadt | sofort |
| Führungszeugnis (Belegart O) | Bundesamt für Justiz / Stadt | 1–2 Wochen |
| Auszug Gewerbezentralregister | Stadt | 1 Woche |
| Auszug Fahreignungsregister | Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg | 1 Woche |
| IHK-Fachkunde-Nachweis | IHK nach Prüfung | je nach Termin |
| Eigenkapitalbescheinigung (ggf. mit Zusatzbescheinigung oder Bürgschaft) | Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Kreditinstitut | siehe Eigenkapital-Artikel |
| Unbedenklichkeitsbescheinigungen | Finanzamt, Gemeinde, Krankenkassen, Berufsgenossenschaft | je nach Stelle |
| Niederlassungs-Nachweis | Mietvertrag, Eigentums-Nachweis | sofort, wenn vorhanden |
Die Wartezeiten sind Erfahrungswerte. Achten Sie auf die Aktualität: Im Güterkraftverkehr dürfen Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein (§ 10 Abs. 2 GBZugV). Im Straßenpersonenverkehr gilt dieselbe Drei-Monats-Grenze für die Bescheinigungen von Finanzamt, Gemeinde, Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft (§ 2 Abs. 2 PBZugV).
Konzessions-spezifische Zusatz-Unterlagen
Bei Taxi und Mietwagen zusätzlich:
- Kein eigener Tarif-Vorschlag bei Taxi: Der Taxentarif wird per Rechtsverordnung festgesetzt (§ 51 PBefG). Mietwagen-Entgelte sind grundsätzlich frei vereinbar; die Behörde kann aber Mindestentgelte festlegen (§ 51a PBefG).
- Fahrzeug-Daten (Zahl, Art und Fassungsvermögen der Fahrzeuge, z. B. Marke, Typ, Erstzulassung, Sitzplätze); die amtlichen Kennzeichen werden in die Genehmigungsurkunde eingetragen (§ 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG)
- Bei Städten mit Bedürfnisprüfung (Taxi): keine eigene Begründung nötig — die Behörde prüft selbst, ob die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, und berücksichtigt Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs (§ 13 Abs. 4 und 5 PBefG), in der Praxis über eine Vormerkliste
Bei Linien-Bus zusätzlich:
- Übersichtskarte mit Linienführung und Haltestellen, Linienlänge und Fahrplan
- Beförderungsentgelte (Tarif)
- Zahl, Art und Fassungsvermögen der eingesetzten Fahrzeuge (§ 12 Abs. 1 PBefG)
Praxishinweis: Beim Linienverkehr hört die Behörde vor der Entscheidung unter anderem die Verkehrsunternehmen im Einzugsbereich an (§ 14 Abs. 1 PBefG) — Wettbewerber können also Einwände erheben. Im Gelegenheitsverkehr (Reisebus, Taxi, Mietwagen) werden dagegen Gemeinde, Gewerbeaufsicht, IHK, Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gehört, aber keine einzelnen Wettbewerber (§ 14 Abs. 2 PBefG). Für die Entscheidung gilt in beiden Fällen § 15 Abs. 1 PBefG: drei Monate, verlängerbar um höchstens drei Monate; beim Linienverkehr beginnt die Frist erst nach Ablauf der Antragsfrist.
Schritt 3 — Antrag stellen, Behörde wählen
Welche Behörde zuständig ist, hängt vom Konzessions-Typ und vom Bundesland ab:
Güter- und Busverkehr: Behörde nach Landesrecht
Für die Gemeinschaftslizenz im Güterkraftverkehr ist die nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig — in Baden-Württemberg das Landratsamt bzw. der Stadtkreis, in Bayern das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt, in Berlin das LABO. Ein Regierungspräsidium ist nur in manchen Ländern Lizenzbehörde (z. B. in Hessen). Für den Bus-Gelegenheitsverkehr ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG), in Baden-Württemberg ebenfalls Landratsamt bzw. Stadtkreis. Für den Linienverkehr ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Linie betrieben wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 PBefG); in Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien nur für bestimmte Linienverkehre zuständig und im Übrigen Widerspruchs- und Aufsichtsbehörde. Welche Stelle bei Ihnen zuständig ist, erfahren Sie über das Serviceportal Ihres Landes oder bei Ihrer IHK.
Taxi und Mietwagen: Genehmigungsbehörde am Betriebssitz
Für Taxi und Mietwagen ist die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie Ihren Betriebssitz haben (§ 11 PBefG) — z. B. in Baden-Württemberg das Landratsamt bzw. der Stadtkreis, in Berlin das LABO. Hier ist die Praxis sehr lokal — manche Städte haben Bedürfnisprüfungen mit Wartelisten (Berlin, München, Hamburg), andere vergeben Konzessionen ohne Wartelisten.
Definition: Nach der Bedürfnisprüfung im Taxi-Gewerbe (§ 13 Abs. 4 PBefG) ist die Genehmigung zu versagen, wenn der beantragte Verkehr das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht. Das prüft die Genehmigungsbehörde selbst — anhand von Nachfrage, Taxendichte, Ertrags- und Kostenlage sowie Geschäftsaufgaben; es ist eine gebundene Entscheidung, kein Ermessen. Neubewerber und vorhandene Unternehmer werden angemessen berücksichtigt, innerhalb der Gruppen nach Eingang der Anträge (§ 13 Abs. 5 PBefG). In Städten mit hoher Konkurrenz führt das zu Vormerk- bzw. Wartelisten, die mehrere Jahre lang sein können.
Detail-Anleitungen für die Taxi-Konzession in deutschen Großstädten finden Sie im Beitrag Taxikonzession beantragen: Kosten + Wartezeiten.
Schritt 4 — Bearbeitungszeit und Nachfragen
Erfahrungswerte und gesetzlicher Rahmen nach Konzessions-Typ:
| Konzession | Erwartungs-Zeit (sauber eingereicht, Erfahrungswert) | Gesetzlicher Rahmen / möglicher Verzug |
|---|---|---|
| EU-Lizenz Güterkraftverkehr | 4–8 Wochen | Bei Nachfragen: + 4–8 Wochen (Erfahrungswert) |
| Bus-Gelegenheitsverkehr | 6–12 Wochen | § 15 PBefG: Entscheidung binnen 3 Monaten, Verlängerung um höchstens 3 Monate; keine Konkurrenz-Anhörung |
| Taxikonzession | 4–8 Wochen | § 15 PBefG: 3 Monate + höchstens 3 Monate; bei Bedürfnisprüfung Wartezeit auf der Vormerkliste, teils mehrere Jahre |
| Mietwagen-Konzession | 4–6 Wochen | § 15 PBefG: 3 Monate + höchstens 3 Monate |
| Linien-Bus-Genehmigung | 3–6 Monate | § 15 PBefG: Frist beginnt erst nach Ablauf der Antragsfrist, dann 3 Monate + höchstens 3 Monate |
Versagt die Behörde eine PBefG-Genehmigung nicht innerhalb dieser Frist, gilt sie als erteilt (§ 15 Abs. 1 PBefG).
Was häufig zu Nachfragen führt:
- Unvollständige Unterlagen (häufigste Ursache)
- Eigenkapital-Nachweis wirkt "kurzfristig zugeschoben"
- Niederlassungs-Nachweis ist nur ein Briefkasten
- Fachkunde-Nachweis fehlt oder liegt nicht bei — die Fachkundebescheinigung selbst ist unbefristet; eine Auffrischungspflicht sehen GBZugV und PBZugV nicht vor
- Vorstrafen oder Insolvenzen in der Vergangenheit, die nicht von vornherein erklärt wurden
Praxishinweis: Wenn Vorstrafen oder Insolvenzen vorhanden sind, sollten Sie diese proaktiv im Antrag erwähnen und erklären — nicht hoffen, dass die Behörde sie nicht findet. Behörden prüfen, ob Sie ehrlich auftreten; eine verschwiegene Insolvenz wird negativer bewertet als eine offen kommunizierte mit klarer Begründung.
Schritt 5 — Nach der Genehmigung
Mit der Konzession in der Hand ist die formale Hürde überwunden — die operative Arbeit beginnt:
- Genehmigungsurkunde bzw. beglaubigte Kopie mitführen — im Güterkraftverkehr muss während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug sein (§ 7 GüKG); das Original bleibt im Unternehmen. Im Gelegenheitsverkehr mit Taxi, Mietwagen und Bus ist die Genehmigungsurkunde, eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder die beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz während der Fahrt mitzuführen (§ 17 Abs. 4 PBefG). Bei Kontrollen, etwa durch das BALM (ehemals BAG), ist sie auf Verlangen auszuhändigen.
- Ordnungsnummer an Fahrzeugen anbringen — bei Taxi und Mietwagen bundesweit Pflicht: ein Schild mit der von der Genehmigungsbehörde erteilten Ordnungsnummer an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe; im Taxi zusätzlich ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers im Innenraum (§ 27 BOKraft)
- Tarifvorschriften mitführen — die geltenden Vorschriften über Beförderungsentgelte und -bedingungen, im Taxi also die örtliche Taxentarifverordnung nach § 51 PBefG, sind im Fahrzeug mitzuführen; Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft)
- Finanzielle Leistungsfähigkeit dauerhaft halten — im Güter- und Omnibusverkehr muss das Eigenkapital jederzeit vorhanden sein. Einen automatischen jährlichen Nachweis gibt es nicht; die Behörde kontrolliert regelmäßig (im Güterkraftverkehr mindestens alle zehn Jahre, § 11 GBZugV) und fordert Nachweise dann an. Fehlt die Leistungsfähigkeit, kann sie eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen; gelingt die Heilung nicht, wird die Lizenz widerrufen (Art. 13 VO 1071/2009, § 3 Abs. 4 GüKG)
Sonderfall: Konzessions-Verlängerung
Die Gemeinschaftslizenz wird für bis zu zehn Jahre erteilt (§ 3 Abs. 2 GüKG) und kann erneuert werden. Genehmigungen für Taxi und Mietwagen gelten höchstens fünf Jahre (§ 16 Abs. 4 PBefG); Taxi-Neubewerber erhalten ihre Genehmigung zunächst für zwei Jahre (§ 13 Abs. 5 PBefG). Im Bus-Gelegenheitsverkehr sind bis zu zehn Jahre möglich. Vor Ablauf stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Wiedererteilung — eine bundesrechtliche Frist dafür gibt es nicht; fragen Sie Ihre Behörde, wie früh sie den Antrag erwartet. Die Behörde prüft erneut die vier Säulen, in der Praxis ist die Verlängerung bei sauberer Aktenlage Routine.
Praxishinweis: Den Verlängerungs-Termin im Kalender markieren, sobald die Erst-Konzession da ist. Eine nicht rechtzeitig verlängerte Lizenz kostet im Worst Case den Betrieb — der Antrag muss dann komplett neu gestellt werden, mit allen Initial-Prüfungen.
Wer hilft beim Antrag?
Der Konzessions-Antrag ist eines der häufigsten Themen im Grundlagen-Modul der Existenzgründungs-Schulung im Verkehrsgewerbe — dort wird der Antrag exemplarisch durchgespielt, inklusive Antragsformular-Beispiel und Checklisten. Wer individuelle 1:1-Begleitung möchte, ist mit der Gründungsberatung richtig — dort übernehmen wir die komplette Antrags-Vorbereitung.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen muss ich für die Genehmigung erfüllen?
Vier Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und eine echte Niederlassung. Fehlt eine davon, wird die Genehmigung nicht erteilt.
Welche Unterlagen gehören in den Antrag?
Zum Kern gehören die Gewerbeanmeldung, ein Führungszeugnis (Belegart O), Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und dem Fahreignungsregister, der IHK-Fachkundenachweis, die Eigenkapitalbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Gemeinde, Krankenkassen und Berufsgenossenschaft sowie ein Nachweis der Niederlassung. Je nach Genehmigungsart kommen weitere Unterlagen hinzu.
Welche Behörde ist für den Antrag zuständig?
Das regelt jedes Land selbst. Für die Gemeinschaftslizenz im Güterkraftverkehr sind es etwa in Baden-Württemberg Landratsamt oder Stadtkreis, in Bayern Landratsamt oder kreisfreie Stadt, in Berlin das LABO. Für Taxi, Mietwagen und Bus-Gelegenheitsverkehr ist die Genehmigungsbehörde am Betriebssitz zuständig (§ 11 PBefG). Ein Regierungspräsidium ist nur in manchen Ländern und Fällen zuständig.
Wie lange darf die Behörde für die Entscheidung brauchen?
Für Genehmigungen nach dem PBefG gilt: Die Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags und kann die Frist per Zwischenbescheid um höchstens drei Monate verlängern. Versagt sie die Genehmigung nicht innerhalb der Frist, gilt sie als erteilt (§ 15 Abs. 1 PBefG). Beim Linienverkehr beginnt die Frist erst nach Ablauf der Antragsfrist.
Was führt am häufigsten zu Nachfragen der Behörde?
Unvollständige Unterlagen sind die häufigste Ursache. Hinzu kommen ein Eigenkapitalnachweis, der kurzfristig zugeschoben wirkt, eine Niederlassung, die nur ein Briefkasten ist, und nicht erklärte Vorstrafen oder Insolvenzen.
Sollte ich Vorstrafen oder eine Insolvenz im Antrag erwähnen?
Ja, proaktiv und mit Erklärung. Behörden prüfen, ob Antragsteller ehrlich auftreten – eine verschwiegene Insolvenz wird negativer bewertet als eine offen kommunizierte.
Fazit: Vollständigkeit ist alles
Konzessions-Anträge im Verkehrsgewerbe scheitern selten an mangelnden Voraussetzungen — sondern meist an unvollständigen oder schlampig zusammengestellten Unterlagen. Wer die vier Säulen sauber dokumentiert, die richtige Behörde wählt und eventuelle Komplikationen (Vorstrafen, Insolvenzen) proaktiv kommuniziert, bekommt die Konzession im Standard-Rahmen erteilt. Wer schludert, verliert Wochen oder Monate.
Quellen
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG) — Bundesministerium der Justiz
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang) — Amt für Veröffentlichungen der EU
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Marktzugang Güterkraftverkehr) — Amt für Veröffentlichungen der EU
- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (grenzüberschreitender Personenkraftverkehr) — Amt für Veröffentlichungen der EU
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) — Bundesministerium der Justiz
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) — Bundesministerium der Justiz
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) — Bundesministerium der Justiz
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) — Bundesministerium der Justiz
