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Gründung

Eigenkapital-Nachweis für die EU-Lizenz: 9.000 € richtig nachweisen (2026)

Zuletzt geprüft: 12 Min. LesezeitAutor: Furkan Bakir
Inhalt (9 Abschnitte)

Warum der Eigenkapital-Nachweis Behörden so wichtig ist

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist eine der vier Säulen des Berufszugangs im Güter- und Omnibusverkehr. Sie soll sicherstellen, dass ein Unternehmen seinen laufenden Verpflichtungen — Treibstoff, Wartung, Personal, Versicherungen — jederzeit im Verlauf des Geschäftsjahres nachkommen kann, auch wenn es kurzzeitig Liquiditäts-Schwankungen gibt. Wer den Nachweis nicht führen kann, bekommt keine EU-Lizenz — und wer das Kapital später nicht mehr hat, riskiert sie bei einer behördlichen Kontrolle.

Seit dem 27.02.2026 ist die Gemeinschaftslizenz („EU-Lizenz") auch für rein innerdeutschen gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t Pflicht (§ 3 GüKG). Die frühere nationale Erlaubnis ist entfallen; befristete Alt-Erlaubnisse gelten bis Fristende, unbefristete bis 27.02.2036.

Das Wichtigste in Kürze: Für die EU-Lizenz Güterkraftverkehr verlangt EU-VO 1071/2009 (Art. 7) Kapital und Reserven von 9.000 € für das erste Fahrzeug, 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 t und 900 € für jedes weitere Fahrzeug von 2,5 bis 3,5 t. In Deutschland weisen Sie das über eine Eigenkapitalbescheinigung (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Kreditinstitut) nach, bei Bedarf ergänzt um eine Zusatzbescheinigung (z. B. für unbelastetes Privatvermögen des persönlich haftenden Unternehmers) oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Versicherung. Das Kapital muss jederzeit vorhanden sein; die Behörde kontrolliert regelmäßig, mindestens alle zehn Jahre.

Wie hoch genau? Die Rechen-Regel im Detail

Die Schwellen sind in der EU-Verordnung festgelegt und gelten in ganz Deutschland einheitlich. Für einen Fuhrpark aus Fahrzeugen über 3,5 t:

Fuhrpark-Größe (Fahrzeuge über 3,5 t)Eigenkapital-Schwelle (Stand 2026)
1 Fahrzeug9.000 €
2 Fahrzeuge9.000 € + 5.000 € = 14.000 €
3 Fahrzeuge19.000 €
5 Fahrzeuge29.000 €
10 Fahrzeuge54.000 €

Setzen Sie neben Fahrzeugen über 3,5 t auch Fahrzeuge von 2,5 bis 3,5 t ein, kommen für jedes dieser weiteren Fahrzeuge 900 € hinzu. Wer ausschließlich Fahrzeuge von 2,5 bis 3,5 t einsetzt und dafür eine Lizenz braucht, weist 1.800 € für das erste und 900 € für jedes weitere Fahrzeug nach.

Definition: Als Fahrzeug zählt jedes genutzte Kraftfahrzeug oder jede Fahrzeugkombination; maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger. Fahrzeuge bis 3,5 t sind im rein innerdeutschen Verkehr erlaubnisfrei (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG) — dafür brauchen Sie weder Lizenz noch Eigenkapitalnachweis. Grenzüberschreitend ist die Gemeinschaftslizenz seit dem 21.05.2022 aber schon für Fahrzeuge über 2,5 t Pflicht, mit dem Nachweis von 1.800 € für das erste und 900 € für jedes weitere Fahrzeug.

Welche Nachweise akzeptieren Behörden?

In Deutschland läuft der Nachweis über standardisierte Bescheinigungen. Grundlage ist die Eigenkapitalbescheinigung; was dort nicht ausreicht, lässt sich über eine Zusatzbescheinigung oder eine Bürgschaft ergänzen. Die vier Bausteine im Einzelnen:

1. Bankguthaben und Privatvermögen (Kontoauszug nur als Beleg)

Ein Kontoauszug allein ist kein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit. Guthaben auf Geschäftskonten steckt bereits im bilanziellen Eigenkapital (siehe 2.) — maßgeblich ist dort aber der Saldo nach Abzug der Verbindlichkeiten. Unbelastetes Privatvermögen des persönlich haftenden Unternehmers — Bankguthaben, Grundstücke, Forderungen gegen Dritte — kann über die Zusatzbescheinigung hinzugerechnet werden. Der aktuelle Kontoauszug mit Datum, Endsaldo und Namen des Kontoinhabers ist dann der Beleg innerhalb dieser Bescheinigung. Bei GmbH, AG und KGaA ist Privatvermögen grundsätzlich nicht anrechenbar. Einzelunternehmen und GbR, die nach § 241a HGB nicht buchführungspflichtig sind, weisen das Kapital ausschließlich über die Zusatzbescheinigung nach. Unterschreiben muss sie ein Steuerberater bzw. eine andere zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Stelle oder ein Kreditinstitut.

Praxishinweis: Behörden achten auf „Eigenkapital-Schiebung" — das kurzfristige Überweisen großer Beträge, die anschließend wieder abfließen. Geliehenes Geld zählt nur als Darlehen mit Eigenkapitalfunktion; für solche Darlehen verlangen die Ausfüllhinweise zur Zusatzbescheinigung den Darlehensvertrag mit Rangrücktrittserklärung und den Kontoauszug des Geschäftskontos, der den Mittelzufluss zeigt. Im Zweifel kann die Behörde die Unterlagen verlangen, auf denen die Bescheinigungen beruhen (für den Personenverkehr ausdrücklich § 2 Abs. 4 PBZugV).

2. Bilanzielles Eigenkapital (Eigenkapitalbescheinigung)

Der Regelweg: Nach Art. 7 VO 1071/2009 wird die finanzielle Leistungsfähigkeit anhand geprüfter Jahresabschlüsse nachgewiesen. In Deutschland geschieht das mit der Eigenkapitalbescheinigung nach dem Formular der Behörde, ausgestellt von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Kreditinstitut. Hier zählt das bilanzielle Eigenkapital (vereinfacht: gezeichnetes Kapital bzw. Stammkapital, Kapital- und Gewinnrücklagen und Jahresergebnis, abzüglich Verluste), nicht die Bankguthaben. Wichtig: Der Stichtag muss aktuell sein.

Reicht das bilanzielle Eigenkapital nicht, rechnet die Zusatzbescheinigung weitere Beträge hinzu: nicht realisierte (stille) Reserven, Darlehen oder Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion, unbelastetes Privatvermögen des persönlich haftenden Unternehmers und zugunsten des Unternehmens beliehene private Vermögensgegenstände der Gesellschafter. Nicht als stille Reserve zählen die im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuge — sie sind Betriebsmittel, keine Reserve für laufende Verpflichtungen.

Fehlt bei einer Neugründung noch ein geprüfter Jahresabschluss, lässt die Behörde nach Art. 7 Abs. 2a VO 1071/2009 eine Bescheinigung wie eine Bankbürgschaft oder ein anderes von ihr festgelegtes, rechtlich bindendes Dokument gelten. Welche Unterlagen Ihre Behörde dafür akzeptiert, klären Sie am besten vorab.

3. Bürgschaft einer Bank oder Versicherung

Wer das Eigenkapital nicht selbst aufbringt, kann eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, eines anderen Finanzinstituts oder einer Versicherung für die nachzuweisenden Beträge vorlegen (Art. 7 Abs. 2 VO 1071/2009). Achten Sie darauf, dass die Bürgschaft:

  • selbstschuldnerisch ist
  • die Schwellen-Summe vollständig abdeckt
  • zeitlich zur Lizenz passt — für Bürgschaften und Darlehen, die über die Zusatzbescheinigung angerechnet werden, verlangen die Ausfüllhinweise des Regierungspräsidiums Darmstadt eine Laufzeit, die den Bewilligungszeitraum der Lizenz abdeckt
  • in der Form vorliegt, die Ihre Behörde festlegt (Art. 7 Abs. 2 VO 1071/2009)

Bürgschaften sind eine gängige Lösung für Gründer mit knappem Eigenkapital. Als Richtwert liegt die jährliche Bürgschafts-Gebühr (Avalprovision) nach Erfahrungswerten bei etwa 1–2 % der Bürgschafts-Summe, bei einer 9.000-€-Bürgschaft also rund 90–180 € pro Jahr. Verbindlich ist nur das Angebot Ihrer Bank oder Versicherung.

4. Kombination

Häufig werden die Wege kombiniert: Ein Teil über die Eigenkapitalbescheinigung (ggf. mit Zusatzbescheinigung), ein Teil über Bürgschaft. Das ist zulässig, solange die Gesamt-Summe die Schwelle erreicht und alle Teile sauber bescheinigt sind.

Hinweis — Unbedenklichkeitsbescheinigungen: Neben dem Eigenkapital verlangen die Behörden in der Regel Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Gemeinde, Krankenkassen und Berufsgenossenschaft. Sie belegen, dass keine Rückstände bei Steuern und Sozialabgaben bestehen. Für den Straßenpersonenverkehr schreibt § 2 Abs. 2 PBZugV sie ausdrücklich vor; ihr Stichtag darf dort bei Antragstellung höchstens drei Monate zurückliegen. Fordern Sie die Bescheinigungen deshalb rechtzeitig an.

Laufende Kontrolle statt jährlicher Nachprüfung

Der Eigenkapital-Nachweis ist kein einmaliger Akt bei der Lizenz-Erteilung: Nach Art. 7 VO 1071/2009 muss das Unternehmen jederzeit in der Lage sein, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und die Beträge Jahr für Jahr vorhalten. Eine automatische jährliche Vorlage gibt es aber nicht. Die Behörde kontrolliert regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre, ob die Berufszugangsvoraussetzungen noch erfüllt sind (§ 11 GBZugV); Unternehmen mit erhöhtem Risiko kontrolliert sie gezielt (Art. 12 VO 1071/2009). Nachweise legen Sie auf Verlangen vor. Ein Verfahren zur Erneuerung der Lizenz ersetzt die Kontrolle, wenn dabei alle Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Was bedeutet das praktisch?

  • Bei bilanziellem Nachweis sollte jeder neue Jahresabschluss die Schwelle abdecken — fordert die Behörde einen Nachweis an, legen Sie eine aktuelle Eigenkapitalbescheinigung vor.
  • Bei Bürgschaft muss die Bürgschaft weiterhin gültig sein und die Schwelle abdecken.
  • Bei Privatvermögen über die Zusatzbescheinigung muss das angerechnete Vermögen weiterhin unbelastet vorhanden sein; auf Verlangen belegen Sie es erneut, bei Bankguthaben etwa mit einem aktuellen Kontoauszug.

Praxishinweis: Bei Skalierung (mehr Fahrzeuge) müssen Sie selbst die höhere Schwelle nachweisen. Ein Wachstum von 3 auf 6 Fahrzeugen über 3,5 t erhöht die Pflicht von 19.000 € auf 34.000 €. Beglaubigte Kopien der Lizenz gibt es nur für so viele Fahrzeuge, wie die finanzielle Leistungsfähigkeit reicht (§ 3 Abs. 3 GüKG) — die zusätzliche Deckung, etwa eine Bürgschaft, muss also vor dem 6. Fahrzeug stehen.

Häufige Fehler im Antrag

Aus der Beratungspraxis im Verkehrsgewerbe — die typischen Stolpersteine:

  1. Privatvermögen ohne Zusatzbescheinigung angegeben. Privates Bankguthaben zählt nicht, wenn Sie nur einen Kontoauszug beilegen. Anrechenbar ist unbelastetes Privatvermögen des persönlich haftenden Unternehmers (z. B. Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer GbR) über die Zusatzbescheinigung vom Steuerberater oder Kreditinstitut. Bei GmbH, AG und KGaA geht das grundsätzlich nicht — dort muss das Kapital in der Gesellschaft stehen, etwa als Stammkapital, Rücklage oder Darlehen mit Rangrücktritt.

  2. Bürgschaft mit zu kurzer Laufzeit. Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss dauerhaft bestehen; läuft eine Bürgschaft aus, fehlt die Deckung. Die Ausfüllhinweise des Regierungspräsidiums Darmstadt verlangen für angerechnete Bürgschaften und Darlehen eine Laufzeit, die den Bewilligungszeitraum der Lizenz abdeckt. Klären Sie die Anforderungen an die Laufzeit vorab mit Ihrer Behörde.

  3. Bilanz älter als 12 Monate. Behörden erwarten einen aktuellen Stichtag — eine Bilanz von vor 18 Monaten wird abgelehnt. Bei verzögerten Jahresabschlüssen sprechen Sie mit Steuerberater und Behörde ab, welche Bescheinigung über vorläufige Werte akzeptiert wird.

  4. Eigenkapital-Quote über Verbindlichkeiten falsch berechnet. Wer Schulden im Unternehmen hat und nur das Brutto-Bankguthaben angibt, riskiert eine Nachfrage. Das bilanzielle Eigenkapital ist netto — also nach Abzug der Verbindlichkeiten.

  5. Fahrzeuge als stille Reserve angesetzt. Die im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuge dürfen in der Zusatzbescheinigung nicht als stille Reserve angerechnet werden.

Was passiert bei Nicht-Erfüllung?

Wenn die Behörde feststellt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht (mehr) gegeben ist, gibt es typischerweise zwei Stufen:

  1. Heilungs-Frist — die Behörde kann eine Frist von höchstens sechs Monaten einräumen (Art. 13 Abs. 1 Buchst. c VO 1071/2009), in der Sie nachbessern müssen (zusätzliche Bürgschaft, Kapitalzufuhr).
  2. Entzug der Lizenz — wenn die Heilung nicht gelingt, wird die Lizenz widerrufen (§ 3 Abs. 4 GüKG; Art. 13 Abs. 3 VO 1071/2009). Das ist faktisch ein Betriebs-Stopp im Güter- oder Personen-Verkehr.

Für die Prüfung relevant: Wer die finanzielle Leistungsfähigkeit zwischen zwei Kontrollen aus dem Blick verliert, riskiert nach Ablauf der Heilungsfrist den Widerruf. Für die Finanzierung der Gründung insgesamt können Förderinstitute helfen — in Baden-Württemberg etwa die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH. Sie übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite Ihrer Hausbank; beantragt wird über die Hausbank. Ob und wie ein so finanzierter Kredit beim Eigenkapital-Nachweis zählt, klären Sie vorab mit Steuerberater und Behörde — eine frühe Anfrage lohnt sich.

Praxisweg für Quereinsteiger

Wer als Quereinsteiger eine Spedition oder ein Transportunternehmen gründet, hat selten 9.000 € flüssig — geschweige denn für 3 oder 5 Fahrzeuge. Der pragmatische Weg in der Praxis:

  1. Eigenkapital sammeln — über Eigenmittel + Familie/Freunde — auf maximal das Niveau, das realistisch ist. Darlehen von Familie oder Freunden zählen nur mit Rangrücktritt und passender Laufzeit (Zusatzbescheinigung).
  2. Bürgschaft für die Differenz — eine Bank oder Kautions-Versicherung deckt die Lücke. Als Richtwert kostet eine Bürgschaft jährlich 1–2 % der Summe.
  3. Konzept + Businessplan vor dem Bürgschafts-Antrag — die Bank oder Versicherung will in der Regel Ihren Plan sehen, bevor sie die Bürgschaft übernimmt.

Wer dabei strukturierte Hilfe braucht, findet sie im Grundlagen-Modul der Existenzgründungs-Schulung im Verkehrsgewerbe — dort wird der Eigenkapital-Nachweis konkret durchgespielt, inklusive Vergleich der Bürgschafts-Anbieter und Vorbereitung der Antrags-Unterlagen.

Häufige Fragen

Wie viel Eigenkapital braucht man für die EU-Lizenz?

Nach Art. 7 der EU-VO 1071/2009 sind 9.000 € für das erste Fahrzeug und 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 t nachzuweisen, für jedes weitere Fahrzeug von 2,5 bis 3,5 t 900 €. Bei zwei Fahrzeugen über 3,5 t sind das 14.000 €, bei drei 19.000 €. Wer nur Fahrzeuge von 2,5 bis 3,5 t einsetzt, braucht 1.800 € für das erste und 900 € für jedes weitere.

Wie lässt sich die finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen?

Über eine Eigenkapitalbescheinigung von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Kreditinstitut auf Basis des Jahresabschlusses, ergänzt bei Bedarf durch eine Zusatzbescheinigung oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Versicherung. Unbelastetes Privatvermögen des persönlich haftenden Unternehmers, etwa Bankguthaben, ist über die Zusatzbescheinigung anrechenbar, bei GmbH, AG und KGaA grundsätzlich nicht. Nicht buchführungspflichtige Einzelunternehmen und GbR weisen ausschließlich über die Zusatzbescheinigung nach.

Reicht ein Kontoauszug als Nachweis?

Nein. Ein Kontoauszug ist nur ein Beleg innerhalb der Zusatzbescheinigung, etwa für privates Bankguthaben des persönlich haftenden Unternehmers. Den Nachweis selbst führen Sie mit der Eigenkapital- bzw. Zusatzbescheinigung, die ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder ein Kreditinstitut unterschreibt.

Ist der Eigenkapitalnachweis eine einmalige Hürde?

Nein. Das Kapital muss jederzeit vorhanden sein, solange Sie die Lizenz nutzen. Einen automatischen jährlichen Nachweis gibt es nicht; die Behörde kontrolliert regelmäßig, mindestens alle zehn Jahre (§ 11 GBZugV), und fordert dann Nachweise an. Wächst der Fuhrpark, steigt die Schwelle mit – von 3 auf 6 Fahrzeuge über 3,5 t etwa von 19.000 € auf 34.000 €.

Gelten dieselben Beträge für Taxi und Mietwagen?

Nein. Im Taxi- und Mietwagenverkehr reicht ein Viertel der EU-Beträge: 2.250 € für das erste und 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug (§ 2 PBZugV). Im Omnibusverkehr gelten dagegen die vollen Beträge nach Art. 7 VO 1071/2009.

Brauche ich für einen Transporter bis 3,5 t einen Eigenkapitalnachweis?

Im rein innerdeutschen Verkehr nicht: Güterbeförderung mit Fahrzeugen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger ist erlaubnisfrei (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG). Fahren Sie grenzüberschreitend mit Fahrzeugen über 2,5 t, brauchen Sie seit dem 21.05.2022 die Gemeinschaftslizenz und weisen 1.800 € für das erste und 900 € für jedes weitere Fahrzeug nach.

Fazit: Strukturiert und früh klären

Der Eigenkapital-Nachweis ist eine häufige Stolperstelle bei Gründungs-Anträgen. Mit klarer Planung (welche Schwelle gilt für meine Flotten-Größe?), sauber dokumentiertem Geschäfts- und ggf. Privatvermögen, rechtzeitig angeforderten Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie der frühen Klärung der Bürgschafts-Frage ist das Hindernis aber gut zu meistern. Wichtig ist, den Nachweis nicht als einmaligen Akt zu verstehen — das Kapital muss dauerhaft vorhanden sein, und die Behörde kann es bei jeder Kontrolle abfragen.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang) — Amt für Veröffentlichungen der EU
  2. Verordnung (EU) 2020/1055 (Änderung der VO 1071/2009, Fahrzeuge von 2,5 bis 3,5 t) — Amt für Veröffentlichungen der EU
  3. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) — Bundesministerium der Justiz
  4. § 2 GüKG — Ausnahmen (Fahrzeuge bis 3,5 t) — Bundesministerium der Justiz
  5. Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) — Bundesministerium der Justiz
  6. § 11 GBZugV — Kontrolle — Bundesministerium der Justiz
  7. § 2 PBZugV — Finanzielle Leistungsfähigkeit (Straßenpersonenverkehr) — Bundesministerium der Justiz
  8. Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Güterkraftverkehr (mit Ausfüllhinweisen) — Regierungspräsidium Darmstadt

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Furkan Bakir, M.Sc., MBA – Bildungszentrum Verkehr

Furkan Bakir, M.Sc., MBA

Fachbuchautor · Lehrbeauftragter · Vorstand STV e.V. · 15+ Jahre Verkehrsgewerbe

Gründer und Inhaber des Bildungszentrum Verkehr. Autor der dreibändigen Fachbuchreihe zur IHK-Fachkunde im Taxen- und Mietwagenverkehr (2025) und Spezialist für IHK-Fachkunde, Gründungsberatung und Förderung im Verkehrsgewerbe. Mehr über den Autor

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